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Journal für Strafrecht

Heft 1, März 2022, Band 9

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  • ISSN Online: 2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

S. 5 - 11, Aktuelle Gesetzesänderungen

Tipold, Alexander

Mitwirkung am Selbstmord, Sterbeverfügungsgesetz, Kronzeugenregelung und unbare Zahlungsmittel

Die Regierungsvorlage eines Sterbeverfügungsgesetzes enthält auch eine Neufassung des § 78 StGB. Dies ist die Reaktion des Gesetzgebers auf ein Erkenntnis des VfGH, der § 78 StGB zum Teil als verfassungswidrig bewertetet hat. Weniger umstritten dürfte die Verlängerung der Kronzeugenregelung sein. Bereits im Nationalrat beschlossen wurden die Änderungen im Bereich der unbaren Zahlungsmittel sowie damit zusammenhängend jene einzelner Vermögensdelikte.

S. 12 - 19, Aufsatz

Gilhofer, Daniel/​Pillichshammer, Thomas

Die religiös motivierte extremistische Verbindung gem § 247b StGB – Fahrtrichtung Täterstrafrecht

Vor einem Jahr präsentierte die Regierung den Gesetzesentwurf des „Anti-Terror-Pakets“. Bereits dieser Gesetzesentwurf erntete erhebliche Kritik. Nichtsdestotrotz wurde das „Anti-Terror-Paket“ im Juli 2021 im Nationalrat beschlossen. Im Zentrum der Novelle stand die Einführung des Tatbestands der religiös motivierten extremistischen Verbindung gem § 247b StGB, den dieser Beitrag aus strafrechtsdogmatischer Perspektive beleuchtet. Straftatbestände müssen sich an den Vorgaben der Verfassung messen lassen. Angesichts der hohen Eingriffsintensität strafrechtlicher Normen sind hohe Anforderungen an deren Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit zu stellen. Das gilt insb für Tatbestände, die im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung ansetzen. § 247b StGB wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

S. 20 - 25, Aufsatz

Eckstein, Franziska

Zur Strafbarkeit des Hütchenspiels

Beim Veranstalten eines Hütchenspiels können mehrere Strafnormen erfüllt sein, wobei grundsätzlich bundesgesetzliche wie auch landesgesetzliche Bestimmungen in Betracht kommen. Einerseits könnte der Tatbestand des § 168 Abs 1 StGB erfüllt sein, andererseits wäre bei einer Täuschungshandlung auch an eine Betrugsstrafbarkeit zu denken. Darüber hinaus ist in Wien das Veranstalten eines Hütchenspiels durch § 42 Z 6 Wiener Veranstaltungsgesetz verboten, wofür Verwaltungsstrafen wie auch gerichtliche Strafen vorgesehen sind. Dieser Beitrag soll die Tatbestandsmäßigkeit nach den einzelnen Strafbestimmungen anhand der Wiener Rechtslage behandeln und insbesondere auf die Konkurrenzverhältnisse der Normen eingehen.

S. 26 - 33, Aufsatz

Lengauer, Siegmar/​Schmollmüller, Lisa

Automatisierte Schutz- und Trutzwehr – Verteidigung in Abwesenheit des Verteidigers

Im Jahr 1961 kam es in einer unbewohnten Hütte wiederholt zu Einbrüchen. Daraufhin sicherte der Eigentümer seine Hütte. Er verband die Türe und die Fensterverschalung durch einen Draht mit einer Eierhandgranate. Als nun ein Wanderer bei Regen in der Hütte Unterschlupf suchte und dafür gewaltsam die Bretter vor dem Fenster entfernte, detonierte die Granate und verletzte den Wanderer schwer. Derartige Verteidigungsmethoden entsprechen wohl nicht mehr der heutigen Zeit. Dennoch begegnen uns weiterhin – wenn auch weniger drastische – automatisierte Schutz- oder Trutzwehrmechanismen; etwa der Stacheldrahtzaun um das Grundstück oder der scharfe Wachhund im Garten. Auch diese Verteidigungsmaßnahmen sind geeignet, gerechtfertigte oder auch nicht gerechtfertigte Eindringlinge zu verletzen. Ob sich der abwesende Verteidiger in diesen Fällen auf Notwehr berufen kann, ist umstritten. Die Vielzahl an Lösungswegen soll in der Folge zusammengefasst und kritisch betrachtet werden.

