Derzeit sind zwei die Justiz betreffende Regierungsvorlagen im Parlament, weiters liegt ein Ministerialentwurf vor. Am umstrittensten ist wohl das sogenannte Sicherheitspaket, das unter dem Titel Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 zu finden ist. Im EU-JZG wird die europäische Ermittlungsanordnung umgesetzt, mit dem Datenschutzanpassungsgesetz Justiz 2018 erfolgen Anpassungen an die Datenschutz-Grundverordnung und die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680. Schließlich gibt es einen Initiativantrag des Abgeordneten Noll, der einen Tatbestand mit dem Titel „Parteipolitisch motivierte Diskriminierung“ vorschlägt.
- ISSN Online: 2312-1920
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Inhalt der Ausgabe
S. 189 - 192, Aktuelle Gesetzesvorhaben
Sicherheitspaket, Datenschutzanpassung, EU-JZG
Schon in naher Zukunft werden die österreichischen Staatsanwaltschaften Straftaten zum Nachteil relevanter finanzieller Interessen der Union nicht mehr verfolgen. Solche Taten betreffende Ermittlungsverfahren werden stattdessen von einer neu geschaffenen Unionsbehörde geführt, nämlich der Europäischen Staatsanwaltschaft. Sie wird in ihrem Zuständigkeitsbereich auch als Beteiligte im Haupt- und Rechtsmittelverfahren vor inländischen Strafgerichten bis hin zum Obersten Gerichtshof auftreten. Das gibt Anlass, diese Akteurin aus dem Blickwinkel des österreichischen Strafverfahrensrechts zu beleuchten und die Rahmenbedingungen für ihre Tätigkeit darzustellen.
S. 202 - 208, Aufsatz
Zur Vorgehensweise nach einer Beschwerde der StA gegen die Enthaftung des Beschuldigten
Der weitere Verfahrensablauf nach Erhebung einer Beschwerde durch die StA nach einer Enthaftung des Beschuldigten ist in den letzten Jahren einem starken Wandel unterworfen, weshalb die Rechtslage untersucht werden soll.
Der Artikel beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob Einnahmen aus strafbaren Handlungen in der Abgabenerklärung offenzulegen sind und ob die Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) eine Einschränkung durch den strafrechtlichen Grundsatz des Verbots der Selbstbezichtigung erfährt.
S. 212 - 216, Aufsatz
Die Befangenheit von Richtern im Spannungsfeld zwischen Vertrauen in die Justiz und Verfahrensökonomie: Überlegungen zum BUWOG-Prozess
Den Maßstab für die Ausgeschlossenheit von Richtern wegen Befangenheit bringt § 43 Abs 1 Z 3 StPO auf den Punkt, wenn darin von Gründen die Rede ist, die geeignet sind, die „volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen“. Dass die Justiz dieses Erfordernis relativ eng sieht, zeigt der Umgang mit der Befangenheit der Vorsitzenden des Schöffensenats im aktuellen BUWOG-Verfahren. Der vorliegende Beitrag widmet sich einigen Argumenten, die in diesem Zusammenhang diskutiert wurden. Dabei sei im Sinne der Offenlegung allfälliger Interessenskonflikte vorangestellt, dass der Autor in keiner Weise von den Anwälten der Beschuldigten zu diesem Beitrag beauftragt oder dafür honoriert wurde.
Können Unternehmen für Völkerstraftaten zur Verantwortung gezogen werden? Diese Frage wurde jüngst von den Strafrechtswissenschaften wiederentdeckt und wird unter dem Schlagwort „Wirtschaftsvölkerstrafrecht“ diskutiert. Ausgehend von Fallbeispielen geht der Beitrag den Ursprüngen und Entwicklungen dieser Fragestellung nach und gibt einen Überblick zur Diskussion sowie zum Rechtsrahmen in Österreich, bevor Ansätze für Lösungsperspektiven de lege ferenda umrissen werden.
