Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

Heft 3, Mai 2019, Band 6

eJournal-Heft
ISSN Online:
2312-1920

40,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel Heft 3, Mai 2019, Band 6 in den Warenkorb legen

Inhalt der Ausgabe

  • Ausgewählte Probleme des straflosen Versuchs

    S. 201 - 205, Aufsatz

    Benjamin Koller

    Der Versuch des Delikts ist strafbar, es sei denn, es handelt sich um einen absolut untauglichen Versuch iS des § 15 Abs 3 StGB, oder der Täter ist vom Versuch gem § 16 StGB zurückgetreten. Strittig ist die Frage, wie der absolut untaugliche Versuch vom Wahndelikt abzugrenzen ist (1).

    In einer bereits älteren, kaum beachteten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wird zudem an den Rücktritt beim unbeendeten Versuch ein Kriterium angelegt, das in Fällen einer unterschätzten Gefahrenlage im Rücktrittszeitpunkt strafbarkeitsverschärfend wirken kann (2).

    Fraglich ist, ob sich dieses Kriterium auch auf den Rücktritt vom unbeendeten, aber bereits von Anfang an objektiv gescheiterten Versuch auswirken kann (3).

  • Untreuetatbestand und Judikaturwandel?

    S. 206 - 211, Aufsatz

    Adrian Eugen Hollaender

    Die gegenständliche Abhandlung analysiert die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum strafrechtlichen Untreuetatbestand und beleuchtet die (Hinter-)Gründe diesbezüglicher Divergenzen.

  • Geschenkannahme durch Machthaber - Nicht nur Amtsträger können „angefüttert“ werden

    S. 212 - 215, Aufsatz

    Tina Mende / Arthur Machac

    In den letzten Jahren konnte man eine gewaltige Entwicklung auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts beobachten. Die dazugehörigen Normen finden sich großteils im 22. Abschnitt des Strafgesetzbuchs. Der prägnante Paragraph zum Thema Geschenkannahme durch Machthaber, welcher die Vorteilsannahme von Bevollmächtigten in der Privatwirtschaft unter Strafe stellt, wird dabei häufig übersehen. Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick über dieses Delikt vermitteln, wobei besonders auf den Unterschied zu den nahezu gleichlautenden Delikten wie ua die Vorteilsannahme im Korruptionsstrafrecht eingegangen wird sowie auf das Wesen des Vergehens – sowohl im dogmatischen als auch im teleologischen Sinn.

  • Prozesskonforme Geltendmachung von Besetzungsfehlern in Jugendstrafsachen

    S. 216 - 220, Aufsatz

    Christoph Czerny

    Nach hA sind Verstöße gegen die Besetzungsvorschrift des § 28 JGG mittels Besetzungsrüge nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO bekämpfbar. Im vorliegenden Beitrag wird der Fokus auf die prozesskonforme Geltendmachung von Verstößen gegen die leg cit gelegt. Entscheidend für den Erhalt der formellen Legitimation zur Geltendmachung der Besetzungsrüge ist die Informationslage des Beschwerdeführers über den tatsächlichen Verstoß gegen die Besetzungsvorschrift. Informationslage bzw mögliche Kenntniserlangung von Besetzungsfehlern sind für die prozesskonforme Geltendmachung essentiell.

  • Empirische Forschung zur Praxis der Anordnung von Untersuchungshaft als Reflexionsangebot

    S. 221 - 227, Aufsatz

    Walter Hammerschick

    Eine europäische Forschungskooperation zur Praxis der Untersuchungshaftanordnung zeigt auf, dass es in Österreich wie auch in den meisten anderen Partnerländern einiges Entwicklungspotential zur Stärkung des Ultima Ratio Prinzips gibt. Die Ergebnisse der empirischen Erhebungen sind ein Reflexionsangebot für die Praxis.

