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Heft 4, Juli 2016, Band 2016

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

S. 309 - 312, Aktuelle Gesetzesvorhaben

Alexander Tipold

Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016, Börsegesetz und Neuerungen im SPG hinsichtlich Sexualstraftaten

Mittlerweile gibt es drei getrennte Reformvorhaben hinsichtlich der StPO – neuerdings ein Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016. Die Strafbestimmungen im BörseG werden recht umfassend geändert, und die Möglichkeit der DNA-Analyse nach § 67 SPG wird auf jedes Sexualdelikt ausgedehnt.

S. 313 - 322, Aufsatz

Birgit Julia Wirth

Rechtsirrtümer im Rahmen der Verbandsverantwortlichkeit – oder: Kann ein Verband schuldausschließend irren?

Die kontroversielle Fragestellung, ob ein Verband schuldausschließend irren kann, verknüpft die Rechtsirrtumsregelung des § 9 StGB mit der Verbandsverantwortlichkeit. Es wird untersucht, wie § 9 StGB, der auf die individuelle Schuld(fähigkeit) einer natürlichen Person zugeschnitten ist, bei den verschiedenen Verantwortlichkeitsfällen des VbVG Berücksichtigung finden kann. Als Ausgangspunkt dienen Rechtsirrtumskonstellationen in einschlägigen Judikaten zum Kartellstrafrecht.

S. 323 - 331, Aufsatz

Klaus Schwaighofer

Fragen zur neuen Gewerbsmäßigkeit – was sind „solche“ Taten?

Der Beitrag beschäftigt sich mit den infolge der Neudefinition der Gewerbsmäßigkeit durch das StRÄG 2015 aufgeworfenen Fragen, insb mit jenen nach der inneren Tatseite sowie der Auslegung des Begriffs „solche Taten“ und den Anknüpfungspunkten dafür. Ein eigener Abschnitt widmet sich der Gewerbsmäßigkeit bei Suchtgiftdelikten.

S. 332 - 339, Aufsatz

Claudia Grosse

StRÄG 2015 – Neuerungen im Computerstrafrecht

Die Strafrechtsreform 2015 brachte wesentliche Änderungen im Bereich des Computerstrafrechts. Diese werden im folgenden Beitrag zusammenfassend dargestellt und kritisch beleuchtet.

S. 340 - 345, Aufsatz

Andreas Raffeiner

Die Justizposse von Trient oder Die Reinwaschung der Carabinieri von 1963

Die Justizposse von Trient hat zur damaligen Zeit den ganzen deutschsprachigen Raum schockiert. Viele Südtiroler Aktivisten wurden im Rahmen der „Feuernacht“ im Jahr 1961 verhaftet und hinter den Gefängnismauern für ein Geständnis schwer gefoltert. Das Groteske dabei ist es, dass die Folterknechte freigesprochen wurden und sich hochdekorieren ließen. Dabei wurde der Satz, dass vor dem Gesetz manche gleicher als gleich sind, eindrucksvoll bestätigt.

S. 345 - 346, Aufsatz

Katharina Beclin / Christa Edwards / Karin Bruckmüller

Forderungskatalog der AG Jugend im Recht zum Maßnahmenvollzug bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Die AG Jugend im Recht konstituierte sich 2010 als interdisziplinäre Arbeitsgruppe. Mittlerweile wirken in diesem Rahmen VertreterInnen der Wissenschaft (Strafrecht, Kriminologie und Soziologie), der Justiz (JugendrichterInnen, JugendstaatsanwältInnen sowie Wiener Jugendgerichtshilfe), des Vereins „NEUSTART“ (der ua Bewährungshilfe, Tatausgleich und gemeinnützige Leistungen anbietet), des Strafvollzugs, der Polizei, der Verbrechensopferschutzorganisation „WEISSER RING“ und der Vereinten Nationen zusammen, um über notwendige Reformen im Bereich der Jugendgerichtsbarkeit, des materiellen Jugendstrafrechts und des Jugendstrafvollzugs zu diskutieren und entsprechende Vorschläge an die Politik aber auch für die Praxis auszuarbeiten.

S. 347 - 351, Aufsatz

Kathrin Schmidthuber

(Vergebliche) Verschleierung von Vermögenswerten zur Verhinderung des Verfallsausspruchs – zugleich eine Besprechung des Beschlusses OLG Wien 20 Bs 165/15h

§ 20 StGB aF ist hinsichtlich der Abschöpfung der Bereicherung bei Dritten enger als die geltende Fassung und daher iS des gebotenen Günstigkeitsvergleichs nach §§ 1, 61 StGB auf Sachverhalte vor dem 1.1.2011 anzuwenden. Für den Verfall von Vermögenswerten bei Dritten kommt es nach §§ 20 f StGB idF sKp 2011 auf die Unkenntnis des Dritten, das erworbene Objekt und die Art der Übertragung an.

