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JST

Heft 3, Mai 2021, Band 8

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

S. 225 - 230, Aktuelle Gesetzesvorhaben

Alexander Tipold

Hausdurchsuchung oder Amtshilfe? – Das ist hier die Frage!

Der Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden, hat schnell für zum Teil heftige Reaktionen in der Presse gesorgt. Dabei sind nicht die Pläne für die Reform des BVT als zentrales Anliegen des Entwurfes Grund für die Erregung, sondern ein neuer § 112a StPO, der die Sicherstellung in Behörden und öffentlichen Dienststellen regeln soll. Ebenso ein Nebengleis dieses Entwurfes ist der Vorschlag, die Strafdrohung des § 256 StGB zu erhöhen. Abgeschlossen ist hingegen das Begutachtungsverfahren hinsichtlich des Ministerialentwurfs betreffend eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen StA (EUStA-DG) erlassen und mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021).

S. 231 - 238, Aufsatz

Magdalena Neuhofer

Strafrechtliche Aspekte der Fälschung von Antigen-Schnelltestergebnissen

Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19SchuMaV) brachte das sogenannte „Freitesten“ mit sich. Danach dürfen körpernahe Dienstleistungen nur in Anspruch genommen werden, wenn ein negatives Testergebnis, das ein bestimmtes Alter nicht überschreitet, vorgelegt wird. Da die Änderung von Testdatum, Namen des Getesteten oder gar des Testergebnisses auch für einen technischen Laien nicht allzu schwer ist, liegt es nahe, dass solche Manipulationen keine Seltenheit sind. Dass diese Handlungen durchwegs strafrechtliche Relevanz besitzen, soll der folgende Beitrag zeigen.

S. 239 - 248, Aufsatz

Egon Gurschler

Der Verweis des Zeugen auf frühere Aussagen – Zur teleologischen Reduktion des § 252 StPO durch den OGH

Nach der Rspr des OGH fallen lediglich sog Unmittelbarkeitssurrogate in den Anwendungsbereich des Verlesungsverbots in § 252 Abs 1 StPO. Der Beitrag hinterfragt diese Ansicht und zieht Parallelen zur deutschen Rechtslage.

S. 249 - 252, Aufsatz

Klaus Schwaighofer

Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG für Kleindealer durch die Hintertür?

Der Beitrag befasst sich mit dem Abgehen des OGH von seiner „Abtrennungsjudikatur“ bei Suchmitteldelikten und deren Ersetzung durch das Konstrukt der tatbestandsmäßigen Handlungseinheit sowie mit der Bedeutung dieses Schwenks für die Anwendung der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG auf Kleindealer.

S. 253 - 262, Wirtschafts- und Finanzstrafrecht Aktuell

Fabian Teichmann

Strafprozessuale Schwachstellen internationaler Wirtschaftsstrafverfahren in Liechtenstein – Implikationen für Strafverteidiger

Das Fürstentum Liechtenstein ist weltweit als Finanzplatz bekannt. Gleichzeitig ist Liechtenstein häufig Schauplatz internationaler Wirtschaftsstrafverfahren, welchen ausländische Sachverhalte zugrunde liegen. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse ausländischer Behörden werden regelmäßig signifikante Vermögenswerte in Liechtenstein mit Zwangsmaßnahmen belegt. Das liechtensteinische Straf- und Strafprozessrecht orientiert sich dabei weitestgehend am österreichischen Recht. Ein Blick in das Fürstentum ist somit insbesondere auch für österreichische Strafverteidiger von großem Interesse. Vorliegend werden strafprozessuale Schwachstellen internationaler Wirtschaftsstrafverfahren am Beispiel von Liechtenstein diskutiert.

S. 263 - 270, Europastrafrecht Aktuell

Fritz Zeder

Die Begriffe „Justizbehörde“ und „justizielle Entscheidung“ beim Europäischen Haftbefehl und bei der Europäischen Ermittlungsanordnung

In den letzten Jahren hat der EuGH in 15 Entscheidungen die Begriffe „Justizbehörde“ und „justizielle Entscheidung“ beim Europäischen Haftbefehl ausgelegt sowie Anforderungen entwickelt, denen das nationale Recht und die nationalen Behördenzuständigkeiten genügen müssen, insb was die Unabhängigkeit und den gerichtlichen Rechtsschutz anlangt. Eine weitere Entscheidung hat dieselbe Frage in Bezug auf die Europäische Ermittlungsanordnung geklärt. Der Beitrag stellt diese Judikatur dar und nimmt auch Implikationen für nationale Debatten in den Blick.

