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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 304 - 305, Aufsatz
Rede zur Eröffnung des 17. Österreichischen StrafverteidigerInnentages
S. 306 - 320, Aufsatz
Die StPO-Reform und der (liberale) Rechtsstaat
S. 321 - 323, Aufsatz
10 Jahre StPO-Reform, die Sicht der Gerichte
S. 324 - 326, Aufsatz
10 Jahre StPO-Reform aus Sicht der Kriminalpolizei
S. 327 - 330, Aufsatz
10 Jahre StPO-Reform – die Sicht der Staatsanwaltschaft
S. 331 - 336, Aufsatz
10 Jahre StPO-Reform und unterbliebene Reformen
S. 347 - 349, Aufsatz
Die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) und ihre Umsetzung im Finanzstrafrecht (Teil 1)
Am 3.4.2014 wurde die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL EEA) erlassen. Gem Art 36 RL EEA endete die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten mit 22.5.2017. Mit BGBl I 2018/28 wurde die RL EEA durch Novellierungen des EU-JZG, StPO und Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Aufgrund des Umfangs des Beitrags wird dieser in zwei Teile geteilt, wobei sich der erste Teil mit dem Anwendungsbereich der RL EEA, den zwingenden Bestandteilen einer EEA, den anordnungsbefugten Behörden einer EEA sowie den Erfordernissen der Übermittlung einer EEA von der Anordnungsbehörde an die Vollstreckungsbehörde beschäftigt.
S. 350 - 355, Aufsatz
„Cogito, ergo sum“ – Der (un-)typische Fraudster
In der Lehre gibt es diverse Erklärungsansätze, die als Grundlage für die Begehung von Fraud herangezogen werden. Diese wurden in den 1960iger Jahren entwickelt und legten diverse begünstigende Faktoren dar. In den letzten Jahren ist eine Weiterentwicklung zu verzeichnen. Anhand des Fraud-Falls Elizabeth Holmes lässt sich der (un-)typische Fraudster nachvollziehen, wobei die begünstigenden Faktoren in forensischen Untersuchungen als Grundlage für die Analysen bzw in weiterer Folge für die Entwicklung von Präventionsmaßnahmen fungieren.
S. 356 - 358, Judikatur
Umfang des Rechts auf Information iS des § 50 Abs 1 StPO iVm Art 6 Abs 3 lit a EMRK und Geltendmachung eines Verstoßes dagegen
Mag auch grundsätzlich die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht als „Unterrichtung über die Anklage“ nicht ausreichen, gilt dies nicht, wenn der Beschuldigte auf diesem Weg informiert zu werden verlangt.
Erfolgreiche Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art 6 Abs 3 lit a EMRK in einem nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten Erneuerungsantrag setzt voraus, dass der Erneuerungswerber erklärt, weshalb die ihm (unzureichend) erteilte Information eine sinnvolle Verteidigung nicht ermöglichte.
Der Tatbestand des Überlassens von Suchtgift stellt nicht auf einen gewinnbringenden Verkauf ab. Eine diesbezügliche Feststellung des Gerichts betrifft daher keine entscheidende Tatsache.
Tatobjekte des Delikts nach § 32 SMG sind nur bestimmte, im Anhang 1 der Verordnung EG Nr 273/2004 angeführte Substanzen. Das Gericht muss Feststellungen treffen, ob die tatgegenständlichen Chemikalien (hier Benzaldehyd) diesen Substanzen entsprechen.
„Anbieten“ von Suchtgift iSd § 28a Abs 1 4. Fall SMG verlangt nicht, dass sich das Suchtgift bereits im Besitz des Anbietenden befindet, für diesen real verfügbar ist oder von ihm tatsächlich geliefert werden kann.
