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Journal für Strafrecht

Heft 1, Februar 2015, Band 2015

Nimmervoll, Rainer

Anforderungen an eine Antragstellung der StA im Ermittlungsverfahren Grundlage der Entscheidung des Gerichts im Ermittlungsverfahren A-limine-Zurückweisung unzulässiger Beschwerden ; Keine amtswegige Entscheidung des OLG hins...

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Die Vollständigkeit der Begründung eines Antrags der StA im Ermittlungsverfahren ist allein an ihrem Zweck zu messen, dem Gericht eine Tatsachengrundlage für eine rechts- und sachrichtige Entscheidung zu vermitteln. Diese muss nicht jenen Anforderungen entsprechen, die auch an einen gerichtlichen Beschluss oder gar ein Urteil gestellt werden.

Die dem Gericht mit § 105 Abs 2 StPO eingeräumte Prüfungsbefugnis soll diesem ermöglichen, sich die Grundlagen für seine Entscheidung über den Antrag, dh die für die Beurteilung von Tatverdacht und Verhältnismäßigkeit erforderlichen „bestimmten Tatsachen“, auch selbst zu beschaffen, wenn die StA bei diesem die Bewilligung einer Zwangsmaßnahme beantragt und das Gericht eine verbreiterte Entscheidungsgrundlage für notwendig hält. Grundlage der Entscheidung des Gerichts ist demnach eine eigenständige Beurteilung der Sachlage, also der Frage der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der beabsichtigten Zwangsmaßnahme, nicht aber eine Bewertung der Qualität und Vollständigkeit der staatsanwaltschaftlichen Begründung ihres Antrags. Daraus leitet sich die Pflicht des zur Bewilligung berufenen Gerichts ab, ungeachtet des Inhalts der Antragsbegründung (§ 101 Abs 3 StPO) bei tatsächlichem Vorliegen der Voraussetzungen der beabsichtigten Zwangsmaßnahme deren Anordnung mit eigenständiger Begründung zu bewilligen.

Das OLG hat Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht, (ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) als unzulässig zurückzuweisen.

Bei einer gegen einen Beschluss erhobenen Beschwerde hat das OLG bei Beschwerden gegen Festnahmebewilligung und Verhängung bzw Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie bei Nichtvorgehen nach § 89 Abs 2a StPO unter Berücksichtigung von Neuerungen und ohne Bindung an das Beschwerdevorbringen, jedoch beschränkt auf den angefochtenen Beschluss, stets in der Sache zu entscheiden.

Unter einer „Entscheidung in der Sache“ iSd § 89 Abs 2b StPO ist – als Gegenstück zur Kassation und Rückverweisung an das Erstgericht (§ 89 Abs 2a StPO) – zu verstehen, dass der Prozessgegenstand durch das Rechtsmittelgericht inhaltlich endgültig (bestätigend oder reformatorisch) erledigt wird. Dabei stellen auch sowohl eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses als auch die Bestätigung eines einen Antrag aus formellen Gründen zurückweisenden erstinstanzlichen Beschlusses oder die reformatorische Entscheidung, dass ein vom Erstgericht bewilligter Antrag zurückgewiesen wird, Entscheidungen in der Sache dar.

  • Nimmervoll, Rainer
  • OGH, 19.03.2014, 15 Os 25/14m
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 89 Abs 2 StPO
  • § 101 Abs 3 StPO
  • JST-Slg 2015/8
  • § 105 Abs 2 StPO
  • § 89 Abs 2b StPO
  • § 105 Abs 1 StPO

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