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Keine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Rechtsanwaltsdisziplinarverfahren

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Tätigkeiten der Verwaltung – mit Ausnahme der (hier nicht relevanten) Prüfung staatsanwaltschaftlichen Handelns auf Anregung des Rechtschutzbeauftragten (§ 23 Abs 1a StPO) – scheiden von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aus (Schroll, WK-StPO § 23 Rz 2 und 4; vgl auch RIS-Justiz RS0123625).

Demgemäß ist (auch) die Überprüfung eines gemäß den §§ 37 ff DSt gefällten Erkenntnisses des Disziplinarrats einer österreichischen Rechtsanwaltskammer, welcher – nach wie vor (siehe bereits RIS-Justiz RS0053772) – eine Verwaltungsbehörde ist (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9§ 59 DSt Rz 2 f sowie Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 14 DSt, S 894), nicht vom gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der Generalprokuratur umfasst.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 22.03.2018, Gw 105/18a
  • § 23 StPO
  • § 77 Abs 3 DSt
  • JST-Slg 2018/5

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