S. 361 - 362, Judikatur
Unerlaubter Umgang mit Suchtgift; persönlicher Gebrauch; Diversion; Vorstrafen; Feststellungen
Wenn durch eine Tat § 27 Abs 1 und Abs 2 SMG verwirklicht wurden, so ist Diversion nach § 35 Abs 1 (iVm § 37) SMG – bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen und Bedingungen – stets geboten. Ein Schuldspruch wegen einer strafbaren Handlung nach dem StGB sowie Vorstrafen stehen der Diversion nach § 37 iVm § 35 Abs 1 SMG nicht entgegen.
Wenn das Gericht die Diversionsvoraussetzungen nicht für gegeben hält, muss es entsprechende Feststellungen im Urteil treffen, damit die rechtliche Beurteilung überprüft werden kann.
S. 362 - 363, Judikatur
Unerlaubter Umgang mit Suchtgift; persönlicher Gebrauch; Diversion; Vorstrafen; Feststellungen
Wenn durch eine Tat § 27 Abs 1 und Abs 2 SMG verwirklicht wurden, so ist Diversion nach § 35 Abs 1 (iVm § 37) SMG – bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen und Bedingungen – stets geboten. Eine Vorstrafenbelastung hindert die Diversion nach § 37 iVm § 35 Abs 1 SMG nicht.
Wenn das Gericht die Diversionsbestimmungen der §§ 37, 35 Abs 1 SMG dennoch nicht anwendet, muss es im Urteil Feststellungen zu den Tatsachen treffen, aufgrund derer sich die Nichtanwendung aus dem Gesetz ableiten lässt.
Die Einstellung eines Verfahrens mangels Rechtsschutzbedürfnisses infolge Klaglosstellung, die nach § 33 Abs 1 VwGG offen steht, ist im StVG nicht vorgesehen.
Hausarbeit ist, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einer Pflegetätigkeit oder einer Kinderbetreuung steht, keine Beschäftigung im Sinne einer der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit.
Es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht der Strafgefangenen auf die Gewährung eines Internetzugangs.
Unter besonderer Gefährlichkeit gegen die in § 99 Absatz 1 (§ 99a Absatz 1) StVG genannten Rechtsgüter ist die Wahrscheinlichkeit der Begehung nicht bloß leichter Straftaten gegen diese zu verstehen. Die Wahrscheinlichkeit einer einzigen entsprechenden strafbaren Handlung genügt. Der Maßstab für die Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung ist bei einem bereits Verurteilten weniger streng zu beurteilen als in den Fällen des § 173 Absatz 2 Z 3 StPO, weil im Vollzugsverfahren die Unschuldsvermutung nicht mehr gilt.
S. 367 - 368, Judikatur
Mittels Telefonüberwachung festgestellte Zigaretten-Abgabenhehlerei – kein Mindestmaß bei Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen
Im Gegensatz zum gesetzlichen Mindestmaß bei Freiheitsstrafen gem § 15 Abs 1 FinStrG („Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag.“) darf eine Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 FinStrG auch die Frist von einem Tag unterschreiten. Dies kann beispielsweise für die Beachtung eines Verböserungsverbotes gem § 161 Abs 3 FinStrG erforderlich sein.
S. 368 - 369, Judikatur
Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG idFd FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, nur dann, wenn bei nochmaliger Selbstanzeige derselbe Abgabenanspruch betroffen ist
Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Dennoch liegen verschiedene Abgabenansprüche vor, weil der jeweilige Anspruch bei der Einkommensteuer gem § 4 Abs 2 lit a BAO, bei der Lohnsteuer (als Abzugssteuer) jedoch gem § 4 Abs 2 Z 3 BAO zu unterschiedlichen Zeitpunkten entsteht. Wurde daher von einem Finanzstraftäter nach Erstattung einer Selbstanzeige wegen Hinterziehung von Lohnsteuer eine nochmalige Selbstanzeige hinsichtlich des identischen Besteuerungszeitraumes wegen hinterzogener Einkommensteuer erstattet, hat die zweite Selbstanzeige tatsächlich einen anderen Abgabenanspruch betroffen, weshalb keine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG idFd BGBl I 2010/104 vorzuschreiben war.
