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Die Wertanpassung der Rücklage stellt einen Teil der nur eingeschränkt verwendbaren Rücklage dar.

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Da die Wertanpassung der Rücklage einen Teil der nur eingeschränkt verwendbaren Rücklage darstellt, kann sich die beantragte Umbuchung der Wertanpassung auf das Hausgeldkonto eines Insassen weder auf § 54a StVG, noch auf eine sonstige gesetzliche Bestimmung stützen.

  • § 54a StVG
  • LG Linz, 27.06.2014, 21 Bl 34/14w
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 54 StVG
  • JST-Slg 2015/14

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