S. 352 - 356, Aufsatz

Christian Huber

Änderungen im Finanzstrafgesetz durch das Abgabenänderungsgesetz 2015

Nach den erfolgten Änderungen des FinStrG durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 erfolgte im Jahr 2015 eine erneute Novellierung des FinStrG durch das Abgabenänderungsgesetz 2015. Hauptgesichtspunkte dieser Novellierung waren die Änderungen im Gewerbsmäßigkeitsbegriff, die Anpassung des Zollstrafrechts an das neue materielle Zollrecht, die Schaffung einer Subsidiaritätsklausel für das Zusammentreffen von Bilanzdelikten mit bestimmten Finanzvergehen sowie die Beibehaltung des grundsätzlichen Ausschlusses der Diversion im Bereich des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens.

S. 357 - 361, Aufsatz

Fritz Zeder / Barbara Kraml

Die vierte Richtlinie über Beschuldigtenrechte: Unschuldsvermutung und Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung (Richtlinie 2016/343)

Im Rahmen der Schaffung von Mindeststandards für Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten hat der europäische Gesetzgeber nun den vierten Schritt gesetzt: Er hat am 9.3.2016 die Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren angenommen, die bis 1.4.2018 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist. Der Beitrag setzt die neue Richtlinie in den Kontext zu den bisherigen, gibt einen Überblick über ihre Inhalte und unterzieht sie einer ersten Bewertung.

S. 362 - 368, Aufsatz

Helmut Hirtenlehner

Schützt hohe Selbstkontrolle vor den kriminogenen Effekten delinquenter Freunde?

Der vorliegende Beitrag greift die Frage auf, ob die kriminogene Wirkung delinquenter Freunde vom Niveau der persönlichen Selbstkontrolle abhängt. Forschungsleitend ist die Hypothese, dass Kontakte zu kriminalitätsfreudigen Gleichaltrigen vorwiegend dann eigene Kriminalität begünstigen, wenn die Fähigkeit zur Ausübung von Selbstkontrolle gering ausgeprägt ist. Eine hohe Selbstkontrolle soll dagegen als Puffer oder Barriere gegen kriminalitätsfördernde Einflüsse delinquenter Peers wirken.

S. 369 - 371, Judikatur

Verschleierung von Vermögenswerten zur Verhinderung des Verfallsausspruchs

§ 20 StGB aF ist hinsichtlich der Abschöpfung der Bereicherung bei Dritten enger als die geltende Fassung und daher iS des gebotenen Günstigkeitsvergleichs nach §§1, 61 StGB auf Sachverhalte vor dem 1.1.2011 anzuwenden.

S. 371 - 373, Judikatur

Üble Nachrede durch Posting in einem Online-Medium

Wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist – entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ – von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen (vgl § 14 StPO). Die gegenteilige Judikatur in Medienrechtssachen, wonach bei Vorliegen mehrerer Auslegungsvarianten einer Äußerung der Äußernde die für ihn Ungünstigste gegen sich gelten lassen muss, wird – anders als bei der Prüfung nach § 485 Abs 1 Z 2 und 3 StPO – für Strafurteile nicht aufrecht erhalten.

S. 373 - 375, Judikatur

Antrag auf Verfahrenseinstellung

Die Staatsanwaltschaft definiert den Verdacht (ausschließlich) in ihrem Sinne. Insofern ist die inquisitorische Kompetenz des Gerichts beseitigt (vgl § 4 Abs 1 StPO). Damit ergibt sich auch die Notwendigkeit, bei den im Einzelfall im Gesetz vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeiten staatsanwaltschaftlichen Handelns durch das Gericht diesem gegenüber den von der Staatsanwaltschaft als gegeben angenommenen Verdacht zu konkretisieren und bei der Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs 1 Z 2 StPO (sofern es nicht offenkundig ist) darzulegen, was aus den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens noch an konkret Relevantem für die Aufklärung der Sache erwartet wird.

S. 376 - 377, Judikatur

Zur Frage der Doppelbestrafung

Die Sperrwirkung eines Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich der „erledigten Sache“ im Verhältnis zum gerichtlichen Strafverfahren bezieht sich nur auf den erledigten rechtlichen Gesichtspunkt.

S. 377 - 378, Judikatur

Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests

Eine Entscheidung über die Gewährung des Vollzugs im elektronisch überwachten Hausarrest muss in einem engen zeitlichen Verhältnis zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 1 StVG stehen, wobei in sinngemäßer Anwendung des § 152 Abs 1 StVG eine Beschlussfassung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt ausgeschlossen ist.