  • Die Verursachung von Prozessrisiken aus strafrechtlicher Sicht

    S. 228 - 232, Aufsatz

    Elias Schönborn

    Das Prozessrisiko hängt von einer Vielzahl unterschiedlicher Einflussfaktoren auf den Verfahrensausgang ab. Materiell- und verfahrensrechtliche Überlegungen des Gerichts stellen genauso wie dessen Beweiswürdigung essentielle Punkte dar, die den Verfahrensausgang beeinflussen und nur selten exakt eingeschätzt werden können. Aus strafrechtlicher Sicht ergibt sich die Frage, ob die Verursachung von Prozessrisiken einen vermögensstrafrechtlichen Schaden begründen kann und ob der Verursacher eines Prozessrisikos sich strafbar machen kann. Der vorliegende Artikel beschreibt zunächst das Prozessrisiko und beurteilt im Anschluss daran anhand von drei Fallkonstellationen, unter welchen Umständen die Verursachung von Prozessrisiken strafbar sein kann.

  • Verbände als „Beteiligte“ iSd § 11 FinStrG (§ 12 StGB)? Wie wirkt sich eine Verfolgungshandlung gegen einen Verband auf die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige aus?

    S. 233 - 235, Aufsatz

    Felix Karl Vogl

    Abgabenbehördliche Ermittlungen und daran anschließende finanzstrafbehördliche Ermittlungen laufen unvermeidlicherweise oft dergestalt ab, dass zunächst ein Verband iSd VbVG in den Fokus der Ermittlungen gerät. Bis sich abzeichnet, welche natürlichen Personen verdächtig sind und bis gegen diese Verfolgungshandlungen iSd § 14 Abs 3 FinStrG gesetzt werden, vergeht dann mitunter aber noch einiges an zusätzlicher Zeit. In dieser könnte nun von einem Tatbeteiligten eine Selbstanzeige erstattet werden. Im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 29 FinStrG drängt sich daher die Frage auf, welche Rechtswirkungen gegen einen Verband gerichtete Verfolgungshandlungen für die Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige einer am Finanzvergehen beteiligten natürlichen Person haben können. Dieser Frage spürt der vorliegende Beitrag nach.

  • VfGH bestätigt: Begriff „Missbrauch“ (§ 22 BAO aF) ausreichend bestimmt für das Finanzstrafrecht

    S. 236 - 239, Aufsatz

    Stefanie Kloibmüller / Hubertus Seilern-Aspang

    Grundsätzlich kann jeder Abgabepflichtige seine rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen innerhalb des zivilrechtlich möglichen Rahmens derart gestalten, dass die geringste Abgabenbelastung erzielt wird. Unter Umständen kann diese Gestaltung als missbräuchlich eingestuft werden. Fraglich war – bis zur kürzlich ergangenen Entscheidung des VfGH –, ob eine missbräuchliche Gestaltung auch zu finanzstrafrechtlichen Folgen führen kann.

  • Konfiskation ohne Grenzen? Zur VO über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

    S. 240 - 247, Aufsatz

    Lukas Staffler

    Crime should not pay – im Lichte dieses Grundsatzes hat der Unionsgesetzgeber jüngst den Strafverfolgungsbehörden ein wirksames Instrument in die Hand gegeben, um Vermögenswerte im Bereich der transnationalen Kriminalität abzuschöpfen. Nachdem 2014 die Angleichung der Sicherstellung und Einziehungen von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten auf den Weg gebracht wurde, wurde 2018 durch eine unmittelbar wirksame VO die gegenseitige Anerkennung von Konfiskationsentscheidungen realisiert. Mit diesem neuen Rechtsinstrument erreicht die grenzüberscheitende Zusammenarbeit in Strafsachen eine neue Qualität. Der Beitrag unterzieht die Eckpfeiler der neuen VO einer kritischen Analyse.

  • Terrorismusbekämpfung neu

    S. 248 - 256, Aufsatz

    Andrea Lehner / Barbara Kraml

    Die Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung war bis 8.9.2018 in nationales Recht umzusetzen und brachte inhaltlich primär erweiterte Kriminalisierungsverpflichtungen bei den Straftatbeständen. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2018 kam der österreichische Gesetzgeber seiner Umsetzungsverpflichtung etwas verspätet nach. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Inhalte der Richtlinie und deren nationale Umsetzung und analysiert insb das Reisen für terroristische Zwecke und die Terrorismusfinanzierung als wesentliche Aspekte dieser Rechtsakte.

