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Journal für Strafrecht

Heft 1, Januar 2016, Band 2016

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

S. 5 - 7, Aktuelle Gesetzesvorhaben

Tipold, Alexander

Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2015

Am 21.12.2015 endete die Begutachtungsfrist für ein Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2015. Im Vergleich zu den Änderungen durch die Reform 2014 handelt es sich hierbei um eine recht kleine Reform. Abgesehen von einigen Redaktionsversehen, die etwa Verweise auf die aufgehobene Vorratsdatenspeicherung betreffen, sind folgende Themenbereiche von den Änderungsvorschlägen betroffen: Verteidigung des Beschuldigten, Opferrechte und der Eingriff in das Bankgeheimnis. Hinsichtlich der Verteidigungs- und der Opferrechte waren Richtlinien Auslöser für die Reformvorschläge. Eine sehr wesentliche Änderung betrifft den Umgang mit dem Lockspitzelverbot – hier wird in Umsetzung der EGMR-Judikatur ein Beweisverbot vorgeschlagen.

S. 8 - 14, Aufsatz

Nimmervoll, Rainer

Das Haftfristensystem in Jugendstrafsachen nach dem JGG-ÄndG 2015

Das JGG-ÄndG 2015 brachte ua im Bereich des Haftfristensystems in Strafverfahren gegen Jugendliche gravierende Änderungen mit sich. Der folgende Beitrag stellt die neue Rechtslage dar und bietet Lösungsmöglichkeiten für eine Reihe ungelöster Problemstellungen an.

S. 15 - 20, Aufsatz

Nimmervoll, Rainer

Unzuständigkeitsentscheidungen und deren Auswirkungen auf Haftfristen

In seiner E vom 30.7.2015 (14 Os 74/15m; veröffentlicht in diesem Heft Seite 53) sprach der OGH aus, dass im weiteren Verfahren nach einem Unzuständigkeitsurteil und nachfolgenden weiteren Ermittlungen – bis zur allfälligen Einbringung einer Anklage – die Einhaltung der Haftfristen (§ 175 Abs 2 StPO) ebenso zu beachten sei wie die Voraussetzungen für ein Überschreiten der in § 178 Abs 2 StPO genannten Frist. Damit kehrt er explizit von seiner bisherigen stRspr ab, wonach derartige Entscheidungen keinerlei Einfluss auf die Haftfristen bzw deren Maximaldauer hatten. Es gibt aber gute Gründe für einen Fortbestand der älteren Rspr, wie im Folgenden aufgezeigt werden soll.

S. 21 - 28, Aufsatz

Enengl, Christina/​Pirnat, Carlotta/​Stempkowski, Monika

Evaluationsstudie zum Projekt Sozialnetz-Konferenz in der Bewährungshilfe

Im Jahr 2011 erhielt der Verein NEUSTART vom Bundesministerium für Justiz die Genehmigung und die Finanzierung, ein Pilotprojekt zur Erprobung eines österreichischen Family Group Conferencing-Modells im Bereich der Bewährungshilfe bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen durchzuführen. Dieses Pilotprojekt wurde von Mitarbeitern der Universität Wien (Institut für Strafrecht und Kriminologie, Abteilung für Kriminologie, Projektleitung: Univ.-Prof. Dr. Christian Grafl) wissenschaftlich begleitet. Die Ergebnisse dieser Begleitforschung sollen im folgenden Beitrag dargestellt werden.

S. 29 - 31, Aufsatz

Rebisant, Günther/​Schmieder, Mario

Tagungsbericht über die Unternehmensstrafrechtlichen Tage 2015

Die Unternehmensstrafrechtlichen Tage 2015 fanden am 30. und 31.10.2015 an der Johannes Kepler Universität Linz statt. Das Thema der in Kooperation mit den Universitäten Heidelberg, Tübingen und Köln erstmalig veranstalteten Fachtagung, die sich gleichermaßen an Wissenschaft und Praxis richtete, war der Zusammenhang zwischen Unternehmensstrafrecht und Wettbewerb. Zunächst widmeten sich die Tagungsteilnehmer aus klassischer Perspektive dem Wettbewerbsschutz durch Sanktionierung von Unternehmen, die in zurechenbarer Art und Weise für wettbewerbsverletzende Verhaltensweisen verantwortlich gemacht werden können. Sie untersuchten darüber hinaus aber auch das Unternehmensstrafrecht selbst als eigenständigen Wettbewerbsfaktor, wobei als gegenläufige Perspektiven einerseits der Wettlauf in der Sanktionierung mit teilweise immens hohen Sanktionsbeträgen und andererseits das Bestreben, den jeweiligen Wirtschaftsstandort nicht durch drohende Verfolgungsintensität zu belasten, in den Blick gelangten.