S. 223 - 226, Aufsatz
Vollendet heißt vollendet - und bleibt vollendet. Entscheidungsbesprechung zu OGH 11.10.2017, 13 Os 79/17t
Unterlässt ein Abgabepflichtiger es bis zum Ende der Erklärungsfrist vorsätzlich oder (grob) fahrlässig, Abgabenerklärungen einzureichen und hat dies eine Verkürzung von Abgaben zur Folge, so begeht der Abgabepflichtige durch diese seine Unterlassung – Vorliegen sämtlicher weiterer Deliktsmerkmale vorausgesetzt – ein Finanzvergehen (§ 33 Abs 3 lit a 2. Fall FinStrG). Setzt die Abgabenbehörde die verkürzten Abgaben nachträglich bescheidmäßig fest, so tritt das vollendete Finanzvergehen in das Versuchsstadium zurück – zumindest nach der bisherigen finanzstrafrechtlichen Rspr des OGH. Mit seiner E vom 10.11.2017, 13 Os 79/17t hat der OGH diese seine bisherige Rspr aufgegeben. Dadurch hat er einerseits eine Verschärfung zulasten des Abgabepflichtigen (und möglicherweise auch zulasten des Steueraufkommens) herbeigeführt, andererseits aber in den Hafen gesicherter Strafrechtsdogmatik zurückgefunden. Zudem hat das Höchstgericht damit aber auch gleichheitsrechtlich problematische Divergenzen zwischen verwaltungsbehördlichem und gerichtlichem Finanzstrafverfahren beseitigt.
S. 227 - 231, Aufsatz
Die Europäische Staatsanwaltschaft - ein Meilenstein in der Mehrwertsteuerbetrugsbekämpfung?
Mit der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) setzen die Mitgliedstaaten (MS) einen weiteren Schritt im Kampf gegen den Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union. Warum die EU eine eigene Strafverfolgungsbehörde braucht, und welche Rolle sie im Kampf gegen den Mehrwertsteuerbetrug spielen soll, beleuchtet dieser Beitrag.
S. 232 - 235, Aufsatz
Abgabenerhöhung iSd § 29 Abs 6 FinStrG: „Anmeldung“ und „anlässlich“
Seit Inkrafttreten der Bestimmung über die Abgabenerhöhung iS des § 29 Abs 6 FinStrG am 1.10.2014 wurde diese in Literatur und Rspr intensiv diskutiert und unterschiedlich interpretiert. Zielrichtung dieser Bestimmung ist es, ein „Taktieren“ von Finanzstraftätern und somit Selbstanzeigen im Vorfeld von Prüfungsmaßnahmen zu vermeiden bzw in einer Form zu sanktionieren. Die Abgabenerhöhung soll für Täter einen Anreiz schaffen, Finanzvergehen zeitnah zu sanieren, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und nicht mit Entdeckungswahrscheinlichkeiten zu spekulieren.
Die Bestimmung beinhaltet mehrere Begriffe, die sich allein aus dem Wortlaut nicht eindeutig interpretieren lassen. Besonders kontrovers wird diskutiert, unter welchen Voraussetzungen eine Selbstanzeige als „anlässlich einer abgabenrechtlichen Prüfungsmaßnahme erstattet“ zu sehen ist. Eine Abgabenerhöhung ist nur dann festzusetzen, wenn die Selbstanzeigen nach Anmeldung oder sonstiger Bekanntgabe der abgabenrechtlichen Prüfungshandlung erstattet werden.
In diesem Beitrag werden der erforderliche Zusammenhang zwischen Selbstanzeigen und Prüfungshandlungen und deren Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe sowie die erforderlichen Formerfordernisse erörtert und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschrieben.
In weniger als drei Jahren soll die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Aufgaben übernehmen, wenn es nach den Plänen der Europäischen Kommission geht. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick zu Struktur und Zuständigkeiten dieser neuen Behörde. Weiters skizziert er die Grundzüge zu Einleitung und Führung des Ermittlungsverfahrens.
S. 240 - 244, Aufsatz
Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen statt Ersatzfreiheitsstrafe nach § 3a StVG
Diese Abhandlung soll sich mit der (praxis-)relevanten Frage befassen, ob die Erbringung gemeinnütziger Leistungen nur jenen Verurteilten zusteht, die sich zum Zeitpunkt des (möglichen) Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht im Vollzug einer anderen Freiheitsstrafe, somit auf freiem Fuß, befinden, oder auch jenen, die zum Zeitpunkt des (möglichen) Vollzuges bereits eine (langjährige) Freiheitsstrafe verbüßen.
S. 245 - 246, Aufsatz
Bericht über die 5. Universitären Strafvollzugstage am 21. und 22.9.2017 an der Karl-Franzens-Universität Graz
S. 247 - 248, Judikatur
Kontradiktorische Vernehmung, Aussagebefreiung, Zeugnisverweigerungsrecht, ergänzende Vernehmung, Kontrollbeweise
Da das Zeugnisverweigerungsrecht gem § 165 Abs 1 Z 2 StPO dem Opferschutz dient, führt nachträgliches Hervorkommen neuer Beweisergebnisse nicht zum Entfall dieses Rechts. Wenn das Opfer nach einer kontradiktorischen Vernehmung von seinem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch macht, kommt eine ergänzende Vernehmung nicht in Betracht.
