


Berechnung der voraussichtlich zu verbüßenden Strafzeit im Sinne des § 156c Abs 1 Z 1 StVG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 2016
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 633 Wörter, Seiten 57-58
20,00 €
inkl MwSt




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Wird gleichzeitig mit dem Urteil ein Widerrufsbeschluss gem § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefasst, ist das den Widerruf der bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung aussprechende Gericht auch erkennendes Gericht iSd § 397 StPO, sodass diesem auch die Anordnung des Vollzugs der Widerrufsentscheidung obliegt. Ausgangspunkt der Berechnung der zu verbüßenden Strafzeit im Sinne des § 156c Abs 1 Z 1 StVG ist somit jene Strafe, jener Straf-Rest oder jener Straf-Teil, deren Vollzug gemäß § 3 StVG vom Gericht angeordnet wurde.
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- LGSt Wien, 06.08.2015, AZ 192 Bl 40/15z
- § 397 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2016/7
- § 156c Abs 1 Z 1 StVG
- § 7 Abs 1 StVG
- OLG Wien, 29.10.2015, 33 Bs 253/15w
Wird gleichzeitig mit dem Urteil ein Widerrufsbeschluss gem § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefasst, ist das den Widerruf der bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung aussprechende Gericht auch erkennendes Gericht iSd § 397 StPO, sodass diesem auch die Anordnung des Vollzugs der Widerrufsentscheidung obliegt. Ausgangspunkt der Berechnung der zu verbüßenden Strafzeit im Sinne des § 156c Abs 1 Z 1 StVG ist somit jene Strafe, jener Straf-Rest oder jener Straf-Teil, deren Vollzug gemäß § 3 StVG vom Gericht angeordnet wurde.
- LGSt Wien, 06.08.2015, AZ 192 Bl 40/15z
- § 397 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2016/7
- § 156c Abs 1 Z 1 StVG
- § 7 Abs 1 StVG
- OLG Wien, 29.10.2015, 33 Bs 253/15w