  • Therapie statt Strafe - die Reform durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 und ihre Auswirkungen

    S. 257 - 265, Aufsatz

    Monika Stempkowski

    Therapie statt Strafe stellt einen wesentlichen Grundsatz im Umgang mit Suchtmitteldelikten dar. Durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 kam es hier zu Veränderungen, die zu einer Beschleunigung des Einsetzens gesundheitsbezogener Maßnahmen führen sollten, indem die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bereits früher miteinbezogen werden. Unmittelbar nach Inkrafttreten der Reform kam es zu einem sprunghaften Anstieg in der Häufigkeit der Durchführung einer solchen Diversion, ein Jahr später lässt sich ein äquivalenter Anstieg in der Häufigkeit endgültiger Einstellungen erkennen. Es wird vermutet, dass diese Anstiege auf eine geänderte Berichtslegungspraxis der Polizei sowie auf weniger Einstellungen der Staatsanwaltschaften nach bspw § 191 StPO zurückzuführen sind.

  • Besondere Eignung gem § 30 JGG

    S. 266 - 268, Judikatur

    Christoph Czerny

    Die fehlende Eignung des Vorsitzenden nach § 30 JGG bewirkt grundsätzlich keinen Besetzungsfehler iS des § 281 Abs 1 Z 1 StPO.

  • Erneuerungsantrag; Grundrechte; Strafverfahren

    S. 268 - 271, Judikatur

    Alois Birklbauer

    Der OGH hat den Anwendungsbereich des § 363a StPO zwar (unter Annahme einer im Licht der Rechtsprechung des EGMR nachträglich entstandenen Gesetzeslücke) dahin erweitert, dass erfolgreiche Antragstellung nach § 363a StPO kein Erkenntnis des EGMR voraussetzt, dabei aber betont, dass auch im solcherart erweiterten Anwendungsbereich – dem Wortlaut des § 363a Abs 1 StPO folgend – ausschließlich Verletzungen der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle Gegenstand eines solchen Antrags sein können. Für die Annahme einer darüber hinausgehenden Prüfungsbefugnis des OGH besteht (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage (Art 18 Abs 1 B-VG). Die Berufung auf andere in Österreich garantierte (Grund- und Menschen-)Rechte legitimiert demnach – de lege lata – nicht zur Antragstellung.

  • Einspruch wegen Rechtsverletzung; Rechtsmittelfrist; Verfahrensstadium

    S. 271 - 273, Judikatur

    Alois Birklbauer

    Der Zweck von §§ 106 f StPO spricht geradezu dafür, dass gerichtlicher Rechtsschutz – innerhalb der Einspruchsfrist – generell gewährleistet werden sollte und nicht bloß in jenen Fällen, wo Anklage erhoben wurde oder die (wenn auch erst danach) behauptete Rechtsverletzung noch vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens erfolgte.

  • Einleitungsbeschluss; Anklageschrift; Information über geänderte rechtliche Sichtweise

    S. 273 - 274, Judikatur

    Anders als eine Anklageschrift (§ 211 StPO), welche neben Angeklagtem und Tat auch die aus ihrer Sicht durch die Tat verwirklichten strafbaren Handlungen und die übrigen anzuwendenden Strafgesetze zu bezeichnen hat, muss ein Einleitungsbeschluss (§ 28 DSt) bloß „unter Angabe der näheren Umstände die Tathandlungen, deren der Beschuldigte verdächtigt wird“, anführen. Anders als die Anklageschrift dient der Einleitungsbeschluss nach dem Gesetz somit ausschließlich dazu, den Prozessgegenstand auf der Sachverhaltsebene abzugrenzen. Unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 8 StPO folgt daraus, dass eine Informationspflicht im Sinn des § 262 StPO begrifflich ausscheidet, weil der in Verfolgung gezogene Sachverhalt im Einleitungsbeschluss gar nicht zu subsumieren ist.

