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Beratungsprotokoll der Geschworenen, Anfechtungsrahmen der Tatsachenrüge

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Das Protokoll über die Beratung und Abstimmung des Geschworenengerichts ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 2. Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben. Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge, indem sie ihre Einwände aus der Niederschrift der Geschworenen entwickelt.

  • OGH, 29.09.2021, 13 Os 76/21g
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2022/4
  • § 258 Abs 2 2. Satz iVm 302 Abs 1 StPO
  • § 345 Abs 1 Z 10a StPO
  • LGSt Wien, 12.04.2021, 605 Hv 1/21v-73

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