Voraussetzungen für die Gewährung von elektronisch überwachtem Hausarrest (1)
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 5
- Judikatur, 852 Wörter
- Seiten 255 -256
- https://doi.org/10.33196/jst201803025501
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Das vorrangige Abstellen auf einen Konsum von psychotropen Stoffen ist – unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Strafausschließungsgrundes des § 30 Abs 1 SMG – für die Erstellung einer tragfähigen Ermessenentscheidung nicht ausreichend. (1)
Im Verfahren vor dem Vollzugsgericht gem § 16a StVG herrscht Neuerungsverbot: Einerseits können Beschlüsse des Vollzugsgerichts – das nicht als erste Instanz entscheidet – nach § 16 Abs 3 StVG nur wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden, und andererseits ist gem § 17 Abs 2 Z 2 iVm Z 1 StVG die Bestimmung des § 65 AVG, wonach Neuerungen im Berufungsverfahren zulässig wären, nicht anzuwenden. (2)
- § 16 StVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 18 StVG
- § 156c Abs 1 Z 4 StVG
- JST-Slg 2018/31
- OLG Wien, 01.02.2018, 132 Bs 15/18b
- § 17 StVG
- LG Innsbruck, 16.11.2017, 22 Bl 36/17k
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