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Journal für Strafrecht

Heft 2, März 2015, Band 2015

Eine mündliche Berufungsanmeldung ist nur unmittelbar nach Urteilsverkündung (und zugleich zu erteilender Rechtsmittelbelehrung) wirksam

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Durch Art 43 Z 4 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 2010/111, wurde die zuvor in § 84 Abs 2 erster Satz StPO vorgesehene Möglichkeit beseitigt, Rechtsmittel „mündlich zu Protokoll“ zu geben. Nach den ErläutRV (981 BlgNR 24. GP 92) sollte – nicht anders als bei der Rechtsmittelanmeldung gegen Urteile von Kollegialgerichten – (auch) die „Möglichkeit der protokollarischen Anmeldung einer Berufung vor den Bezirksgerichten (§ 467 Abs 4 StPO) beibehalten werden, weil die sofortige Anmeldung nach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung in der Hauptverhandlung keinen besonderen Mehraufwand erzeugt“. Daraus ergibt sich, dass gemäß § 467 Abs 4 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO die Anmeldung der Berufung gegen das Urteil eines Einzelrichters des Landesgerichtes nur (noch) unmittelbar nach Urteilsverkündung und „zugleich“ (§ 268 zweiter Satz StPO) zu erteilender Rechtsmittelbelehrung wirksam zu Protokoll gegeben werden kann (zum Ganzen: Ratz, WK-StPO § 284 Rz 10, § 467 Rz 6).

Ist eine nicht innerhalb des genannten Zeitraumes mündlich zu Protokoll gegebene Berufungsanmeldung des Angeklagten somit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 470 Z 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO als unzulässig zurückzuweisen, so wird damit der aus dem 2. Abschnitt des 22. Hauptstücks der Strafprozessordnung (auch als Ausdruck des Verbotes mehrfacher Entscheidungen in derselben Strafsache [vgl Art 4 des 7. ZPMRK]) hervorgehende Grundsatz, dass über alle gegen ein Urteil von welcher Seite auch immer ergriffenen Berufungen gleichzeitig entschieden werden muss, nicht berührt.

  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 05.12.2014, Gw 446/14t
  • JST-Slg 2015/3
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 467 Abs 4 StPO
  • § 489 Abs 1 StPO

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