S. 378 - 379, Judikatur

Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes nach § 16 Abs 3 StVG

Das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG entscheidet über Beschwerden gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter. Hingegen entscheidet das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 1 StVG – unter anderem – über bedingte Entlassungen und die damit zusammenhängende Anordnung, wobei die Strafzeitberechnung Sache der Vollzugsbehörde ist. (1)

Die örtliche Zuständigkeit des Vollzugsgerichts richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. (2)

S. 379 - 379, Judikatur

Geeignete Beschäftigung im elektronisch überwachten Hausarrest

Unter geeigneter Beschäftigung ist in erster Linie eine Erwerbstätigkeit zu verstehen, deren zeitliches Ausmaß sich an der Dauer der Normalarbeitszeit (§ 156b Abs 2 StVG) orientiert.

S. 379 - 380, Judikatur

Strafbemessung im Ordnungsstrafverfahren

Grundlagen für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

S. 382 - 382, Judikatur

Zusammenrechnung und Schlepperei

S. 385 - 387, Judikatur

Fritz Zeder

Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Oberster Gerichtshof, Schweden) im Verfahren über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Zenon Robert Akarsar, C-148/16

Die Frage betrifft die Auslegung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI).

Kann ein Mitgliedstaat die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern, der den Vollzug einer Freiheitsstrafe betrifft, die als Gesamtstrafe für mehrere strafbare Handlungen verhängt wurde, wenn eine dieser Handlungen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt und im Ausstellungsmitgliedstaat nicht die Möglichkeit besteht, die Strafe aufzuteilen?

Die betreffende strafbare Handlung gehört nicht zu den Straftaten im Sinne von Art 2 Abs 2 des Rahmenbeschlusses, bei denen die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht geltend gemacht werden kann.

S. 385 - 385, Judikatur

Anwendbarkeit des „Medienprivilegs“ nach § 48 DSG auf „Medieninhaber“ iSd § 1 Abs 1 Z 8 MedienG

Aus § 48 Abs 1 und 3 DSG ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber publizistisch tätige Personen, die dem Mediengesetz unterliegen, privilegieren wollte und durch die an das Mediengesetz angeglichenen Begrifflichkeiten nur eine Definition des weiten Begriffes der journalistischen Tätigkeit erreichen wollte (vgl ErläutRV 1613 BlgNR 20. GP 52 f; Hattenberger/Hoi, Ein „Medienprivileg“ für alle und für alles, in Jahnel, Jahrbuch Datenschutzrecht 2014, 269). Das ursprünglich auch § 48 DSG zugrundeliegende berufsständisch orientierte Verständnis von Journalismus hat sich wesentlich gewandelt, was der Gesetzgeber im Rahmen der Medienrechtsnovelle 2005 (BGBl I 2005/49), die mit 1. Juli 2005 in Kraft trat, berücksichtigte und – als Reaktion auf die bestehenden Unsicherheiten über die Anwendbarkeit des Mediengesetzes auf über das Internet verbreitete Inhalte (ErläutRV 784 BlgNR 22. GP 1) – unter anderem in § 1 Abs 1 Z 8 MedienG den Begriff des – bis dahin nur als Betreiber von Medienunternehmen und Mediendiensten oder jener, der das Erscheinen von Medienwerken besorgt („Verleger“), umschriebenen (vgl RIS-Justiz RS0031855; RS0031986 [T1]; RS0067043) – „Medieninhabers“ teilweise neu und inhaltlich weiter definierte. „Medieninhaber“, auf die das Mediengesetz einschließlich dessen strafrechtlicher Bestimmungen anwendbar ist, sind daher seit 1. Juli 2005 auch Privatpersonen oder nicht für ein Medienunternehmen tätige Journalisten, die eigenständig Mitteilungen und Darbietungen mit gedanklichem Inhalt verfassen, sohin inhaltlich tätig werden und diese Inhalte über eine Homepage einem größeren Personenkreis zugänglich machen, somit auch Blogger, Behörden und Vereine, die Websites betreiben, Content-Provider und Versender von Massen-Emails (ErläutRV 784 BlgNR 22. GP 6, 8 und 10; Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar2 § 1 Rz 30; Hattenberger/Hoi, Ein „Medienprivileg“ für alle und für alles, in Jahnel, Jahrbuch Datenschutzrecht 2014, 270). Gerade diese Personen können über ihre Websites Informationen und Ideen über Fragen des öffentlichen Interesses vermitteln und damit einen den Medien innerhalb einer demokratischen Gesellschaft zukommenden Informationsauftrag erfüllen, wodurch sie journalistisch bzw publizistisch tätig werden.