Ein Beschluss des Bezirksgerichts, mit welchem es sich gem § 450 StPO für sachlich unzuständig erklärt hat, ist sowohl der StA als auch dem (beschwerdelegitimierten) Angeklagten zuzustellen. Erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Ankläger – ohne an eine bestimmte Frist gebunden zu sein – „die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen“. Ein solcherart verfrüht eingebrachter Strafantrag der StA kann mangels rechtskräftiger Entscheidung über die sachliche Unzuständigkeit des BG das Verfahren vor dem Einzelrichter des LG nicht einleiten.
Die Anrechnung der erlittenen Vorhaft wird durch § 38 StGB zwingend angeordnet. Hat der Täter für die Tat, deretwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, ist diese auf die im Inland verhängte Strafe nach § 66 StGB anzurechnen. Andere im Ausland wegen der Tat in Haft zugebrachte Zeiträume sind hingegen nach § 38 StGB anzurechnen. Vorhaften aus einem Verfahren gemäß §§ 31, 40 StGB sind auf die früher ergangene Verurteilung anzurechnen, wenn im nachträglichen Verfahren keine Zusatzstrafe (oder eine Zusatzstrafe nicht im Ausmaß der Vorhaft) verhängt wurde.
Gem § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen – bei Erfüllung der dort normierten Voraussetzungen – inländischen gleich; diese Bestimmung rechtfertigt jedoch nicht die Vorhaftanrechnung in einem ausländischen Verfahren. Denn § 62 StGB normiert die uneingeschränkte Geltung des Territorialprinzips und demzufolge die Geltung der österreichischen Strafgesetze für Straftaten, die im Inland von wem immer an wem immer begangen wurden. Auf Auslandstaten finden österreichische Strafgesetze nur in den in den §§ 64 und 65 StGB genannten Fällen Anwendung.
Im einzelrichterlichen Verfahren erweist sich bei amtswegiger Überprüfung des Strafantrags die Anklageerhebung lediglich dann als verfrüht, wenn auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung zwar grundsätzlich möglich, aber rein spekulativ wäre. Sollte der zuständige Einzelrichter Zweifel an den Voraussetzungen nach § 11 StGB haben und die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen für erforderlich erachten, ist nicht ersichtlich, warum eine – allenfalls nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vor Gericht notwendig werdende – Einholung eines Sachverständigengutachtens der zügigen Durchführung der Hauptverhandlung abträglich sein sollte. Denn die Beischaffung der Expertise im Rahmen eines erweiterten Ermittlungsverfahrens würde ähnlich lange dauern wie im Hauptverfahren, in dem ohnehin eine Erörterung derselben stattfinden müsste.
Die Begleitung eines Suchtgiftschmugglers auf der Fahrt mit kleinen Kindern und Fungierung als Beifahrerin, um den Eindruck einer Familienreise zu erwecken und so den Grenzübertritt zu erleichtern, verwirklicht eine psychische Beitragstäterschaft zum Suchtgifthandel.
Die Gefährlichkeit der begangenen Suchtgiftdelikte, fehlende Schuldeinsicht und leugnende Verantwortung trotz erdrückender Beweisergebnisse dürfen nicht als erschwerend gewertet werden.
S. 253 - 254, Judikatur
Überlassen, Verschaffen von Suchtgift, Ein- und Ausfuhr von Suchtgift, Konkurrenz
Unmittelbares Überlassen und mittelbares Verschaffen von Suchtgift sind rechtlich gleichwertige Begehungsweisen (alternatives Mischdelikt).
Überlassen bzw Verschaffen von Suchtgift und Beteiligung an der Ein- und Ausfuhr derselben Suchtgiftmenge stehen zueinander in echter Konkurrenz.