S. 271 - 278, Strafvollzug und Kriminologie

Philip Czech

Besuchsbeschränkungen in Justizanstalten zur Bekämpfung von Covid-19

Zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie haben Gesetzgeber und Vollziehung zahlreiche Maßnahmen ergriffen, die so gut wie alle Lebensbereiche berühren. Sie zielen vor allem auf Einschränkungen persönlicher physischer Kontakte. Neben den allgemeinen Betretungs- bzw Ausgangsverboten, die insb im Covid-19-MaßnahmenG bzw den darauf beruhenden VO des BMSGPK vorgesehen sind und sich an die gesamte Bevölkerung richten, gelten für bestimmte Situationen und Personengruppen besondere Vorschriften. So wurden für die Justizanstalten Vorkehrungen zur Verhinderung einer Ausbreitung von Covid-19 getroffen, die unter anderem mit einer massiven Einschränkung der Besuchsmöglichkeiten einhergehen. Der folgende Beitrag untersucht, inwiefern diese seit mittlerweile mehr als einem Jahr – in wechselnder Intensität – aufrechten Beschränkungen der Kontakte Strafgefangener zur Außenwelt mit ihren Grundrechten vereinbar sind.

S. 279 - 294, Strafvollzug und Kriminologie

Walter Fuchs

Vorurteilskriminalität – Konzept, Auswirkungen auf Opfer, Rechtsgrundlagen und verbesserte statistische Erfassung

Der Beitrag stellt das Phänomen Vorurteilskriminalität bzw Hate Crime vor und diskutiert grundlegende theoretische Aspekte des Konzepts. Sodann gibt der Artikel einen Überblick über den Forschungsstand zu den Auswirkungen von Hassdelikten auf Opfer und die wichtigsten österreichischen Grundlagen des materiellen Strafrechts, wobei er auch auf die Abgrenzung des Konzepts von sexualisierter und Intimpartnergewalt eingeht. Abschließend wird die Ende 2020 angelaufene neue und verbesserte kriminalstatistische Erfassung von vorurteilsmotivierten Straftaten dargestellt. Der Autor dieses Beitrags arbeitet als wissenschaftlicher Partner zusammen mit dem Bundesministerium für Inneres an einem EU-geförderten Projekt mit dem Ziel des Verbesserns der polizeilichen Registrierung von Vorurteilsmotiven bei angezeigten Straftaten.

S. 295 - 298, Judikatur

Vermögensschaden infolge Dopings, inländische Strafgerichtsbarkeit

Ein gem § 62 StGB die österreichische Strafgerichtsbarkeit begründender inländischer Tatort liegt vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen, im Inland liegt; im Fall von Erfolgsdelikten auch, wenn ein dem Tatbild entsprechender Erfolg (hier: Vermögensschaden) ganz oder zum Teil im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen (§ 67 Abs 2 StGB). Ein (bloßer) Zwischenerfolg oder das Setzen (schon) eines Teils der Handlung in Österreich genügt. Bei Auslandstaten wiederum ist zu unterscheiden, ob sie von § 64 StGB erfasst werden und daher unabhängig von den Gesetzen des Tatorts nach österreichischem Strafrecht zu ahnden sind oder ob die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze davon abhängt, dass die Tat nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht ist, wobei im Fall der Erledigung des ausländischen Strafanspruchs auch ein inländischer Strafanspruch erloschen ist.

Die in Rede stehenden vermögenswerten Leistungen des Österreichischen Skiverbandes und der F.-GmbH wurden im Willen des Angeklagten täuschungs- und irrtumsbedingt tatsächlich erbracht. Dass für diese konkreten Leistungen eine wirtschaftlich werthaltige Gegenleistung des Angeklagten erbracht worden, geschuldet gewesen oder auch nur erwartet worden wäre, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen keineswegs. Auf deren Grundlage handelte es sich bei den betreffenden Aufwendungen vielmehr um einseitige Vermögensopfer der Leistenden, die bei Kenntnis vom Doping des Beschwerdeführers nicht erbracht worden wären.

S. 298 - 299, Judikatur

Anordnung der Bewährungshilfe zu einem anderen Verfahren

Die Bewährungshilfe kann nachträglich (§ 52 Abs 3 iVm § 50 Abs 1 StGB) nur vom Gericht des Erstverfahrens (hier: dem Einzelrichter des Landesgerichts Linz) angeordnet werden, weshalb sich der Ausspruch der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien mangels Entscheidungskompetenz als verfehlt erweist.

