Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

Gem § 2 Abs 1 Z 2 Zahlungsdienstegesetz ist dieses Bundesgesetz auf den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten, nicht anzuwenden

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 2015
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
627 Wörter, Seiten 56-57

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel Gem § 2 Abs 1 Z 2 Zahlungsdienstegesetz ist dieses Bundesgesetz auf den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten, nicht anzuwenden in den Warenkorb legen

Die Einhebung eines Entgelts für Überweisungen des Strafgefangenen an in Freiheit befindliche Personen erfolgt über das bei seiner Einlieferung zwingend einzurichtende Konto im Zusammenhang mit der der Justizanstalt übertragenen hoheitlichen Aufgabe der Verwahrung von Strafgefangenen, weshalb das Zahlungsdienstegesetz nicht anzuwenden ist.

  • § 27 ZaDiG
  • LGSt Graz, 06.11.2014, 1 Bl 65/14h
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2015/13
  • § 2 ZaDiG
  • § 41 StVG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice