Mit der Änderung des Bundes-Verfassungsgesetz durch die Novelle BGBl I 2013/114 wurde die Möglichkeit der Anrufung des VfGH in Zivil- und Strafsachen durch Gerichte erweitert und für Parteien eröffnet. Eine jetzt erfolgte Änderung insbesondere des VfGG präzisiert den Anwendungsbereich für diese ab 1.1.2015 bestehenden Möglichkeiten.
- ISSN Online: 2312-1920
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Inhalt der Ausgabe
S. 7 - 14, Aufsatz
Zuwendungen an Schulen und Lehrer – eine korruptionsrechtliche Gratwanderung
In letzter Zeit auch medial ins Gerede gekommen sind mehrere Fälle, wo durch Zuwendungen an Schulen, Direktoren oder Lehrer die korruptionsstrafrechtlichen Verfolgungsbehörden hellhörig geworden sind und Ermittlungen eingeleitet haben. Einmal geht es um sogenannte „Schulfotografen“, die Bilder von Schülern, Klassenfotos etc anfertigen und diese dann den Eltern zum Verkauf anbieten dürfen. Für diese Tätigkeiten haben die Fotografen in den vorliegenden Fällen zum Beispiel zehn bis 15 Prozent vom Verkaufserlös oder Sachwerte wie Fernseher oder Beamer für die Schule angeboten bzw abgeliefert. Ein anderer Bereich betrifft Schulskikurse, bei welchen es bisher angeblich gang und gäbe gewesen sein soll, dass Lehrer von den Hotels oder Liftbetreibern Gratisplätze bzw Freikarten zur Verfügung gestellt bekommen haben. Ohne diese Freikarten seien jedoch Schikurse oder auch andere Veranstaltungen und Eventbesuche nicht finanzierbar, heißt es aus Schulkreisen.
S. 15 - 18, Aufsatz
§ 10 UWG – Ein entbehrlicher Tatbestand des Nebenstrafrechts?
§ 10 UWG und die Korruptionsdelikte des StGB für den öffentlichen (§§ 304 ff) und privaten Bereich (§ 309) haben einen sich überschneidenden Anwendungsbereich, wobei § 10 UWG gem Abs 3 subsidiär gegenüber diesen Delikten ist. Hat § 10 UWG also noch eine Daseinsberechtigung neben dem Korruptionsstrafrecht des StGB?
§ 30 JGG bestimmt, dass Jugendstrafrichter über das erforderliche pädagogische Verständnis verfügen müssen. Eine Missachtung dieser Bestimmung zieht in der Praxis jedoch keinerlei Konsequenzen nach sich. Es ist daher zu überlegen, inwiefern Änderungsbedarf besteht und wie die Verwirklichung eines solchen aussehen könnte. Jugendliche Straftäter sollen nicht um ihren – gesetzlich zugesicherten – besonders qualifizierten Richter gebracht werden können.
Mit 1.1.2015 jährt sich das Inkrafttreten des Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetzes zum zweiten Mal. Ein Resümee.
S. 25 - 29, Aufsatz
Gegenseitige Anerkennung in Strafsachen, Teil 2: Mängel, Lücken, Entwicklungspotential
Im ersten Teil des Beitrags (JSt 2014, 233) wurde ein Überblick über den Status quo der gegenseitigen Anerkennung in der EU gegeben. Im vorliegenden zweiten Teil werden Umsetzungsdefizite, inkohärente Regelungen und noch fehlende Regelungsbereiche dargestellt, und es werden – unter Einbeziehung von möglichen Wechselwirkungen mit den anderen Bereichen der Rechtssetzung der Union im Strafrecht – künftige Entwicklungen skizziert.
Bei einer strafbaren Handlung in tatbestandlicher Handlungseinheit an mehreren Tatorten, die verschiedene Strafdrohungen aufweisen, darf der Täter (nur) nicht ungünstiger gestellt werden als nach dem strengeren Tatortrecht.
Bei Korruptionsdelikten hat der Strafzweck der Generalprävention besondere Bedeutung, da es zur Stärkung des Vertrauens der Gesellschaft in demokratische Institutionen erforderlich ist, potentielle Korruptionsstraftäter darauf aufmerksam zu machen, dass diesbezügliche Verfehlungen entsprechende Sanktionen nach sich ziehen.
S. 30 - 30, Judikatur
Keine Begünstigung bei Nichtbekanntgabe der Identität von Mittätern in einer Vernehmung
§ 299 Abs 1 StGB definiert nach der Art der Tathandlung ein Begehungsdelikt, sodass die Begehung durch Unterlassung nur unter den Voraussetzungen des § 2 StGB in Betracht kommt. Da aber einem Angeklagten in Bezug auf das inkriminierte Unterlassen der Preisgabe der Identität seines Mittäters keine Garantenstellung zukommt, kann dieses den Tatbestand der Begünstigung nicht herstellen.
