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Behandlung von Strafgefangenen (1), Dauer eines Langzeitbesuches (2)

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Ruhe, Ernst und Festigkeit im Umgang mit Strafgefangenen verbieten weder Humor noch Lebhaftigkeit. Sie beschreiben ein berechenbares, konsequentes, vernunftbetontes, allerdings nicht emotionsloses Verhalten. (1)

Gerade die fehlende Überwachung während des Langzeitbesuches erfordert umfangreiche Kontrollen und Veranlassungen. Diese sind Teil des Langzeitbesuches und vermögen die Verweildauer im Langzeitbesuchsraum zu verkürzen. Eine Verletzung eines subjektiven Rechtes lässt sich daraus nicht ableiten. (2)

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Graz, 26.02.2019, 25 Bl 4/19x
  • § 93 Abs 2 StVG (2)
  • JST-Slg 2019/35
  • § 56 Abs 1 StVG (1)
  • § 22 Abs 1 StVG (1)

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