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Journal für Strafrecht

Heft 1, Februar 2015, Band 2015

Keine Zuständigkeit der WKStA für bloß im Versuchsstadium verbliebene Vermögensdelikte

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Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ist nach dem Deliktskatalog des § 20a Abs 1 Z 1 StPO (unter anderem) für schweren oder gewerbsmäßig schweren Betrug zuständig, soweit aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 Mio Euro übersteigt (§§ 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB). Diese Bestimmung erfasst nach ihrem eindeutigen, durch die Zitierung der entsprechenden Schadensqualifikationen nach dem StGB verdeutlichten Wortlaut ausschließlich durch einen tatsächlichen Schadenseintritt in der bezeichneten Höhe vollendete, nicht aber auch bloß im Versuchsstadium verbliebene Vermögensdelikte (vgl in diesem Sinn Schroll, WK-StPO § 20a Rz 10: „Straftat, welche voraussichtlich einen Schaden von mehr als 5 Mio Euro zur Folge hat“; vgl demgegenüber § 32 Abs 1a Z 2 StPO idF des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014 [BGBl I 2014/71] zur Besetzung des Schöffengerichtes, wo unter anderem auf die Höhe des [qualifizierten] Vermögensschadens abgestellt wird, „den die Handlung verursacht oder auf den sich der Vorsatz erstreckt“). In diesem Sinn wird in den Gesetzesmaterialien zum Strafrechtlichen Kompetenzpaket (BGBl I 2010/108) zur Erfassung der in die Zuständigkeit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption fallenden qualifizierten Wirtschaftsstrafsachen paradigmatisch unter anderem auf Strafverfahren mit „zahlreichen Geschädigten sowie hohem Schaden“ abgestellt und der Zuständigkeitstatbestand des § 20a Abs 1 Z 1 StPO dadurch definiert, dass „die Schadenssumme voraussichtlich 5 Mio Euro übersteigen wird“ (MatRV 918 BlgNR 24. GP 9 f).

  • § 20a Abs 1 Z 1 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 31.10.2014, Gw 413/14i
  • JST-Slg 2015/1

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