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Nimmervoll, Rainer

Haftverhängung trotz Überschreitens der Entscheidungsfrist von 48 Stunden ab Einlieferung

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Ein Verstoß gegen die Frist des § 174 Abs 1 dritter Satz StPO kann den Beschuldigten in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzen; ihre Nichteinhaltung hindert jedoch noch nicht schon per se die Verhängung der Untersuchungshaft: Anders als § 175 Abs 1 zweiter Satz StPO, der bei Ablauf der Haftfristen ausdrücklich die Enthaftung des Beschuldigten anordnet, bestimmt § 174 Abs 1 StPO solches (bei Vorliegen der sonstigen Haftvoraussetzungen) nicht.

  • Nimmervoll, Rainer
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 172 Abs 1 StPO
  • § 174 Abs 1 StPO
  • JST-Slg 2016/1
  • OLG Linz, 24.09.2015, 8 Bs 201/15p

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