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Abgabenerhöhung iSd § 29 Abs 6 FinStrG: „Anmeldung“ und „anlässlich“
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 5
- Aufsatz, 2020 Wörter
- Seiten 232-235
- https://doi.org/10.33196/jst201803023201
20,00 €
inkl MwStSeit Inkrafttreten der Bestimmung über die Abgabenerhöhung iS des § 29 Abs 6 FinStrG am 1.10.2014 wurde diese in Literatur und Rspr intensiv diskutiert und unterschiedlich interpretiert. Zielrichtung dieser Bestimmung ist es, ein „Taktieren“ von Finanzstraftätern und somit Selbstanzeigen im Vorfeld von Prüfungsmaßnahmen zu vermeiden bzw in einer Form zu sanktionieren. Die Abgabenerhöhung soll für Täter einen Anreiz schaffen, Finanzvergehen zeitnah zu sanieren, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und nicht mit Entdeckungswahrscheinlichkeiten zu spekulieren.
Die Bestimmung beinhaltet mehrere Begriffe, die sich allein aus dem Wortlaut nicht eindeutig interpretieren lassen. Besonders kontrovers wird diskutiert, unter welchen Voraussetzungen eine Selbstanzeige als „anlässlich einer abgabenrechtlichen Prüfungsmaßnahme erstattet“ zu sehen ist. Eine Abgabenerhöhung ist nur dann festzusetzen, wenn die Selbstanzeigen nach Anmeldung oder sonstiger Bekanntgabe der abgabenrechtlichen Prüfungshandlung erstattet werden.
In diesem Beitrag werden der erforderliche Zusammenhang zwischen Selbstanzeigen und Prüfungshandlungen und deren Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe sowie die erforderlichen Formerfordernisse erörtert und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschrieben.
- Seilern-Aspang, Hubertus
- § 29 Abs 6 FinStrG
- JST 2018, 232
- § 97 BAO
- anlässlich Abgabenerhöhung
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 148 BAO
- § 3 Abs 2 lit a BAO
- Anmeldung
- sonstige Bekanntgabe
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