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Vorgehensweise bei und nach Unzuständigkeitsbeschluss des BG

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Ein Beschluss des Bezirksgerichts, mit welchem es sich gem § 450 StPO für sachlich unzuständig erklärt hat, ist sowohl der StA als auch dem (beschwerdelegitimierten) Angeklagten zuzustellen. Erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Ankläger – ohne an eine bestimmte Frist gebunden zu sein – „die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen“. Ein solcherart verfrüht eingebrachter Strafantrag der StA kann mangels rechtskräftiger Entscheidung über die sachliche Unzuständigkeit des BG das Verfahren vor dem Einzelrichter des LG nicht einleiten.

  • § 485 StPO
  • OLG Wien, 04.12.2017, 23 Bs 289/17v
  • § 450 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2018/26

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