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Akteneinsicht, Entscheidung des Anstaltsleiters

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Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung. Wird diese formlose Anordnung durch einen Referenten des Ordnungsstrafreferates getroffen, liegt keine beim Vollzugsgericht gem § 16 Abs 3 StVG anfechtbare Entscheidung des Anstaltsleiters, die sich als Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes nach dem StVG darstellen würde, vor.

  • JST-Slg 2019/34
  • § 122 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LG Linz, 08.03.2019, 21 Bl 172/18w
  • § 17 AVG
  • § 120 StVG
  • § 121 StVG

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