S. 34 - 37, Aufsatz

Roitner, Florian

Zur Anwendung des § 39 Abs 1a StGB bei rückfälligen Suchtgifthändlern

§ 39 Abs 1a StGB sieht eine Strafschärfung vor, wenn der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben verurteilt worden ist. Dabei stellt sich die Frage, ob Suchtgiftdelinquenz als solcherart „gegen Leib und Leben“ gerichtetes strafbares Verhalten angesehen werden kann und diese Bestimmung damit auch bei Straftaten nach dem SMG zur Anwendung gelangt.

S. 38 - 45, Europastrafrecht Aktuell

Zeder, Fritz

Umsetzung, Umsetzungskontrolle, Vertragsverletzungsverfahren im Strafrecht: Eine Bestandsaufnahme – Teil 2

Im ersten Teil des Beitrags (JSt 2021, 595) wurde nach allgemeinen Bemerkungen zur Umsetzung von Unionsrecht und deren Kontrolle, insbesondere Vertragsverletzungsverfahren, der zentrale Rechtsbestand der Union auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts behandelt. Der vorliegende zweite Teil geht auf die Mindeststandards für das Strafverfahrensrecht, auf die Bestimmungen der Zusammenarbeit nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und auf die Einrichtungen der Union (EJN, Eurojust, EUStA) ein. Abschließend werden eine Zusammenschau und eine Bewertung vorgenommen.

S. 46 - 53, Strafvollzug und Kriminologie

Hagenmaier, Martin

Ergebniskontrolle beim Opferempathietraining in Gefängnissen

Das Opferempathietraining (OET) ging aus dem Europaprojekt Rjustice.eu in den Jahren 2013/2014 hervor und wurde jahrelang in der Justizvollzugsanstalt Kiel und in der Jugendarrestanstalt Neumünster regelmäßig durchgeführt. Bei inzwischen über 300 Teilnehmern wurde es zunehmend interessant, nach einem vorzeigbaren Ergebnis dieser Gruppenarbeit zu fragen. Die Wirksamkeit sollte untermauert werden. Das geschah zunächst mit qualitativen Interviews noch im Gefängnis befindlicher Teilnehmer. In diesen zeichneten sich Veränderungen in der Selbsteinschätzung ab. Das schien aber auf die Dauer leidglich zu Tendenzaussagen zu führen. Im staatlichen Bereich der Justiz sind aber eher Prozente als Tendenzen gefragt. Am ehesten könnten verminderte Rückfallzahlen diese Wirksamkeit beweisen. Eine derart umfangreiche Verlaufsstudie zur Rückfallhäufigkeit mit dem Merkmal OET liegt aber nicht im Bereich der Möglichkeiten derjenigen, die das OET durchführen.

S. 54 - 57, Tagungsbericht

Mitgutsch, Ingrid

„International Criminal Law before Domestic Courts“ – Tagungsbericht

Vom 14.–16.10.2021 fand im Dachgeschoß des Juridicums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien die zur Gänze in englischer Sprache abgehaltene, hochkarätig besetzte Tagung „International Criminal Law before Domestic Courts“ statt. Die von der Universität Wien gemeinsam mit dem Ludwig Boltzmann Institut für Grund- und Menschenrechte veranstaltete Konferenz stand unter der Leitung von Univ.-Prof. Dr. Michael Lysander Fremuth und wurde aufgrund der COVID-19-Restriktionen im Hybrid-Modus durchgeführt: 65 Teilnehmer folgten den Ausführungen präsent im Juridicum, und ca 300 weitere, davon auch einige Vortragende, waren der Tagung via Zoom zugeschaltet.

