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Zuständigkeiten im Beschwerdeverfahren des StVG

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Gem § 120 Abs 1 StVG können sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Das Vollzugsgericht gem § 16 Abs 3 StVG entscheidet lediglich über Beschwerden gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.

  • JST-Slg 2018/32
  • § 16f StVG
  • § 122 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OLG Wien, 01.02.2018, 132 Bs 21/18k
  • LGSt Wien, 30.10.2017, 191 Bl 31/17x
  • § 120 StVG
  • § 121 StVG

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