S. 34 - 35, Judikatur
Zur gefährlichen Drohung mit einer Verletzung an der Ehre
Die Ankündigung einer vom Opfer nicht gewollten Veröffentlichung von durchaus freiwillig hergestellten, aber nicht für einen weiten Personenkreis bestimmten Nacktfotos stellt eine Drohung mit Verletzung an der Ehre dar.
S. 36 - 38, Judikatur
Kein Ausschluss diversioneller Erledigung bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen in der Baubranche aus generalpräventiven Gründen
Eine für den Beschuldigten spürbare Reaktion im Zuge diversioneller Erledigung vermittelt der Öffentlichkeit ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung, dass sich selbst gehäufter auftretende Straftaten nicht lohnen, und genügt solcherart (auch) generalpräventiven Zwecken.
Demoskopische Erkenntnisse, inwieweit die Bevölkerung Submissionsabsprachen für ein verbreitetes Phänomen hält, sind ersichtlich ungeeignet, zu einer seriösen Beurteilung generalpräventiver Erforderlichkeit in einem bestimmten Strafverfahren beizutragen.
Die in der HV erfolgte Verlesung eines Amtsvermerks über die „formlosen“ Angaben einer in U-Haft befindlichen Person, die eigentlich als Beschuldigter zu vernehmen gewesen wäre, trotz deren Widerspruchs begründet Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 2 StPO.
Bei der gem Art 8 Abs 2 EMRK erforderlichen Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bei einer Durchsuchung der Räumlichkeiten eines Berufsgeheimnisträgers zu berücksichtigen, dass den vorliegenden Interessen der Betroffenen auf Achtung des Privatlebens, der Wohnung und der Korrespondenz das öffentliche Interesse an der Verfolgung und Aufklärung von bereits begangenen, aber auch der Verhinderung zukünftiger Straftaten gegenübersteht.
Die Geldbuße gem § 200 Abs 2 StPO hat den nach dem Tagessatzsystem zu bemessenden Geldbetrag zuzüglich der sonst im Strafverfahren im Falle einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten und nicht nur Pauschalkosten zu enthalten. Eine Aufgliederung des Geldbetrags in Tagessätze und Kostenteil ist nicht vorzunehmen, weil Berechnungsgrundlage das Tagessatzsystem ist, wobei dem so ermittelten Betrag der Kostenteil zugeschlagen wird. Ein Hinweis auf die im Geldbetrag enthaltenen Verfahrenskosten in bestimmter Höhe ist aber nicht nur zulässig, sondern sogar empfehlenswert.
Das Gericht hat den Angeklagten im Falle eines Vorgehens nach § 199 StPO darüber aufzuklären, dass der mit der gewählten Vorgangsweise nicht einverstandenen Staatsanwaltschaft gegen die Verfahrenseinstellung gem § 209 Abs 2 StPO ein Rechtsmittel offensteht.
Im Beschwerdeverfahren wird die Rechtsmittelfrist für die Staatsanwaltschaft (§ 88 Abs 1 StPO) bereits durch gerichtlich verfügte Zustellung einer Beschlussausfertigung – die gegebenenfalls in der Einlaufstelle zuzustellen ist – und nicht erst durch Einlangen des Aktes (§ 81 Abs 3 StPO) ausgelöst.
Eine amtswegige Wahrnehmung (inhaltlicher Gebrechen) durch das OLG aus Anlass einer verspäteten Beschwerde kommt nur zum Vorteil des Angeklagten in Betracht.
Die Vollständigkeit der Begründung eines Antrags der StA im Ermittlungsverfahren ist allein an ihrem Zweck zu messen, dem Gericht eine Tatsachengrundlage für eine rechts- und sachrichtige Entscheidung zu vermitteln. Diese muss nicht jenen Anforderungen entsprechen, die auch an einen gerichtlichen Beschluss oder gar ein Urteil gestellt werden.