  • Missbrauch einer wehrlosen Person; Verleumdungsanzeige; nemo tenetur se ipsum accusare; Unschuldsvermutung; Strafzumessung

    S. 274 - 277, Judikatur

    Alois Birklbauer

    Für die von § 205 Abs 1 StGB geforderte Objektsqualität ist es bedeutungslos, ob die festgestellten Tatumstände die rechtliche Annahme der Wehrlosigkeit oder aber der – in einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung begründeten – Unfähigkeit des Opfers tragen, die Bedeutung des betreffenden sexuellen Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

    Anders als sein Aussage- und sonstiges Prozessverhalten im gegen ihn selbst geführten Verfahren ist die – außerhalb desselben vorgenommene – Erstattung einer „Verleumdungsanzeige“ gegen das Opfer von vornherein kein Verteidigungsverhalten, durch dessen Wertung als erschwerend die mit dem Nemo-tenetur-Grundsatz verbunden Verfahrensgarantien konterkariert werden könnten.

    Die Unschuldsvermutung (§ 8 StPO; Art 6 Abs 2 EMRK) ist verletzt, wenn das Gericht bei der Strafbemessung auf die Begehung einer Straftat als tatsächlichen Anknüpfungspunkt abstellt, die nicht Gegenstand des im angefochtenen Urteil gefällten oder eines sonstigen, rechtskräftigen Schuldspruchs ist.

  • Suchtgift; Überlassen; Irrtum über die Person

    S. 277 - 277, Judikatur

    Der Tatbestand gem § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG bzw § 28a Abs 1 5. Fall SMG pönalisiert jedwedes Überlassen an eine andere Person. Daher ist es unerheblich, dass das Suchtgift nicht an jene Person übergeben wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezog (unbeachtlicher Irrtum über den Kausalverlauf).

  • Suchtgift; Cannabis; Erwerb; Besitz; Raub; minderschwerer Raub; Sache geringen Werts

    S. 277 - 278, Judikatur

    Klaus Schwaighofer

    Suchtgift (hier: Cannabiskraut) kann Tatobjekt eines Raubes sein. Eine Sache geringen Werts liegt vor, wenn ihr Wert 100 Euro nicht übersteigt.

    Für die Subsumtion unter § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG genügt die Feststellung des Erwerbs und Besitzes einer „jedenfalls geringen Menge Cannabiskraut“; weitere Feststellungen zu Menge, Wert und Reinheitsgehalt des erbeuteten Suchtgifts sind nicht erforderlich.

  • Suchtgift; Einfuhr; Ausfuhr; alternatives Mischdelikt

    S. 278 - 279, Judikatur

    § 28a Abs 1 SMG normiert hinsichtlich des Aus- und Einführens derselben Suchtgiftmenge über die gleiche Grenze ein alternatives Mischdelikt.

  • Suchtgift; Überlassen; Verschaffen: alternatives Mischdelikt

    S. 279 - 280, Judikatur

    Klaus Schwaighofer

    § 28a Abs 1 SMG stellt bezüglich der Tatbestandsvarianten Überlassen und Verschaffen ein alternatives Mischdelikt dar. Daher können die überlassenen und verschafften Suchtgiftmengen zusammengerechnet werden.

  • Außerordentliche Arbeitsvergütung

    S. 280 - 280, Judikatur

    Die außerordentliche Arbeitsvergütung soll ausschließlich das Äquivalent zu einer besonderen, heißt deutlich über dem Durchschnitt liegenden Arbeitsleistung des Strafgefangenen darstellen.

  • Akteneinsicht, Entscheidung des Anstaltsleiters

    S. 280 - 281, Judikatur

    Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung. Wird diese formlose Anordnung durch einen Referenten des Ordnungsstrafreferates getroffen, liegt keine beim Vollzugsgericht gem § 16 Abs 3 StVG anfechtbare Entscheidung des Anstaltsleiters, die sich als Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes nach dem StVG darstellen würde, vor.

