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Schwaighofer, Klaus

Kontradiktorische Vernehmung, Aussagebefreiung, Zeugnisverweigerungsrecht, ergänzende Vernehmung, Kontrollbeweise

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Da das Zeugnisverweigerungsrecht gem § 165 Abs 1 Z 2 StPO dem Opferschutz dient, führt nachträgliches Hervorkommen neuer Beweisergebnisse nicht zum Entfall dieses Rechts. Wenn das Opfer nach einer kontradiktorischen Vernehmung von seinem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch macht, kommt eine ergänzende Vernehmung nicht in Betracht.

  • Schwaighofer, Klaus
  • § 156 Abs 1 Z 2 StPO
  • JST-Slg 2018/25
  • OGH, 06.12.2017, 13 Os 120/17x
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 252 Abs 1 Z 2a StPO
  • § 165 StPO

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