


Üble Nachrede durch Posting in einem Online-Medium
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 2016
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1381 Wörter, Seiten 371-373
20,00 €
inkl MwSt




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Wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist – entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ – von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen (vgl § 14 StPO). Die gegenteilige Judikatur in Medienrechtssachen, wonach bei Vorliegen mehrerer Auslegungsvarianten einer Äußerung der Äußernde die für ihn Ungünstigste gegen sich gelten lassen muss, wird – anders als bei der Prüfung nach § 485 Abs 1 Z 2 und 3 StPO – für Strafurteile nicht aufrecht erhalten.
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- § 111 StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OLG Graz, 19.06.2013, 8 Bs 156/13x
- JST-Slg 2016/40
Wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist – entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ – von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen (vgl § 14 StPO). Die gegenteilige Judikatur in Medienrechtssachen, wonach bei Vorliegen mehrerer Auslegungsvarianten einer Äußerung der Äußernde die für ihn Ungünstigste gegen sich gelten lassen muss, wird – anders als bei der Prüfung nach § 485 Abs 1 Z 2 und 3 StPO – für Strafurteile nicht aufrecht erhalten.
- § 111 StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OLG Graz, 19.06.2013, 8 Bs 156/13x
- JST-Slg 2016/40