S. 32 - 33, Aufsatz

Routil, Teresa Simone/​Haumer, René

Stichtag des Günstigkeitsprinzips iS des § 61 StGB im Hinblick auf die Anhebung der Wertgrenzen durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (StRÄG 2015) wurden – neben zahlreichen anderen Neuerungen – zum Zweck der Harmonisierung der Strafrahmen die Wertgrenzen der Qualifikationen bei den Vermögensdelikten erhöht. Diese Gesetzesänderung, welche mit 1.1.2016 in Kraft trat, hat eine wesentliche Auswirkung auf das Wirtschaftsstrafrecht, zumal mit einem die Wertgrenzen übersteigenden Betrag eine höhere Strafdrohung einhergeht. Die Frage, auf welche Verfahren die ab dem 1. 1.2016 geltenden Wertgrenzen zur Anwendung kommen, ist für die Praxis von großer Relevanz.

S. 34 - 37, Aufsatz

Gröhs, Bernhard/​Lebenbauer, Edith

Maßnahmenpaket zur Betrugsbekämpfung: Neue Kontrollmaßnahmen schnüren das Netz enger

Die Steuerreform 2015/2016 sieht zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug vor. Die umfangreichen Kontrollmaßnahmen, die vor allem Unternehmer und dabei insbesondere die Banken- und die Baubranche sowie den Tourismus treffen, sollen das Steueraufkommen sichern. Eine Erhöhung der Steuerehrlichkeit ist – neben weiteren Maßnahmen – erforderlich, um die Tarifsenkung zu finanzieren. Die Gleichung lautet simpel gesprochen: Bei gleichbleibender Staatsquote sind niedrigere Tarife nur dann möglich, wenn die gesamte Bemessungsgrundlage besteuert wird und nicht nur eine Teilmenge. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Entwicklung derartiger Kontrollmaßnahmen und soll Denkansätze zu deren effizienter Umsetzung liefern.

S. 38 - 45, Aufsatz

Zeder, Fritz

Entscheidungen des EuGH im Jahr 2015

Der erste Beitrag der Rubrik „Europastrafrecht aktuell“ im Jahr 2016 ist einem Überblick über die strafrechtlich relevanten Urteile des EuGH gewidmet, die dieser im Jahr 2015 erlassen hat. Zum Teil werden Entscheidungen dargestellt, die auf ein Vorabentscheidungsersuchen zurückgehen, das im JSt schon in der Rubrik „EuGH – Anhängige Verfahren“ vorgestellt wurde.

S. 46 - 49, Judikatur

Nimmervoll, Rainer

Haftverhängung trotz Überschreitens der Entscheidungsfrist von 48 Stunden ab Einlieferung

Ein Verstoß gegen die Frist des § 174 Abs 1 dritter Satz StPO kann den Beschuldigten in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzen; ihre Nichteinhaltung hindert jedoch noch nicht schon per se die Verhängung der Untersuchungshaft: Anders als § 175 Abs 1 zweiter Satz StPO, der bei Ablauf der Haftfristen ausdrücklich die Enthaftung des Beschuldigten anordnet, bestimmt § 174 Abs 1 StPO solches (bei Vorliegen der sonstigen Haftvoraussetzungen) nicht.

S. 49 - 52, Judikatur

Nimmervoll, Rainer

Verhältnis von „Verwahrungshaft“ (Anhaltung) und Untersuchungshaft

Die Verhängung der Untersuchungshaft beendet die „Verwahrungshaft“ (Anhaltung).

Mängel der „Verwahrungshaft“ (Anhaltung) haben keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der nachfolgenden Verhängung der Untersuchungshaft, weil die für eine solche geltenden Haftkriterien (§ 173 StPO) dadurch nicht berührt werden.

