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Die Bestimmung des § 132 Abs 2 StVG regelt die Überlassung von Gegenständen, die Strafgefangene mitbringen, und stellt dabei aber nur auf die Aufnahme oder die Überstellung, nicht auf die Rückkehr von einer Vollzugslockerung ab

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 2015
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
542 Wörter, Seiten 58-59

20,00 €

inkl MwSt

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Artikel Die Bestimmung des § 132 Abs 2 StVG regelt die Überlassung von Gegenständen, die Strafgefangene mitbringen, und stellt dabei aber nur auf die Aufnahme oder die Überstellung, nicht auf die Rückkehr von einer Vollzugslockerung ab in den Warenkorb legen

Die Bestimmung des § 132 Abs 2 StVG enthält keine Regelung, wie mit Gegenständen zu verfahren ist, die ein Strafgefangener bei einer Rückkehr von einer Vollzugslockerung einbringen möchte und – entgegen den gesetzlichen Vorschriften – nicht dem übernehmenden Strafvollzugsbediensteten vorweist, sodass daher nicht eine Entscheidung nach § 131 Abs 2 StVG analog getroffen werden kann. Die Entscheidung des Anstaltsleiters, solche Gegenstände – nach Aufnahme in die Depositenliste der IVV – nicht wieder auszuhändigen, kann daher nicht auf § 132 Abs 2 StVG gestützt werden.

  • JST-Slg 2015/15
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Wien, 02.10.2014, 190 Bl 139/14t
  • § 132 StVG

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