Erneuerungsantrag; Grundrechte; Strafverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 6
- Judikatur, 2341 Wörter
- Seiten 268 -271
- https://doi.org/10.33196/jst201903026801
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Der OGH hat den Anwendungsbereich des § 363a StPO zwar (unter Annahme einer im Licht der Rechtsprechung des EGMR nachträglich entstandenen Gesetzeslücke) dahin erweitert, dass erfolgreiche Antragstellung nach § 363a StPO kein Erkenntnis des EGMR voraussetzt, dabei aber betont, dass auch im solcherart erweiterten Anwendungsbereich – dem Wortlaut des § 363a Abs 1 StPO folgend – ausschließlich Verletzungen der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle Gegenstand eines solchen Antrags sein können. Für die Annahme einer darüber hinausgehenden Prüfungsbefugnis des OGH besteht (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage (Art 18 Abs 1 B-VG). Die Berufung auf andere in Österreich garantierte (Grund- und Menschen-)Rechte legitimiert demnach – de lege lata – nicht zur Antragstellung.
- Birklbauer, Alois
- JST-Slg 2019/25
- Art 6 EMRK
- Art 4 7. ZP-EMRK
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Art 50 GRC
- § 363 StPO
- Art 54 SDÜ
- OGH, 30.11.2018, 13 Os 49/16d, (verst Sen)
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