S. 53 - 54, Judikatur

Haftfristen und Höchstfristen der U-Haft nach Unzuständigkeitsurteil

Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach einem Unzuständigkeitsurteil gem § 261 Abs 2 StPO fort, sind im weiteren Verfahren – bis zur allfälligen Einbringung einer Anklage – die Einhaltung der Haftfristen (§ 175 Abs 2 StPO) ebenso zu beachten wie die Voraussetzungen für ein Überschreiten der in § 178 Abs 2 StPO genannten Fristen.

S. 54 - 55, Judikatur

Schwaighofer, Klaus

Überlassung von Suchtgift; Tatprovokation; agent provocateur; fair trial; Strafzumessung

Eine Provokation iSd § 5 Abs 3 StPO setzt voraus, dass der verdeckte Ermittler aktiv mit dem Angeklagten in Kontakt getreten ist.

S. 55 - 56, Judikatur

Schwaighofer, Klaus

Verschaffung von Suchtmitteln; Gewöhnung an Suchtmittel; persönlicher Gebrauch; Zusammenrechnung von Suchtgiftquanten mit verschiedenem Reinheitsgehalt; Übermenge

Die Privilegierung gem § 27 Abs 5 bzw § 28a Abs 3 SMG erfordert zwei kumulative Voraussetzungen: einerseits die Gewöhnung an Suchtmittel, andererseits, dass die Suchtmittel vorwiegend für den persönlichen Gebrauch bzw zur Mittelverschaffung für deren Erwerb erforderlich sind.

Berechnung der Grenzmenge bei Zusammenrechnung von Suchtgiftquanten mit verschiedenem Reinheitsgehalt.

S. 56 - 57, Judikatur

Schwaighofer, Klaus

Anbau von Pflanzen zur Suchtgiftgewinnung; Inverkehrsetzungsvorsatz; Einziehung von Suchtgiftutensilien

Der Tatbestand der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs 1 zweiter Satz SMG) verlangt auch hinsichtlich des in § 27 Abs 1 Z 2 SMG genannten Anbaus von Pflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung den Vorsatz, dass das Suchtgift in Verkehr gesetzt werde (siehe auch schon OGH 19.2.2014 15 Os 174/13x = JSt-Slg 2015/37, 265).

Das Einziehungserkenntnis betreffend „sichergestellte Suchtgiftutensilien“ ist gesetzwidrig, wenn die Gegenstände nicht deutlich bezeichnet sind und Feststellungen zur Beurteilung der spezifischen Gefährlichkeit fehlen.

S. 57 - 58, Judikatur

Berechnung der voraussichtlich zu verbüßenden Strafzeit im Sinne des § 156c Abs 1 Z 1 StVG

Wird gleichzeitig mit dem Urteil ein Widerrufsbeschluss gem § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefasst, ist das den Widerruf der bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung aussprechende Gericht auch erkennendes Gericht iSd § 397 StPO, sodass diesem auch die Anordnung des Vollzugs der Widerrufsentscheidung obliegt. Ausgangspunkt der Berechnung der zu verbüßenden Strafzeit im Sinne des § 156c Abs 1 Z 1 StVG ist somit jene Strafe, jener Straf-Rest oder jener Straf-Teil, deren Vollzug gemäß § 3 StVG vom Gericht angeordnet wurde.

S. 58 - 59, Judikatur

Prüfung einer allfälligen bedingten Entlassung bei Berechnung der voraussichtlich zu verbüßenden Strafzeit gemäß § 156c Abs 1 Z 1 StVG

Nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG ist bei Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen eine allfällige bedingte Entlassung zu berücksichtigen. Die Annahme einer voraussichtlichen bedingten Entlassung verlangt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, dass der Strafgefangene bedingt entlassen wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit.

S. 60 - 60, Judikatur

Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete und deren Anordnungen

Die/Der Leiter/in einer Justizanstalt als Vollzugsbehörde 1. Instanz entscheidet über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete und deren Anordnungen.

S. 60 - 61, Judikatur

Verletzung der Entscheidungspflicht

Eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 73 AVG liegt nur dann vor, wenn mutwillig mit der Behandlung des Ansuchens zugewartet wird.

