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Keine Begünstigung bei Nichtbekanntgabe der Identität von Mittätern in einer Vernehmung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 2015
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
403 Wörter, Seiten 30-30

20,00 €

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§ 299 Abs 1 StGB definiert nach der Art der Tathandlung ein Begehungsdelikt, sodass die Begehung durch Unterlassung nur unter den Voraussetzungen des § 2 StGB in Betracht kommt. Da aber einem Angeklagten in Bezug auf das inkriminierte Unterlassen der Preisgabe der Identität seines Mittäters keine Garantenstellung zukommt, kann dieses den Tatbestand der Begünstigung nicht herstellen.

  • § 299 Abs 1 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2015/1
  • § 23 StPO
  • OGH, 05.06.2014, 13 Os 33/14y

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