  • Behandlung von Strafgefangenen (1), Dauer eines Langzeitbesuches (2)

    S. 281 - 282, Judikatur

    Ruhe, Ernst und Festigkeit im Umgang mit Strafgefangenen verbieten weder Humor noch Lebhaftigkeit. Sie beschreiben ein berechenbares, konsequentes, vernunftbetontes, allerdings nicht emotionsloses Verhalten. (1)

    Gerade die fehlende Überwachung während des Langzeitbesuches erfordert umfangreiche Kontrollen und Veranlassungen. Diese sind Teil des Langzeitbesuches und vermögen die Verweildauer im Langzeitbesuchsraum zu verkürzen. Eine Verletzung eines subjektiven Rechtes lässt sich daraus nicht ableiten. (2)

  • Körperpflege

    S. 283 - 283, Judikatur

    Aus § 42 StVG ist kein Rechtsanspruch auf tägliches Duschen und/oder Duschen zu bestimmten Tageszeiten ableitbar.

  • Rechtszug beim abgekürzten Ordnungsstrafverfahren

    S. 283 - 283, Judikatur

    Die Einbringung eines Einspruches gegen eine Ordnungsstrafverfügung beim Vollzugsgericht kommt mangels Rechtszugs an dieses nicht in Betracht.

  • Zu § 8 und § 3 StGB

    S. 284 - 284, Judikatur

  • § 84 StGB und § 169 Abs 1 StGB können echt ideal konkurrieren

    S. 284 - 284, Judikatur

  • Totschlag und § 3 Abs 2 StGB

    S. 284 - 284, Judikatur

  • § 84 Abs 4 StGB und § 84 Abs 2 StGB konkurrieren echt

    S. 284 - 284, Judikatur

  • Kein Verfall bei Rückgabe an Opfer

    S. 284 - 284, Judikatur

  • „Deliktstypischer“ Schaden bei Scheinkonkurrenz

    S. 285 - 285, Judikatur

  • Zum Schutzzweck des § 228 StGB

    S. 285 - 285, Judikatur

  • „Vorschriftswidrigkeit“ in §§ 27 ff SMG bedarf idR keiner Begründung

    S. 285 - 285, Judikatur

  • Zum Erfolg iSd § 107b Abs 3 Z 2 StGB

    S. 285 - 285, Judikatur

  • Zum Schadensbegriff des § 167 Abs 2 Z 1 StGB - objektiv-abstrakte Schadensberechnung

    S. 285 - 285, Judikatur

  • Verletzung der Unschuldsvermutung bei der Strafbemessung

    S. 286 - 286, Judikatur

  • Zur Voraussetzung der Erfüllung von Rechtshilfeersuchen

    S. 286 - 286, Judikatur

  • Dem Angeklagten darf aus seinem Verteidigungsverhalten im Strafverfahren prinzipiell kein Nachteil erwachsen

    S. 286 - 286, Judikatur

  • Einbringung des verbesserten Schriftsatzes beim falschen Gericht

    S. 286 - 286, Judikatur

  • Sperrwirkung von Strafverfügungen ab ihrer Erlassung

    S. 287 - 287, Judikatur

  • Erneuerungsantrag nur bei MRK-Verletzung

    S. 287 - 287, Judikatur

  • Zur prozessualen Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter privater Tonaufzeichnungen

    S. 288 - 289, Zur Erinnerung

    Rainer Nimmervoll

    Beweisverwertungsverbote können nur dort zum Tragen kommen, wo das Gesetz ein solches Verbot ausdrücklich normiert. Hinsichtlich der Verwertung einer strafgesetzwidrig gewonnenen Tonaufnahme als Beweismittel ist ein solches Verbot der derzeitigen Gesetzeslage nicht zu entnehmen. Auch die EMRK enthält keine Bestimmung, die einer Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel (zugunsten des Beschuldigten) entgegensteht; der EGMR hat vielmehr die Verwertung einer widerrechtlich erlangten Tonaufnahme sogar zu Lasten des Beschuldigten nicht ausgeschlossen.

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice