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Aus § 42 StVG ist kein Rechtsanspruch auf tägliches Duschen und/oder Duschen zu bestimmten Tageszeiten ableitbar.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Wien, 19.02.2019, 194 Bl 93/18p
  • JST-Slg 2019/36
  • § 42 StVG

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