S. 299 - 301, Judikatur

Rechtsmittellegitimation eines Sachverständigen gegen die Bestellung weiterer Sachverständiger

Nach dem klaren Wortlaut des § 238 Abs 3 letzter Satz StPO wird Dritten eine selbstständige Rechtsmittelbefugnis gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss nicht verwehrt. Gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss, mit dem einem Antrag eines Beteiligten des Verfahrens (§ 220 StPO) auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stattgegeben wurde (§ 238 StPO), steht dem zuvor vom Gericht bestellten Sachverständigen sowie jeder Person, die gem § 87 Abs 2 2. Satz StPO behauptet, durch das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (§ 106 Abs 1 StPO) verletzt worden zu sein, grundsätzlich Beschwerde zu.

S. 301 - 308, Judikatur

Norbert Wess / Julia Schröder

Begründungspflicht der StA bei Beschränkung der Akteneinsicht

Die StA hat Eingriffe in ein subjektives Recht schriftlich, detailliert und nachvollziehbar zu begründen. Die Unterlassung einer inhaltlichen Begründung der Verweigerung bzw Aufrechterhaltung der Beschränkung der Akteneinsicht stellt selbst eine Verletzung eines sich aus §§ 49 Z 3, 51 Abs 1 und 2 StPO iVm Art 6 EMRK ergebenden subjektiven Rechts dar.

S. 308 - 309, Judikatur

Alois Birklbauer

Keine Verletzung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung durch COVID-19-Gesetze und Notmaßnahmen

Da im Zeitpunkt der Hauptverhandlung die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 für Strafsachen – anders als etwa für bürgerliche Rechtssachen – keine Beschränkungen für die Durchführung von Hauptverhandlungen vorsahen, fehlt es an einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO infolge einer Verletzung von § 228 Abs 1 StPO.

S. 310 - 311, Judikatur

Suchtgifthandel, tatbestandliche Handlungseinheit, Verfolgungshindernis, Verbot wiederholter Strafverfolgung

Die Begründung mehrerer nach § 28a Abs 1 SMG strafbarer Handlungen durch sukzessives Überlassen je für sich die Grenzmenge nicht übersteigender Suchtgiftquanten kommt nur mehr dann in Betracht, wenn – insbesondere zufolge Fehlens insgesamt einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage – nicht eine, sondern mehrere tatbestandliche Handlungseinheiten vorliegen.

S. 312 - 312, Judikatur

Suchtgifthandel, tatbestandliche Handlungseinheit, Gewerbsmäßigkeit, außerordentliche Wiederaufnahme

Ein Täter, der mit Additionsvorsatz Suchtgift kontinuierlich über einen Tatzeitraum von mehr als einem Jahr in – die Grenzmenge (§ 28b SMG) jeweils nicht übersteigenden – Teilmengen anderen überlässt und dabei insgesamt ein die Grenzmenge mehrfach übersteigendes Suchtgiftquantum in Verkehr setzt, verantwortet nur eine Tat nach § 28a Abs 1 SMG.

Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte seinen Suchtgifthandel über ein Jahr lang stets nur mit kleineren Mengen betrieb, kann die Feststellung der für § 28a Abs 2 Z 1 1. Halbsatz SMG geforderten Absicht, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen von jeweils die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgiftquanten über längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nicht abgeleitet werden.

S. 313 - 314, Judikatur

Erreichung der Zwecke der Unterbringung

Die Verpflichtung zur in § 166 StVG genannten Betreuung richtet sich an die Vollzugsbehörden. Gleichzeitig hat jedoch auch der Untergebrachte ein subjektiv-öffentliches Recht auf entsprechende Behandlung. (1a)

Aus § 166 StVG lässt sich aber kein subjektiv-öffentlichen Recht auf eine nicht den Vollzugszwecken dienende Behandlung ableiten. (1b)

Im (behaupteten) Unterlassen der Anordnung der erforderlichen Betreuung ist ein der Beschwerdemöglichkeit des § 121 Abs 1 StVG unterliegendes Verhalten des Anstaltsleiters zu ersehen. (1c)

Ein Rechtsanspruch auf das Einholen einer Vorabentscheidung nach Artikel 267 AEUV besteht nicht. (2)

Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen und ist nach Art 47 Abs 3 GRC Prozesskostenhilfe nur dann vorgesehen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu Gerichten wirksam zu gewährleisten. (3)

S. 314 - 314, Judikatur

Verkehr mit der Außenwelt

Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 96a StVG sind insbesondere Telefonate mit Rechtsbeiständen.