S. 60 - 60, Judikatur

Verhängung der Ordnungsstrafe des strengen Hausarrests

Die Strafe des einfachen oder strengen Hausarrests darf nur bei Überwiegen erschwerender Umstände verhängt werden.

S. 67 - 69, Judikatur

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Campobasso, Italien, im Strafverfahren gegen Gianpaolo Paoletti u.a., C-218/15

Sind Art 7 EMRK, Art 49 GRC und Art 6 [EUV] dahin auszulegen, dass der Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 bewirkt hat, dass die Straftat nach Art 12 des Decreto legislativo Nr 286/1998 (Einheitliches Einwanderungsgesetz) in Bezug auf die Beihilfe zur Einwanderung von rumänischen Staatsangehörigen in das Hoheitsgebiet des italienischen Staates und zu deren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet abgeschafft ist?

Sind die genannten Bestimmungen dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat untersagt ist, gegenüber Personen, die vor dem 1.1.2007 (oder einem anderen späteren Datum, ab dem der Vertrag seine volle Wirkung entfaltet hat) – dem Datum, an dem der Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union wirksam wurde – gegen Art 12 des Decreto legislativo Nr. 286/1998 verstoßen haben, indem sie Beihilfe zur Einwanderung rumänischer Staatangehöriger geleistet haben, was seit dem 1.1.2007 keine Straftat mehr darstellt, den Grundsatz der begünstigenden Rückwirkung (Rückwirkung in mitius) anzuwenden?

S. 67 - 67, Judikatur

§ 88 Abs 1 StPO – Die Beschwerdefrist wird durch die mündliche Beschlussverkündung ausgelöst; ergänzendes Beschwerdevorbringen nach späterer Beschlusszustellung ist zulässig.

Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung (des Beschlusses) zu erheben. Mit Bekanntmachung ist die Verkündung des Beschlusses oder mangels Verkündung seine Zustellung gemeint (Tipold, WK-StPO § 88 Rz 6; Fabrizy, StPO12 § 88 Rz 2 erster und zweiter Satz [Der dritte Satz bezieht sich ersichtlich nicht auf den Fall mündlicher Beschlussverkündung.]).

Ist rechtzeitig Beschwerde erhoben worden, so ist eine spätere Präzisierung bzw Ergänzung des Vorbringens möglich, weil das Rechtsmittelgericht auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen hat, die erst nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Das trifft auch dann zu, wenn die Beschwerdefrist aufgrund mündlicher Verkündung zu laufen begonnen hat, der Beschluss aber erst später ausgefertigt und zugestellt wurde. In diesem Fall muss dem Rechtsmittelwerber die Chance gegeben werden, auf die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses reagieren zu können. Dies entspricht dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, denn schließlich ist es denkbar, dass in der Ausfertigung des Beschlusses Beschwerdevorbringen bereits entsprechend berücksichtigt wurde (vgl Tipold, WK-StPO § 88 Rz 8).

S. 69 - 71, Judikatur

Hester, Judith

Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešove, Slowakei) im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils des Okreskní soud von Cheb (Tschechien) vom 3. Oktober 2014 gegen Jo...

Sind Art 7 Abs 3 und Art 9 Abs 1 lit d des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI dahin auszulegen, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit nur dann erfüllt ist, wenn die Tat, derentwegen die anzuerkennende Entscheidung ergangen ist, bei ihrer konkreten Beurteilung (in concreto) auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellt (unabhängig von ihren Tatbestandsmerkmalen oder ihrer Bezeichnung), oder reicht es für die Erfüllung dieser Bedingung aus, dass diese Tat im Allgemeinen (in abstracto) auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats strafbar ist?

S. 71 - 73, Judikatur

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, Deutschland, im Verfahren über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Robert Cǎldǎraru, C-659/15 PPU

Ist Art 1 Abs 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl so auszulegen, dass eine Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung unzulässig ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die Grundrechte der betroffenen Person und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art 6 EUV niedergelegt sind, verletzen, oder ist er so auszulegen, dass der Vollstreckungsstaat in diesen Fällen die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung von einer Zusicherung der Einhaltung von Haftbedingungen abhängig machen kann oder muss? Kann oder muss der Vollstreckungsstaat dazu konkrete Mindestanforderungen an die zuzusichernden Haftbedingungen formulieren?

