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Beginn des Entlassungsvollzuges

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Die Beurteilung des Zeitpunkts der voraussichtlich bedingten Entlassung stellt eine Ermessensentscheidung dar. Der Anstaltsleiter hat dabei neben den vorangeführten Umständen auch die Entscheidungspraxis der Vollzugsgerichte in Betracht zu ziehen.

  • LG Innsbruck, 12.07.2021, 2 Bl 38/21p
  • § 145 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2022/11

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