


Zum Anwendungsbereich der „Gesetzesbeschwerde“
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 2015
- Inhalt:
- Aktuelle Gesetzesänderung
- Umfang:
- 1078 Wörter, Seiten 5-6
20,00 €
inkl MwSt




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Mit der Änderung des Bundes-Verfassungsgesetz durch die Novelle BGBl I 2013/114 wurde die Möglichkeit der Anrufung des VfGH in Zivil- und Strafsachen durch Gerichte erweitert und für Parteien eröffnet. Eine jetzt erfolgte Änderung insbesondere des VfGG präzisiert den Anwendungsbereich für diese ab 1.1.2015 bestehenden Möglichkeiten.
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- Tipold, Alexander
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- § 57a VfGG
- § 285j StPO
- Verfassungswidrigkeit von Strafgesetzen
- Anrufung des VfGH durch die Partei
- JST 2015, 5
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 62a VfGG
- Art 140 B-VG
- Art 139 B-VG
- Art 89 B-VG
- Antrag auf Aufhebung durch das Gericht.
Mit der Änderung des Bundes-Verfassungsgesetz durch die Novelle BGBl I 2013/114 wurde die Möglichkeit der Anrufung des VfGH in Zivil- und Strafsachen durch Gerichte erweitert und für Parteien eröffnet. Eine jetzt erfolgte Änderung insbesondere des VfGG präzisiert den Anwendungsbereich für diese ab 1.1.2015 bestehenden Möglichkeiten.
- Tipold, Alexander
- § 57a VfGG
- § 285j StPO
- Verfassungswidrigkeit von Strafgesetzen
- Anrufung des VfGH durch die Partei
- JST 2015, 5
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 62a VfGG
- Art 140 B-VG
- Art 139 B-VG
- Art 89 B-VG
- Antrag auf Aufhebung durch das Gericht.