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Strafbemessung im Ordnungsstrafverfahren

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Grundlagen für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

  • § 108 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2016/46
  • § 109 StVG
  • § 107 StVG
  • LG Linz, 29.12.2015, 21 Bl 109/15a

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