Die dem Gericht mit § 105 Abs 2 StPO eingeräumte Prüfungsbefugnis soll diesem ermöglichen, sich die Grundlagen für seine Entscheidung über den Antrag, dh die für die Beurteilung von Tatverdacht und Verhältnismäßigkeit erforderlichen „bestimmten Tatsachen“, auch selbst zu beschaffen, wenn die StA bei diesem die Bewilligung einer Zwangsmaßnahme beantragt und das Gericht eine verbreiterte Entscheidungsgrundlage für notwendig hält. Grundlage der Entscheidung des Gerichts ist demnach eine eigenständige Beurteilung der Sachlage, also der Frage der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der beabsichtigten Zwangsmaßnahme, nicht aber eine Bewertung der Qualität und Vollständigkeit der staatsanwaltschaftlichen Begründung ihres Antrags. Daraus leitet sich die Pflicht des zur Bewilligung berufenen Gerichts ab, ungeachtet des Inhalts der Antragsbegründung (§ 101 Abs 3 StPO) bei tatsächlichem Vorliegen der Voraussetzungen der beabsichtigten Zwangsmaßnahme deren Anordnung mit eigenständiger Begründung zu bewilligen.
Das OLG hat Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht, (ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) als unzulässig zurückzuweisen.
Bei einer gegen einen Beschluss erhobenen Beschwerde hat das OLG bei Beschwerden gegen Festnahmebewilligung und Verhängung bzw Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie bei Nichtvorgehen nach § 89 Abs 2a StPO unter Berücksichtigung von Neuerungen und ohne Bindung an das Beschwerdevorbringen, jedoch beschränkt auf den angefochtenen Beschluss, stets in der Sache zu entscheiden.
Unter einer „Entscheidung in der Sache“ iSd § 89 Abs 2b StPO ist – als Gegenstück zur Kassation und Rückverweisung an das Erstgericht (§ 89 Abs 2a StPO) – zu verstehen, dass der Prozessgegenstand durch das Rechtsmittelgericht inhaltlich endgültig (bestätigend oder reformatorisch) erledigt wird. Dabei stellen auch sowohl eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses als auch die Bestätigung eines einen Antrag aus formellen Gründen zurückweisenden erstinstanzlichen Beschlusses oder die reformatorische Entscheidung, dass ein vom Erstgericht bewilligter Antrag zurückgewiesen wird, Entscheidungen in der Sache dar.
Die für die Anwendung der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG geforderte Vorverurteilung kann sich auf einen beliebigen Fall des § 28a Abs 1 SMG beziehen. Sie muss nicht identisch sein mit jenem Fall, der dem gegenständlichen Strafverfahren zugrunde liegt.
S. 52 - 53, Judikatur
Gewerbsmäßiger Suchtgifthandel; gleichartige Verbrechensmenge; ne bis in idem
Bei einer pauschalen Zusammenfassung gleichartiger Einzeltaten zu einer gleichartigen Verbrechensmenge streiten aus der pauschalen Individualisierung resultierende Zweifel im Fall einer nachfolgenden Verurteilung für die Annahme von Tatidentität und somit für das Vorliegen des Verfolgungshindernisses des ne bis in idem.
2. Die frühere Verurteilung, die für die Annahme der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG erforderlich ist, kann auch im Ausland erfolgt sein. Es muss aber festgestellt werden, dass dieser ausländische Schuldspruch einer Tat nach § 28a Abs 1 SMG inhaltlich entspricht.
Wenn in der Hauptverhandlung Indizien dafür vorkommen, dass der Angeklagte die Straftat nach § 27 Abs 1 Z 1 SMG ausschließlich uneigennützig für den persönlichen Gebrauch eines anderen oder zum eigenen persönlichen Gebrauch begangen hat, liegt ein Vorgehen des Gerichts nach § 37 SMG nahe. Hat das Gericht keine Konstatierungen getroffen, die ein solches diversionelles Vorgehen ausschließen, haftet dem Urteil ein Feststellungsmangel an, der das Urteil nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO nichtig macht.
Die Vollzugsgerichte (§ 16 Abs 3 StVG) und das Oberlandesgericht Wien (§ 16a StVG) haben neben den Normen des StVG die in § 17 Abs 2 Z 1 StVG angeführten Bestimmungen des AVG anzuwenden, die Strafprozessordnung entfaltet im Beschwerdeverfahren nach § 16 Abs 3 und 16a StVG keine subsidiäre Wirkung. Da es im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe gibt, war der entsprechende Antrag des Gefangenen abzuweisen.
Beschwerden, die weder bei der Behörde, gegen die sie sich richten, noch beim zuständigen Beschwerdegericht eingebracht werden, sind nur dann rechtzeitig, wenn sie gemäß § 6 AVG („auf Gefahr des Einschreiters“) an die zuständige Behörde weitergeleitet werden und dort innerhalb der Beschwerdefrist einlangen.
