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Massenkarambolage – „größere Zahl von Menschen“, Gewalt, Hilfsbedürftigkeit

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Zwar wird idR eine „größere Zahl von Menschen“ bei etwa zehn Personen angenommen, aber mit Blick auf die Intensität der Gefahr (den Wahrscheinlichkeitsgrad sowie die Schwere der drohenden Verletzung) kann eine niedrigere Zahl für die Annahme einer Gemeingefahr ausreichen.

Die zwar vom Opfer hervorgerufene Kraft (= Masse mal Beschleunigung) wird erst durch das in Rede stehende Täterverhalten, das sich dieser Kraft bedient, gegen die körperliche Sphäre des Opfers gelenkt – physikalisch nicht anders als durch ein Losfahren des Täters auf ein Opfer.

Aus der gesetzlichen Verpflichtung (nur) zur erforderlichen Hilfeleistung ergibt sich, dass nicht jeder Verletzte (oder an der Gesundheit Geschädigte) als Tatobjekt des § 94 StGB in Betracht kommt, sondern nur derjenige, der aufgrund dieser Verletzung objektiv hilfsbedürftig ist

  • OGH, 14.09.2021, 11 Os 89/21d
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 176 Abs 1 StGB
  • JST-Slg 2022/2
  • LG Wiener Neustadt, 03.05.2021, 48 Hv 5/21d-30
  • § 94 Abs 1 StGB

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