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Geeignete Beschäftigung im elektronisch überwachten Hausarrest

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Unter geeigneter Beschäftigung ist in erster Linie eine Erwerbstätigkeit zu verstehen, deren zeitliches Ausmaß sich an der Dauer der Normalarbeitszeit (§ 156b Abs 2 StVG) orientiert.

  • LG Linz, 29.12.2015, 21 Bl 99/15f
  • § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2016/45

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