Die Einhebung eines Entgelts für Überweisungen des Strafgefangenen an in Freiheit befindliche Personen erfolgt über das bei seiner Einlieferung zwingend einzurichtende Konto im Zusammenhang mit der der Justizanstalt übertragenen hoheitlichen Aufgabe der Verwahrung von Strafgefangenen, weshalb das Zahlungsdienstegesetz nicht anzuwenden ist.
Da die Wertanpassung der Rücklage einen Teil der nur eingeschränkt verwendbaren Rücklage darstellt, kann sich die beantragte Umbuchung der Wertanpassung auf das Hausgeldkonto eines Insassen weder auf § 54a StVG, noch auf eine sonstige gesetzliche Bestimmung stützen.
Die Bestimmung des § 132 Abs 2 StVG enthält keine Regelung, wie mit Gegenständen zu verfahren ist, die ein Strafgefangener bei einer Rückkehr von einer Vollzugslockerung einbringen möchte und – entgegen den gesetzlichen Vorschriften – nicht dem übernehmenden Strafvollzugsbediensteten vorweist, sodass daher nicht eine Entscheidung nach § 131 Abs 2 StVG analog getroffen werden kann. Die Entscheidung des Anstaltsleiters, solche Gegenstände – nach Aufnahme in die Depositenliste der IVV – nicht wieder auszuhändigen, kann daher nicht auf § 132 Abs 2 StVG gestützt werden.
S. 59 - 59, Judikatur
Androhung von nicht gewollter Veröffentlichung von Nacktfotos als Nötigungsmittel.
S. 59 - 59, Judikatur
Missbrauch der Amtsgewalt durch „mündliche“ (= formungültige) Organstrafverfügung.
S. 63 - 63, Judikatur
Einvernahme des Angeklagten als Zeuge für Abwesenheitsverfahren nicht ausreichend.
S. 64 - 64, Judikatur
Keine Zuständigkeit der WKStA für bloß im Versuchsstadium verbliebene Vermögensdelikte
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ist nach dem Deliktskatalog des § 20a Abs 1 Z 1 StPO (unter anderem) für schweren oder gewerbsmäßig schweren Betrug zuständig, soweit aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 Mio Euro übersteigt (§§ 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB). Diese Bestimmung erfasst nach ihrem eindeutigen, durch die Zitierung der entsprechenden Schadensqualifikationen nach dem StGB verdeutlichten Wortlaut ausschließlich durch einen tatsächlichen Schadenseintritt in der bezeichneten Höhe vollendete, nicht aber auch bloß im Versuchsstadium verbliebene Vermögensdelikte (vgl in diesem Sinn Schroll, WK-StPO § 20a Rz 10: „Straftat, welche voraussichtlich einen Schaden von mehr als 5 Mio Euro zur Folge hat“; vgl demgegenüber § 32 Abs 1a Z 2 StPO idF des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014 [BGBl I 2014/71] zur Besetzung des Schöffengerichtes, wo unter anderem auf die Höhe des [qualifizierten] Vermögensschadens abgestellt wird, „den die Handlung verursacht oder auf den sich der Vorsatz erstreckt“). In diesem Sinn wird in den Gesetzesmaterialien zum Strafrechtlichen Kompetenzpaket (BGBl I 2010/108) zur Erfassung der in die Zuständigkeit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption fallenden qualifizierten Wirtschaftsstrafsachen paradigmatisch unter anderem auf Strafverfahren mit „zahlreichen Geschädigten sowie hohem Schaden“ abgestellt und der Zuständigkeitstatbestand des § 20a Abs 1 Z 1 StPO dadurch definiert, dass „die Schadenssumme voraussichtlich 5 Mio Euro übersteigen wird“ (MatRV 918 BlgNR 24. GP 9 f).
1. Auslegung von Art 3 Abs 1 lit a Unterabs 1 der RL 2001/40/EG und insb die Frage, ob sich der in dieser Vorschrift enthaltene Ausdruck „Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist“, auf die für die jeweilige Straftat abstrakt vorgesehene Strafe oder vielmehr auf die konkrete, gegen den Verurteilten verhängte Strafe bezieht und ob folglich die Entscheidung eines Mitgliedstaats über die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen, der zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, von anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist.
S. 67 - 68, Zur Erinnerung
Abweisung eines Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers
Stellt der Angeklagte vor der Hauptverhandlung einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und wird dieser (erst) in der Hauptverhandlung mit Beschluss abgewiesen, so ist das Gericht verpflichtet, den Angeklagten – mit Blick auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO – ausdrücklich zu befragen, ob er diesen zuvor außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Antrag nunmehr, dh in der Hauptverhandlung aufrechterhalte, und die diesbezügliche Erklärung des Angeklagten auch im Hauptverhandlungsprotokoll festzuhalten.