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Die Bestimmung des § 132 Abs 2 StVG regelt die Überlassung von Gegenständen, die Strafgefangene mitbringen, und stellt dabei aber nur auf die Aufnahme oder die Überstellung, nicht auf die Rückkehr von einer Vollzugslockerung ab

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Die Bestimmung des § 132 Abs 2 StVG enthält keine Regelung, wie mit Gegenständen zu verfahren ist, die ein Strafgefangener bei einer Rückkehr von einer Vollzugslockerung einbringen möchte und – entgegen den gesetzlichen Vorschriften – nicht dem übernehmenden Strafvollzugsbediensteten vorweist, sodass daher nicht eine Entscheidung nach § 131 Abs 2 StVG analog getroffen werden kann. Die Entscheidung des Anstaltsleiters, solche Gegenstände – nach Aufnahme in die Depositenliste der IVV – nicht wieder auszuhändigen, kann daher nicht auf § 132 Abs 2 StVG gestützt werden.

  • JST-Slg 2015/15
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Wien, 02.10.2014, 190 Bl 139/14t
  • § 132 StVG

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