Keine amtswegige Überprüfung des Strafantrags bei bestenfalls geringen Anhaltspunkten für fehlende Zurechnungsfähigkeit nach § 11 StGB
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 5
- Judikatur, 708 Wörter
- Seiten 251 -252
- https://doi.org/10.33196/jst201803025101
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Im einzelrichterlichen Verfahren erweist sich bei amtswegiger Überprüfung des Strafantrags die Anklageerhebung lediglich dann als verfrüht, wenn auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung zwar grundsätzlich möglich, aber rein spekulativ wäre. Sollte der zuständige Einzelrichter Zweifel an den Voraussetzungen nach § 11 StGB haben und die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen für erforderlich erachten, ist nicht ersichtlich, warum eine – allenfalls nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vor Gericht notwendig werdende – Einholung eines Sachverständigengutachtens der zügigen Durchführung der Hauptverhandlung abträglich sein sollte. Denn die Beischaffung der Expertise im Rahmen eines erweiterten Ermittlungsverfahrens würde ähnlich lange dauern wie im Hauptverfahren, in dem ohnehin eine Erörterung derselben stattfinden müsste.
- § 485 StPO
- § 11 StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2018/28
- OLG Wien, 01.12.2017, 131 Bs 211/17t
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