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Prüfung einer allfälligen bedingten Entlassung bei Berechnung der voraussichtlich zu verbüßenden Strafzeit gemäß § 156c Abs 1 Z 1 StVG

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Nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG ist bei Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen eine allfällige bedingte Entlassung zu berücksichtigen. Die Annahme einer voraussichtlichen bedingten Entlassung verlangt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, dass der Strafgefangene bedingt entlassen wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Wien, 29.09.2015, 192 Bl 66/15y
  • § 156c Abs 1 Z 1 StVG
  • JST-Slg 2016/8

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