Der Versuch des Delikts ist strafbar, es sei denn, es handelt sich um einen absolut untauglichen Versuch iS des § 15 Abs 3 StGB, oder der Täter ist vom Versuch gem § 16 StGB zurückgetreten. Strittig ist die Frage, wie der absolut untaugliche Versuch vom Wahndelikt abzugrenzen ist (1).
In einer bereits älteren, kaum beachteten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wird zudem an den Rücktritt beim unbeendeten Versuch ein Kriterium angelegt, das in Fällen einer unterschätzten Gefahrenlage im Rücktrittszeitpunkt strafbarkeitsverschärfend wirken kann (2).
Fraglich ist, ob sich dieses Kriterium auch auf den Rücktritt vom unbeendeten, aber bereits von Anfang an objektiv gescheiterten Versuch auswirken kann (3).