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Üble Nachrede durch Posting in einem Online-Medium

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Wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist – entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ – von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen (vgl § 14 StPO). Die gegenteilige Judikatur in Medienrechtssachen, wonach bei Vorliegen mehrerer Auslegungsvarianten einer Äußerung der Äußernde die für ihn Ungünstigste gegen sich gelten lassen muss, wird – anders als bei der Prüfung nach § 485 Abs 1 Z 2 und 3 StPO – für Strafurteile nicht aufrecht erhalten.

  • § 111 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OLG Graz, 19.06.2013, 8 Bs 156/13x
  • JST-Slg 2016/40

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