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Oberlaber, Johannes

Zum Strafmaß beim in mehreren Staaten begangenen Verbrechen der Bestechlichkeit in tatbestandlicher Handlungseinheit durch ein österreichisches Mitglied des Europäischen Parlaments Zur Auslegung des Günstigkeitsvergleichs bei v...

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Bei einer strafbaren Handlung in tatbestandlicher Handlungseinheit an mehreren Tatorten, die verschiedene Strafdrohungen aufweisen, darf der Täter (nur) nicht ungünstiger gestellt werden als nach dem strengeren Tatortrecht.

Bei Korruptionsdelikten hat der Strafzweck der Generalprävention besondere Bedeutung, da es zur Stärkung des Vertrauens der Gesellschaft in demokratische Institutionen erforderlich ist, potentielle Korruptionsstraftäter darauf aufmerksam zu machen, dass diesbezügliche Verfehlungen entsprechende Sanktionen nach sich ziehen.

  • Oberlaber, Johannes
  • § 33 StGB
  • JST-Slg 2015/2
  • § 43a Abs 4 StGB
  • § 34 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 32 StGB
  • OGH, 13.10.2014, 17 Os 30/14m
  • § 304 Abs 2 StGB
  • § 65 StGB

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