S. 371 - 371, Judikatur
Die Verfolgungsvoraussetzung einer Privatanklage unterliegt nicht dem Günstigkeitsprinzip
S. 372 - 373, Judikatur
Einspruch wegen Rechtsverletzung auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens möglich
S. 373 - 373, Judikatur
Keine Verpflichtung zum Ersatz von Vertretungskosten im Sinn des § 381 Abs 1 Z 8 StPO bei Diversion
S. 374 - 374, Judikatur
Kein Recht auf Information über die (internen) „Überlegungen“ der Anklagebehörde
Die Anwendbarkeit (§ 61 StGB) der Bestimmungen über vermögensrechtliche Anordnungen richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde, auf die sich die Maßnahme bezieht (RIS-Justiz RS0119545). Auch vermögensrechtliche Anordnungen unterliegen dem Günstigkeitsvergleich (§ 61 StGB), der für jede (real konkurrierende) Tat gesondert vorzunehmen und insoweit vom Ergebnis des Günstigkeitsvergleichs in Bezug auf die zugrundeliegende Tat „entkoppelt“ ist (RIS-Justiz RS0119545 [T12]; 13 Os 134/17f).
Bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit beginnt die Tat (zur Beurteilung mehrerer im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzter Angriffe als eine einzige Tat vgl RIS-Justiz RS0127374; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 521) mit dem Setzen der ersten Tathandlung und endet mit der letzten Tathandlung. Diesfalls ist der nach § 61 StGB entscheidende Zeitpunkt der Tatbegehung für die Gesamtheit der Handlungen einzig der Zeitpunkt der Vornahme des letzten Teilakts, ohne dass dem Täter früheres, zur Zeit vorangegangener Teilhandlungen geltendes (allenfalls günstigeres) Recht zugutekäme (vgl RIS-Justiz RS0091813; Salimi in WK2 StGB § 67 Rz 10).
Mit der Entscheidung des verstärkten Senats zu 12 Os 21/17f ist der Oberste Gerichtshof von der sogenannten „Abtrennungsjudikatur“ zu § 28a SMG abgegangen. Demnach begründet für sich genommen nicht mengenqualifizierte mit Additionsvorsatz verwirklichte sukzessive Delinquenz stets nur eine tatbestandliche Handlungseinheit (nur ein Verbrechen), ungeachtet der Suchtgiftquanten aber keine Tat- und Verbrechensmehrheit (keine Realkonkurrenz), weil eine Abtrennungsregel für die Bildung einer Mehrheit von tatbestandlichen Handlungseinheiten im geltenden Recht nicht (mehr) aufzufinden ist.
Daraus folgt, dass der für das für vermögensrechtliche Anordnungen hinsichtlich von Erlösen aus dem Suchtgiftverkauf nach § 61 StGB geltende Recht entscheidende Zeitpunkt der Tatbegehung bei für sich genommen nicht mengenqualifizierter mit Additionsvorsatz verwirklichter sukzessiver Delinquenz für die Gesamtheit der Handlungen einzig der Zeitpunkt der letzten Tathandlung ist.
Auf aus Tathandlungen vor und nach dem 1. Jänner 2011 (strafrechtliches Kompetenzpaket BGBl I 2010/108) lukrierte Erlöse aus dem Suchtgiftverkauf sind daher sämtlich – nach § 61 erster Satz StGB – die Bestimmungen über den Verfall (§§ 20 ff StGB idF des genannten Gesetzes), nicht aber – nach § 61 zweiter Satz StGB – auf jene vor dem genannten Zeitpunkt die Bestimmungen über die Abschöpfung der Bereicherung (§§ 20 f StGB idF BGBl I 2002/134) anzuwenden.
Die nach Maßgabe einer Mehrheit von tatbestandlichen Handlungseinheiten aufgrund Realkonkurrenz nach jeweiligem Tatzeitrecht differenzierende Entscheidung 14 Os 73/12k (RIS-Justiz RS0091813 [T2]) ist durch die Entscheidung des verstärkten Senats zu 12 Os 21/17f überholt.