Sind Art 5 und Art 6 Abs 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI so auszulegen, dass die ausstellende Justizbehörde auch berechtigt ist, Zusicherungen über die Einhaltung von Haftbedingungen zu machen oder verbleibt es insoweit bei der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung des Ausstellungsmitgliedstaates?

S. 73 - 75, Judikatur

Recht auf richterliche Haftprüfung im Maßnahmenvollzug

Die Inhaftierung in psychiatrischen Einrichtungen ist einer nachträglichen Rechtmäßigkeitsprüfung zu unterziehen, unabhängig davon, ob sie im Zuge einer strafgerichtlichen Verurteilung angeordnet wurde oder nicht. Das Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Maßnahmenvollzugs besteht auch dann, wenn keine Haftentlassung, sondern lediglich die Verlegung in ein normales Gefängnis beantragt wurde.

S. 75 - 76, Judikatur

Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens als Rechtsmittel iSd Art 35 EMRK

In einem strafgerichtlichen Verfahren muss vor Erheben einer Beschwerde an den EGMR ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gem § 363a StPO an den OGH gestellt werden, um das Kriterium der Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel iSd Art 35 EMRK zu erfüllen. Wird der Erneuerungsantrag nicht gestellt, muss vom Bf dargelegt werden, weshalb dieses Rechtsmittel in seinem konkreten Fall inadäquat bzw ineffektiv gewesen wäre oder welche speziellen Umstände seine Ergreifung verhindert hätten.

S. 77 - 79, Zur Erinnerung

Nimmervoll, Rainer

Zum Einsatz von vis absoluta als Nötigungsmittel bei § 105 StGB

Die Deliktsverwirklichung einer Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) durch Gewalt oder gefährliche Drohung setzt eine dem einheitlichen strafrechtlichen Handlungsbegriff entsprechende willensgesteuerte Reaktion des Opfers auf das Täterverhalten, dh ein Tun, Dulden oder Unterlassen (und nicht bloß unwillkürliches Verhalten) als tatbestandsmäßiges Nötigungsziel voraus. Der Einsatz von vis absoluta („zwingende“ bzw „willensbrechende“ Gewalt) zur unmittelbaren Erreichung eines vom Täter angestrebten Ziels, sei es durch eine den widerstrebenden Willen des Opfers überwältigende Gewaltanwendung oder sei es durch die (allenfalls präventive) gewaltsame Ausschaltung eines solchen Willens überhaupt, wird durch eine Reihe anderer Strafbestimmungen – zum Schutz der Bewegungsfreiheit (§ 99 StGB), der körperlichen Integrität (§§ 83 ff StGB), der Ehre (§ 115 StGB), des Vermögens (§§ 131, 140, 142 StGB), der sexuellen Selbstbestimmung (§§ 201 f, 217 StGB) uam – kriminalpolitisch angemessen erfasst; Strafbarkeitslücken bestehen insoweit nicht.

Weder ein vom Täter ausgelöster rein physischer Reflex des Tatopfers noch eine reflexähnliche rein passive Reaktion des durch die Gewaltanwendung Betroffenen zur Abwendung eines ihm andernfalls unmittelbar bevorstehenden, als bloßer Nebeneffekt daraus erwachsenden Nachteils ist eine „Handlung“ iSd § 105 Abs 1 StGB. „Dulden“ bedeutet „willentliches Geschehen-Lassen“, das bloße Erleiden (Erdulden) einer dem Willen des Tatopfers entgegen gerichteten Gewalt und ihrer unmittelbaren Folgewirkungen durch letzteres ohne eine tätergewollt submittierende Reaktion seinerseits darauf in Bezug auf ein künftiges tatplangemäßes Geschehen reicht nicht.

S. 80 - 80, Zur Erinnerung

Rami, Michael

Die Organe des Medieninhabers in Verfahren nach dem MedienG

Die zur Vertretung nach außen befugten Organe eines als juristische Person organisierten Medieninhabers werden vom MedienG ebenso geschützt wie der Medieninhaber selbst.

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