S. 314 - 316, Judikatur

Voraussetzungen für die Gewährung von elektronisch überwachtem Hausarrest

Unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte des § 156c Absatz 1a StVG und des § 205a StGB, der systematischen Platzierung der Bestimmung im StGB, des Rechtsgutvergleiches und der Schwere der Beeinträchtigung ist von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen, welche im Wege der im Strafvollzugsrecht auch zum Nachteil zulässigen analogen Interpretation zu schließen ist.

S. 316 - 316, Judikatur

Vergünstigungen – Mitwirkung an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges

Es widerspricht der Unschuldsvermutung eine ein Ansuchen auf Gewährung einer Vergünstigung ablehnende Entscheidung auf ein nicht rechtskräftig abgeschlossenes Ordnungsstrafverfahren zu gründen. Aber auch der bloße Umstand alleine, dass über eine inhaftierte Person eine (auch rechtskräftige) Ordnungsstrafe verhängt wurde, bedeutet noch nicht zwingend das Fehlen der Voraussetzungen des § 24 Abs 1 StGB. Vielmehr bedarf es konkreter, tragfähiger und sachverhaltsbezogener Feststellungen.

S. 317 - 319, Judikatur

Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG: Umfang der Leistungserbringung durch Subunternehmen sowie Strafhöhe strittig

1. Höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie der EuGH gehen einhellig davon aus, dass bei Nachweisbarkeit einer tatsächlichen Leistungserbringung durch einen Unternehmer nicht allein auf die formalen Rechnungsmerkmale für die Gewährung des Vorsteuerabzugs abzustellen ist. Dies impliziert für ein mögliches Finanzstrafverfahren aufgrund zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer, dass bei begründeter Annahme einer Leistungserbringung und lediglicher Verweigerung der Vorsteuer aufgrund Mängel an formellen Rechnungsmerkmalen berechtigte Zweifel am Vorliegen der objektiven Tatseite des § 33 Abs 2 lit a FinStrG bestehen.

2. Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten zugute.

S. 317 - 317, Judikatur

Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige nach einer Nachfrage des Betriebsprüfers

1. Eine Tatentdeckung liegt erst dann vor, wenn sich ein Verdacht insoweit verdichtet hat, dass bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestands eines Finanzstrafvergehens wahrscheinlich ist.

2. Solange ein objektiv erfassbares und tatsächlich wahrgenommenes Geschehen nicht zum Schluss auf ein im Finanzstrafgesetz vertyptes Vergehen nötigt, sondern noch andere Deutungsmöglichkeiten offen sind, ist die Tat noch nicht einmal teilweise entdeckt.

S. 322 - 322, Judikatur

Zur durch einen die Untersuchungshaft eines jugendlichen Beschuldigten fortsetzenden Beschluss des Oberlandesgerichts ausgelösten Haftfrist

Gibt das Oberlandesgericht einer Beschwerde des Beschuldigten gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge, sondern beschließt es deren (weitere) Fortsetzung, beträgt die Haftfrist immer zwei Monate (vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 175 Rz 8), unabhängig davon, ob diese (infolge § 175 Abs 1 erster Satz StPO) unmittelbar auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO gestützt wird oder die Anwendbarkeit dieser Bestimmung aus § 176 Abs 5 zweiter Halbsatz iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO („nächste Haftfrist“) abgeleitet wird (in diesem Sinn 12 Os 139/16g und 15 Os 24/09g; aA Schroll in WK2 JGG § 35 Rz 22/1, jedoch ohne Bezugnahme auf § 175 Abs 1 erster Satz StPO oder die § 35 Abs 3a JGG ansprechende Entscheidung 12 Os 139/16g). Der in § 35 Abs 3a erster Satz JGG normierte Anwendungsausschluss des § 174 Abs 4 StPO bleibt daher in Bezug auf die unmittelbare Geltung des § 175 Abs 2 Z 3 StPO ohne Wirkung (Nimmervoll, JSt 2018, 364 [367 f]).

Im Fall der (abschlägigen) Entscheidung über die Beschwerde eines jugendlichen Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft führt die aufgrund § 35 Abs 3a erster Satz JGG gegebene Nichtanwendbarkeit des § 174 Abs 4 erster Satz StPO hingegen zur Auslösung einer (nur) einmonatigen Haftfrist (§ 175 Abs 2 Z 2 StPO; vgl Nimmervoll, JSt 2018, 364 [368]; aA Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG5 § 35 Anm 60.2).

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