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BFG zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Hausdurchsuchung

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Bei der Prüfung, ob tatsächlich ausreichende Verdachtsgründe für die Vornahme einer Hausdurchsuchung nach Maßgabe des § 93 Abs 2 FinStrG gegeben sind, geht es lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Dass die in der Anordnung der Hausdurchsuchung dargestellten Vorgänge bloße Indizien einer Abgabenhinterziehung sein mögen, hindert die Annahme eines begründeten Verdachts dann nicht, wenn auf Grund dieser Indizien nach der Lebenserfahrung auf die Möglichkeit einer Abgabenhinterziehung geschlossen werden kann.

  • BFG, 02.02.2018, RV/7300034/2017, (Revision nicht zulässig)
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 93 Abs 2 FinStrG
  • JST-Slg 2018/36
  • § 93 Abs 1 FinStrG

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