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Heft 1, Februar 2015, Band 2015
Die Bestimmung des § 132 Abs 2 StVG regelt die Überlassung von Gegenständen, die Strafgefangene mitbringen, und stellt dabei aber nur auf die Aufnahme oder die Überstellung, nicht auf die Rückkehr von einer Vollzugslockerung ab
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2015
- Judikatur, 542 Wörter
- Seiten 58-59
- https://doi.org/10.33196/jst201501005801
20,00 €
inkl MwStDie Bestimmung des § 132 Abs 2 StVG enthält keine Regelung, wie mit Gegenständen zu verfahren ist, die ein Strafgefangener bei einer Rückkehr von einer Vollzugslockerung einbringen möchte und – entgegen den gesetzlichen Vorschriften – nicht dem übernehmenden Strafvollzugsbediensteten vorweist, sodass daher nicht eine Entscheidung nach § 131 Abs 2 StVG analog getroffen werden kann. Die Entscheidung des Anstaltsleiters, solche Gegenstände – nach Aufnahme in die Depositenliste der IVV – nicht wieder auszuhändigen, kann daher nicht auf § 132 Abs 2 StVG gestützt werden.
- JST-Slg 2015/15
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- LGSt Wien, 02.10.2014, 190 Bl 139/14t
- § 132 StVG
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