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Journal für Strafrecht

Heft 1, Januar 2016, Band 2016

§ 88 Abs 1 StPO – Die Beschwerdefrist wird durch die mündliche Beschlussverkündung ausgelöst; ergänzendes Beschwerdevorbringen nach späterer Beschlusszustellung ist zulässig.

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Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung (des Beschlusses) zu erheben. Mit Bekanntmachung ist die Verkündung des Beschlusses oder mangels Verkündung seine Zustellung gemeint (Tipold, WK-StPO § 88 Rz 6; Fabrizy, StPO12 § 88 Rz 2 erster und zweiter Satz [Der dritte Satz bezieht sich ersichtlich nicht auf den Fall mündlicher Beschlussverkündung.]).

Ist rechtzeitig Beschwerde erhoben worden, so ist eine spätere Präzisierung bzw Ergänzung des Vorbringens möglich, weil das Rechtsmittelgericht auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen hat, die erst nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Das trifft auch dann zu, wenn die Beschwerdefrist aufgrund mündlicher Verkündung zu laufen begonnen hat, der Beschluss aber erst später ausgefertigt und zugestellt wurde. In diesem Fall muss dem Rechtsmittelwerber die Chance gegeben werden, auf die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses reagieren zu können. Dies entspricht dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, denn schließlich ist es denkbar, dass in der Ausfertigung des Beschlusses Beschwerdevorbringen bereits entsprechend berücksichtigt wurde (vgl Tipold, WK-StPO § 88 Rz 8).

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 02.12.2015, Gw 327/15vGw 384/15a
  • § 88 Abs 1 StPO
  • JST-Slg 2016/1

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