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- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2015
- Judikatur, 2877 Wörter
- Seiten 139-143
- https://doi.org/10.33196/jst201502013901
20,00 €
inkl MwStGrundsätzlich bezieht sich die Akteneinsicht auf die vorliegenden (sämtlichen) Ergebnisse des Ermittlungs- und Hauptverfahrens. Gem § 51 Abs 2 StPO iVm § 162 StPO können personenbezogene Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände einer gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Es sind darüber nur „zensurierte“ Kopien auszufolgen, in denen die kritischen Daten unkenntlich gemacht wurden. Weiter können Aktenstücke gem § 51 Abs 2 2. Satz StPO, deren Kenntnis durch Beschuldigte die Ermittlungen gefährden könnte, von der Akteneinsicht detailliert und nachvollziehbar begründet ausgenommen werden. Von dieser Möglichkeit ist angesichts des drohenden Eingriffs in Verteidigungsrechte mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen.
Bei einem „Verschlussakt“ handelt es sich um einen Ermittlungsakt bzw Aktenteil betreffend die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung, der (nur) so lange zu führen ist, als Aktenbestandteile, die gem § 136 Abs 1 StPO angelegt wurden, in einem eigenen, ausdrücklich so bezeichneten Akt zusammengefasst werden dürfen, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Auch diesfalls bedarf es einer Begründung, dass diese Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen sind.
- § 51 Abs 2 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OLG Wien, 04.06.2014, 21 Bs 226/13s
- § 136 Abs 1 StPO
- JST-Slg 2015/16
- § 162 StPO
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