Mangels entsprechender gesetzlicher Angleichung entstand in § 48 DSG nachträglich eine zu einer Ausweitung strafrechtlicher Verantwortlichkeit nicht unternehmerisch organisierter Medieninhaber führende planwidrige Lücke, die durch Analogie dahingehend zu schließen ist (vgl RIS-Justiz RS0008866), dass das „Medienprivileg“ des § 48 DSG auch für „Medieninhaber“ iSd § 1 Abs 1 Z 8 lit b bis lit d MedienG, die publizistisch tätig sind, gilt. Demgemäß ist unter anderem § 51 DSG auf diese nicht anzuwenden.

S. 388 - 389, Zur Erinnerung

Rainer Nimmervoll

Zum Begriff der strafprozessualen „Wahrheit“

Dem Richter ist nicht die Pflicht auferlegt, die absolute Wahrheit zu finden. Denn ein absolut sicheres Wissen, demgegenüber das Vorliegen eines gegenteiligen Tatbestandes absolut ausgeschlossen wäre, ist der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen. Wollte man eine Sicherheit so hohen Grades verlangen, so wäre eine Rechtsprechung so gut wie unmöglich. Wie im allgemeinen Verkehr muss sich also auch der Richter mit einem so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit begnügen, wie er bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis entsteht. Ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit gilt als Wahrheit, und das Bewusstsein des Erkennenden von dem Vorliegen einer so ermittelten hohen Wahrscheinlichkeit als die Überzeugung von der Wahrheit.

Gem § 3 Abs 1 StPO haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind. § 232 Abs 2 StPO verpflichtet den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, die Ermittlung der Wahrheit zu fördern. Um dem gerecht zu werden, ist er ermächtigt, auch und insb ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens Zeugen und Sachverständige, von denen nach dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, im Laufe des Verfahrens vorladen und nötigenfalls vorführen zu lassen und zu vernehmen (§ 254 Abs 1 StPO); er kann auch neue Sachverständige bestellen oder die Aufnahme anderer Beweise anordnen, insb einen Augenschein in Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens durchführen (§ 254 Abs 2 StPO).

Die daraus ableitbare Pflicht zur Erforschung der sog materiellen Wahrheit ist natürlich nicht Selbstzweck, sondern mündet letztlich – als Ergebnis der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 14, § 258 Abs 2 StPO; vgl dazu auch § 240a Abs 1 bzw § 305 Abs 1 StPO) – in die gerichtliche Feststellung der sog erwiesenen Tatsachen in den Entscheidungsgründen des Urteils (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Ab wann solcherart Tatsachen als erwiesen zu betrachten sind, wird in der Praxis mitunter zu streng gesehen: Während im Gerichtsalltag unreflektiert meist das Vorliegen einer „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ verlangt wird, genügt der hRspr hingegen insoweit bereits eine „hohe Wahrscheinlichkeit“: Die Beweiswürdigung des Strafgerichts ist durch keine gesetzlichen Regeln beschränkt (§ 258 Abs 2 StPO), sondern ist über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, von den Richtern nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismitteln gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Die Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens binden die gerichtliche Wahrheitsfindung lediglich an die Erfahrungssätze und an die Beobachtung der Denkgesetze. Diese Grenzen lassen eine mathematisch-exakte Beweisführung vor Gericht nur dort zu, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung (etwa Berechnungen und Konstruktionspläne) zugänglich ist; ansonst muss dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag aber eine höchste, auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, jene Überzeugung, die ihrerseits zufolge § 258 Abs 2 StPO die ausschließliche Grundlage der richterlichen Tatsachenentscheidung sein darf.

Dem folgend muss eine Urteilsbegründung nicht auf logisch zwingenden Ableitungen beruhen. Auch in freier Beweiswürdigung gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind zur Begründung von Tatsachenfeststellungen geeignet, sofern nur der solcherart getroffenen Konstatierung die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der „wahrscheinlichen“ Tatsache im Sinn des § 258 Abs 2 StPO zugrunde liegt; eine Beschränkung auf geradezu zwingende Beweise wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar. Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung also berechtigt (§ 258 Abs 2 StPO), nicht nur „zwingende“ Schlüsse, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen, welche, wenn sie logisch, somit vertretbar sind, als Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar sind. Solcherart ist für einen Schuldspruch bloß die Überzeugung des Gerichts auf Grund möglicher Schlussfolgerung, nicht aber ein „eindeutiger und zwingender Schluss“ nötig. Dass die vom Gericht aus den von ihm getroffenen Feststellungen gezogenen Schlussfolgerungen denkgesetzlich die einzig möglichen wären, wird vom Gesetz nämlich nicht gefordert.

All das brachte schon die eingangs zitierte Entscheidung vor mehr als 70 Jahren in brillanter Art und Weise pointiert zum Ausdruck und schloss den Bogen hin zum gesetzlichen Ausgangspunkt, nämlich der Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, die (materielle) Wahrheit zu ermitteln.

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