


Gem § 2 Abs 1 Z 2 Zahlungsdienstegesetz ist dieses Bundesgesetz auf den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten, nicht anzuwenden
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 2015
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 627 Wörter, Seiten 56-57
20,00 €
inkl MwSt




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Die Einhebung eines Entgelts für Überweisungen des Strafgefangenen an in Freiheit befindliche Personen erfolgt über das bei seiner Einlieferung zwingend einzurichtende Konto im Zusammenhang mit der der Justizanstalt übertragenen hoheitlichen Aufgabe der Verwahrung von Strafgefangenen, weshalb das Zahlungsdienstegesetz nicht anzuwenden ist.
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- § 27 ZaDiG
- LGSt Graz, 06.11.2014, 1 Bl 65/14h
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2015/13
- § 2 ZaDiG
- § 41 StVG
Die Einhebung eines Entgelts für Überweisungen des Strafgefangenen an in Freiheit befindliche Personen erfolgt über das bei seiner Einlieferung zwingend einzurichtende Konto im Zusammenhang mit der der Justizanstalt übertragenen hoheitlichen Aufgabe der Verwahrung von Strafgefangenen, weshalb das Zahlungsdienstegesetz nicht anzuwenden ist.
- § 27 ZaDiG
- LGSt Graz, 06.11.2014, 1 Bl 65/14h
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2015/13
- § 2 ZaDiG
- § 41 StVG