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Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG zur Entscheidung ; Anzuwendende Bestimmungen im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG (1) sowie zur Rechtzeitigkeit einer an eine unzuständ...

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Die Vollzugsgerichte (§ 16 Abs 3 StVG) und das Oberlandesgericht Wien (§ 16a StVG) haben neben den Normen des StVG die in § 17 Abs 2 Z 1 StVG angeführten Bestimmungen des AVG anzuwenden, die Strafprozessordnung entfaltet im Beschwerdeverfahren nach § 16 Abs 3 und 16a StVG keine subsidiäre Wirkung. Da es im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe gibt, war der entsprechende Antrag des Gefangenen abzuweisen.

Beschwerden, die weder bei der Behörde, gegen die sie sich richten, noch beim zuständigen Beschwerdegericht eingebracht werden, sind nur dann rechtzeitig, wenn sie gemäß § 6 AVG („auf Gefahr des Einschreiters“) an die zuständige Behörde weitergeleitet werden und dort innerhalb der Beschwerdefrist einlangen.

  • § 121a StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LG Linz, 12.08.2014, 21 Bl 59/14x
  • OLG Wien, 21.10.2014, 33 Bs 151/14v
  • § 17 StVG
  • § 120 StVG
  • JST-Slg 2015/12

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