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Tipold, Alexander

Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2015

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Am 21.12.2015 endete die Begutachtungsfrist für ein Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2015. Im Vergleich zu den Änderungen durch die Reform 2014 handelt es sich hierbei um eine recht kleine Reform. Abgesehen von einigen Redaktionsversehen, die etwa Verweise auf die aufgehobene Vorratsdatenspeicherung betreffen, sind folgende Themenbereiche von den Änderungsvorschlägen betroffen: Verteidigung des Beschuldigten, Opferrechte und der Eingriff in das Bankgeheimnis. Hinsichtlich der Verteidigungs- und der Opferrechte waren Richtlinien Auslöser für die Reformvorschläge. Eine sehr wesentliche Änderung betrifft den Umgang mit dem Lockspitzelverbot – hier wird in Umsetzung der EGMR-Judikatur ein Beweisverbot vorgeschlagen.

  • Tipold, Alexander
  • Bankauskünfte
  • Kontoregister
  • § 157 StPO
  • § 65 StPO
  • Bankgeheimnis
  • § 409 StPO
  • § 245 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • agent provocateur
  • § 109 Z 4 StPO
  • besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern
  • Lockspitzelverbot
  • § 133 Abs 5 StPO
  • Verteidigung des Beschuldigten
  • § 59 StPO
  • § 109 Z 3 StPO
  • § 156 StPO
  • § 25 StPO
  • § 165 StPO
  • § 66a StPO
  • JST 2016, 5
  • § 116 StPO

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