S. 255 - 256, Judikatur
Voraussetzungen für die Gewährung von elektronisch überwachtem Hausarrest (1)
Das vorrangige Abstellen auf einen Konsum von psychotropen Stoffen ist – unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Strafausschließungsgrundes des § 30 Abs 1 SMG – für die Erstellung einer tragfähigen Ermessenentscheidung nicht ausreichend. (1)
Im Verfahren vor dem Vollzugsgericht gem § 16a StVG herrscht Neuerungsverbot: Einerseits können Beschlüsse des Vollzugsgerichts – das nicht als erste Instanz entscheidet – nach § 16 Abs 3 StVG nur wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden, und andererseits ist gem § 17 Abs 2 Z 2 iVm Z 1 StVG die Bestimmung des § 65 AVG, wonach Neuerungen im Berufungsverfahren zulässig wären, nicht anzuwenden. (2)
Gem § 120 Abs 1 StVG können sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Das Vollzugsgericht gem § 16 Abs 3 StVG entscheidet lediglich über Beschwerden gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Gem § 26 Abs 2 haben Strafgefangene (unter anderem) alles zu unterlassen, was die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Sie haben sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebietet. Anstandsverletzungen bedürfen keiner erhöhten Publizität. Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 107 Abs 1 Z 10 StVG ist nicht die Kenntnis des Verunglimpften selbst erforderlich.
Von einem Missbrauch iS des § 126 Abs 1 StVG kann gesprochen werden, wenn ein Strafgefangener die Lockerungen des § 126 StVG zur Begehung einer strafbaren Handlung oder eines sonstiges Verstoßes gegen die Sicherheit und Ordnung ausnützen könnte oder die Unterbringungsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Zwecken des Strafvollzuges (§ 20) in Einklang gebracht werden kann.
Ein nicht entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 9 FinStrG schließt Vorsatz aus und bewirkt lediglich das Vorliegen von (grober) Fahrlässigkeit.
Bei der Prüfung, ob tatsächlich ausreichende Verdachtsgründe für die Vornahme einer Hausdurchsuchung nach Maßgabe des § 93 Abs 2 FinStrG gegeben sind, geht es lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Dass die in der Anordnung der Hausdurchsuchung dargestellten Vorgänge bloße Indizien einer Abgabenhinterziehung sein mögen, hindert die Annahme eines begründeten Verdachts dann nicht, wenn auf Grund dieser Indizien nach der Lebenserfahrung auf die Möglichkeit einer Abgabenhinterziehung geschlossen werden kann.
S. 261 - 261, Judikatur
Zum Begriff der „längeren Zeit“ in § 145 Abs 1 Z 2 StGB; Geschworenenverfahren
S. 263 - 263, Judikatur
Zum § 8 Abs 1 VereinsG und selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG
S. 264 - 264, Judikatur
Kein Recht des Angeklagten auf Ersatz seiner Verteidigerkosten gegen Mitangeklagten
Die Annahme, dass eine Person einer Straftat für schuldig befunden wird, erfolgt nicht nur durch eine formale Feststellung der Schuld seitens des Gerichts, sondern kann sich auch aus der Begründung des Gerichts ergeben. Besondere Bedeutung bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung gem Art 6 Abs 2 EMRK kommt den vom Gericht verwendeten Formulierungen zu. Dabei ist im Einzelfall auf die Art und den Kontext des Verfahrens abzustellen, in dessen Rahmen die zu beurteilenden Formulierungen getroffen worden sind.
S. 266 - 266, Judikatur
Keine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Rechtsanwaltsdisziplinarverfahren
Tätigkeiten der Verwaltung – mit Ausnahme der (hier nicht relevanten) Prüfung staatsanwaltschaftlichen Handelns auf Anregung des Rechtschutzbeauftragten (§ 23 Abs 1a StPO) – scheiden von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aus (Schroll, WK-StPO § 23 Rz 2 und 4; vgl auch RIS-Justiz RS0123625).
Demgemäß ist (auch) die Überprüfung eines gemäß den §§ 37 ff DSt gefällten Erkenntnisses des Disziplinarrats einer österreichischen Rechtsanwaltskammer, welcher – nach wie vor (siehe bereits RIS-Justiz RS0053772) – eine Verwaltungsbehörde ist (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9§ 59 DSt Rz 2 f sowie Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 14 DSt, S 894), nicht vom gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der Generalprokuratur umfasst.
Wenn eine Verurteilung hauptsächlich auf der Aussage eines beim Prozess abwesenden Zeugen basiert, muss es genügend ausgleichende Faktoren geben, insbesondere Maßnahmen, die eine faire und sorgfältige Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen sicherstellen. Das Ausmaß der ausgleichenden Faktoren, die notwendig sind, damit das Verfahren als fair gilt, hängt von der Bedeutung ab, die den Aussagen abwesender Zeugen im Hinblick auf eine Verurteilung beigemessen wird. Je größer deren Bedeutung ist, umso schwerwiegender müssen die ausgleichenden Faktoren sein.