


Zusammensetzung der Geldbuße bei Diversion ; Aufklärungspflicht bei gerichtlicher Diversion ; Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist für die StA ; Amtswegige Überprüfung eines angefochtenen Beschlusses trotz insoweit erf...
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 2015
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2894 Wörter, Seiten 42-46
20,00 €
inkl MwSt




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Die Geldbuße gem § 200 Abs 2 StPO hat den nach dem Tagessatzsystem zu bemessenden Geldbetrag zuzüglich der sonst im Strafverfahren im Falle einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten und nicht nur Pauschalkosten zu enthalten. Eine Aufgliederung des Geldbetrags in Tagessätze und Kostenteil ist nicht vorzunehmen, weil Berechnungsgrundlage das Tagessatzsystem ist, wobei dem so ermittelten Betrag der Kostenteil zugeschlagen wird. Ein Hinweis auf die im Geldbetrag enthaltenen Verfahrenskosten in bestimmter Höhe ist aber nicht nur zulässig, sondern sogar empfehlenswert.
Das Gericht hat den Angeklagten im Falle eines Vorgehens nach § 199 StPO darüber aufzuklären, dass der mit der gewählten Vorgangsweise nicht einverstandenen Staatsanwaltschaft gegen die Verfahrenseinstellung gem § 209 Abs 2 StPO ein Rechtsmittel offensteht.
Im Beschwerdeverfahren wird die Rechtsmittelfrist für die Staatsanwaltschaft (§ 88 Abs 1 StPO) bereits durch gerichtlich verfügte Zustellung einer Beschlussausfertigung – die gegebenenfalls in der Einlaufstelle zuzustellen ist – und nicht erst durch Einlangen des Aktes (§ 81 Abs 3 StPO) ausgelöst.
Eine amtswegige Wahrnehmung (inhaltlicher Gebrechen) durch das OLG aus Anlass einer verspäteten Beschwerde kommt nur zum Vorteil des Angeklagten in Betracht.
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- Nimmervoll, Rainer
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- § 81 StPO
- OGH, 03.04.2014, 12 Os 31/14x12 Os 32/14v12 Os 33/14s
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 209 StPO
- § 200 StPO
- JST-Slg 2015/7
- § 199 StPO
- § 89 Abs 2b StPO
Die Geldbuße gem § 200 Abs 2 StPO hat den nach dem Tagessatzsystem zu bemessenden Geldbetrag zuzüglich der sonst im Strafverfahren im Falle einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten und nicht nur Pauschalkosten zu enthalten. Eine Aufgliederung des Geldbetrags in Tagessätze und Kostenteil ist nicht vorzunehmen, weil Berechnungsgrundlage das Tagessatzsystem ist, wobei dem so ermittelten Betrag der Kostenteil zugeschlagen wird. Ein Hinweis auf die im Geldbetrag enthaltenen Verfahrenskosten in bestimmter Höhe ist aber nicht nur zulässig, sondern sogar empfehlenswert.
Das Gericht hat den Angeklagten im Falle eines Vorgehens nach § 199 StPO darüber aufzuklären, dass der mit der gewählten Vorgangsweise nicht einverstandenen Staatsanwaltschaft gegen die Verfahrenseinstellung gem § 209 Abs 2 StPO ein Rechtsmittel offensteht.
Im Beschwerdeverfahren wird die Rechtsmittelfrist für die Staatsanwaltschaft (§ 88 Abs 1 StPO) bereits durch gerichtlich verfügte Zustellung einer Beschlussausfertigung – die gegebenenfalls in der Einlaufstelle zuzustellen ist – und nicht erst durch Einlangen des Aktes (§ 81 Abs 3 StPO) ausgelöst.
Eine amtswegige Wahrnehmung (inhaltlicher Gebrechen) durch das OLG aus Anlass einer verspäteten Beschwerde kommt nur zum Vorteil des Angeklagten in Betracht.
- Nimmervoll, Rainer
- § 81 StPO
- OGH, 03.04.2014, 12 Os 31/14x12 Os 32/14v12 Os 33/14s
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 209 StPO
- § 200 StPO
- JST-Slg 2015/7
- § 199 StPO
- § 89 Abs 2b StPO