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Außerordentliche Arbeitsvergütung

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Die außerordentliche Arbeitsvergütung soll ausschließlich das Äquivalent zu einer besonderen, heißt deutlich über dem Durchschnitt liegenden Arbeitsleistung des Strafgefangenen darstellen.

  • JST-Slg 2019/33
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 53 StVG
  • LGSt Wien, 26.03.2019, 192 Bl 17/19y

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