S. 58 - 62, Tagungsbericht

Capelare, Jennifer

Tagungsbericht 31. Deutscher Jugendgerichtstag der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen 2021

„Jugend, Recht und Öffentlichkeit – Selbstbilder, Fremdbilder, Zerrbilder“ – unter diesem Motto fand vom 16.-18.9.2021 der 31. Deutsche Jugendgerichtstag erstmalig in digitaler Form statt. Als Treffpunkt für alle Berufsgruppen, die an Jugendstrafverfahren mitwirken, mit straffällig gewordenen Jugendlichen arbeiten oder sich wissenschaftlich mit Fragen der Jugendkriminalität und der Jugendstrafgerichtspflege befassen, bot die Tagung ein thematisch äußerst spannendes und breit gefächertes Programm, an dem sich insgesamt rund 400 Teilnehmer*innen, vorwiegend aus Deutschland, mit Vorträgen und Diskussionsbeiträgen beteiligten.

S. 63 - 64, Judikatur

Mitgutsch, Ingrid

Frageschema bei Totschlag

Die Geschworenen verneinten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes (§§ 15, 75 StGB) und bejahten die Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (§§ 15, 76 StGB).

S. 64 - 66, Judikatur

Massenkarambolage – „größere Zahl von Menschen“, Gewalt, Hilfsbedürftigkeit

Zwar wird idR eine „größere Zahl von Menschen“ bei etwa zehn Personen angenommen, aber mit Blick auf die Intensität der Gefahr (den Wahrscheinlichkeitsgrad sowie die Schwere der drohenden Verletzung) kann eine niedrigere Zahl für die Annahme einer Gemeingefahr ausreichen.

Die zwar vom Opfer hervorgerufene Kraft (= Masse mal Beschleunigung) wird erst durch das in Rede stehende Täterverhalten, das sich dieser Kraft bedient, gegen die körperliche Sphäre des Opfers gelenkt – physikalisch nicht anders als durch ein Losfahren des Täters auf ein Opfer.

Aus der gesetzlichen Verpflichtung (nur) zur erforderlichen Hilfeleistung ergibt sich, dass nicht jeder Verletzte (oder an der Gesundheit Geschädigte) als Tatobjekt des § 94 StGB in Betracht kommt, sondern nur derjenige, der aufgrund dieser Verletzung objektiv hilfsbedürftig ist

S. 66 - 67, Judikatur

Menschenhandel und grenzüberschreitender Prostitutionshandel

Weder zur Erfüllung des Tatbestands des Menschenhandels (§ 104a Abs 1 und Abs 4 1. Fall StGB) noch jenes des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217 Abs 2 StGB) ist Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) erforderlich.

Bei Erfüllung des Tatbestands nach § 217 Abs 2 StGB, der regelmäßig den Einsatz der für § 104a Abs 1 (iVm Abs 2) StGB bei erwachsenen Opfern notwendigen unlauteren Mittel umfasst, wird der Grundtatbestand nach § 104a Abs 1 StGB als typische Begleittat konsumiert.

S. 67 - 69, Judikatur

Beratungsprotokoll der Geschworenen, Anfechtungsrahmen der Tatsachenrüge

Das Protokoll über die Beratung und Abstimmung des Geschworenengerichts ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 2. Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben. Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge, indem sie ihre Einwände aus der Niederschrift der Geschworenen entwickelt.

S. 69 - 71, Judikatur

Richterliche Geschäftsverteilung

Die rechtswidrige Verweigerung richterlicher Tätigkeit durch einen dazu nach der Geschäftsverteilung berufenen Richter (hier: Abtretung eines der Gerichtsabteilung geschäftsordnungskonform zugefallenen Verfahrens an eine andere Gerichtsabteilung) ist Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.

S. 71 - 72, Judikatur

Strafaufschub, Übernahme in den Strafvollzug, nachträgliche bedingte Strafnachsicht

Der Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG ist nur bis zum Beginn des Vollzugs der betreffenden Strafe zulässig. Nur für die Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) sieht § 39 Abs 1 SMG eine Ausnahme vor.

Eine bereits vollzogene Freiheitsstrafe kann nicht mehr gem § 40 SMG bedingt nachgesehen werden.

S. 73 - 73, Judikatur

Beschwerdewesen im Straf- und Maßnahmenvollzug – Zwangsbehandlung

Auch die Belehrung in Bezug auf die Vermittlung der Notwendigkeit der Maßnahme, um eine Einwilligung des Betroffenen zu erreichen, stellt einen Teilaspekt der ärztlichen Behandlung dar.

S. 73 - 74, Judikatur

Retournierung von Paketsendungen – Kostentragung

Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücküberweisung eines abgebuchten Betrags (für die Rücksendung eines Paketes) ist aus dem StVG nicht ableitbar.

S. 74 - 75, Judikatur

Abgetrennte Toilette im Haftraum (1), Schriftliche Ausfertigung der Entscheidung (2)

Bei einem Einzelhaftraum verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette nicht den Anspruch auf Achtung der Menschenwürde. (1)

Es ist ein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers, über Verlangen eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zugestellt zu erhalten. (2)

S. 75 - 76, Judikatur

Ordnungsstrafverfahren – Gewahrsam an Gegenständen

Für die Rechtsfrage, ob die Ordnungswidrigkeit des § 107 Abs 1 Z 5 StVG begangen wurde, ist wesentlich, ob sich der Gegenstand in der Sachherrschaft des Betroffenen befunden hat und ob ihm dies bekannt war.

S. 76 - 77, Judikatur

Beginn des Entlassungsvollzuges

Die Beurteilung des Zeitpunkts der voraussichtlich bedingten Entlassung stellt eine Ermessensentscheidung dar. Der Anstaltsleiter hat dabei neben den vorangeführten Umständen auch die Entscheidungspraxis der Vollzugsgerichte in Betracht zu ziehen.

S. 80 - 80, Judikatur

§ 39 StGB und Nichtigkeit

S. 82 - 84, Judikatur

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad Burgas (Bezirksgericht Burgas, Bulgarien) im Strafverfahren gegen die „DELTA STROY 2003“ EOOD, C-203/21

1. Sind die Art 4 und 5 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten sowie Art 49 GRC dahin auszulegen, dass sie eine Regelung eines Mitgliedstaats zulassen, nach der das nationale Gericht in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren gegen eine juristische Person wegen einer konkreten Straftat, deren Begehung noch nicht festgestellt wurde, weil sie Gegenstand eines nicht endgültig abgeschlossenen parallelen Strafverfahrens ist, eine Strafe verhängen kann?

2. Sind die Art 4 und 5 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI sowie Art 49 GRC dahin auszulegen, dass sie eine Regelung eines Mitgliedstaats zulassen, nach der das nationale Gericht in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren gegen eine juristische Person eine Strafe verhängen kann, indem es die Höhe dieser Strafe auf den Betrag des Ertrags festsetzt, der durch eine konkrete Straftat erlangt worden wäre, deren Begehung noch nicht festgestellt wurde, weil sie Gegenstand eines nicht endgültig abgeschlossenen parallelen Strafverfahrens ist?

S. 85 - 86, Judikatur

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Gericht Sofia Stadt, Bulgarien) im Strafverfahren gegen HV, C-266/21

1. Fallen gerichtliche Entscheidungen in Strafverfahren, mit denen bei Straftaten wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und fahrlässig verursachter mittelschwerer Körperverletzung gegen den Täter die verwaltungsrechtliche Sanktion einer Aussetzung des Rechts, ein Fahrzeug zu führen, für eine bestimmte Dauer verhängt wird, in den Anwendungsbereich von Art 2 Z 4 und Art 4 Abs 1 lit d des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen

2. Stellen die Bestimmungen von Art 11 Abs 2 und Abs 4 Unterabs 1 bis 3 der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein für den Mitgliedstaat, in dem sich der Inhaber eines von diesem Staat ausgestellten Führerscheins gewöhnlich aufhält, eine Grundlage dar, die Anerkennung und Vollstreckung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion abzulehnen, die in einem anderen Mitgliedstaat wegen der Straftat des Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und fahrlässig verursachter mittelschwerer Körperverletzung einer anderen Person in Form einer vorübergehenden Entziehung des Rechts, ein Fahrzeug zu führen, verhängt wurde, einer Tat, die zu einem Zeitpunkt begangen wurde, in dem der Täter nach einem Umtausch des ursprünglich vom Urteilsstaat ausgestellten Führerscheins einen vom Staat seines Aufenthalts ausgestellten Führerschein besaß?

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