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Einleitungsbeschluss; Anklageschrift; Information über geänderte rechtliche Sichtweise

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Anders als eine Anklageschrift (§ 211 StPO), welche neben Angeklagtem und Tat auch die aus ihrer Sicht durch die Tat verwirklichten strafbaren Handlungen und die übrigen anzuwendenden Strafgesetze zu bezeichnen hat, muss ein Einleitungsbeschluss (§ 28 DSt) bloß „unter Angabe der näheren Umstände die Tathandlungen, deren der Beschuldigte verdächtigt wird“, anführen. Anders als die Anklageschrift dient der Einleitungsbeschluss nach dem Gesetz somit ausschließlich dazu, den Prozessgegenstand auf der Sachverhaltsebene abzugrenzen. Unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 8 StPO folgt daraus, dass eine Informationspflicht im Sinn des § 262 StPO begrifflich ausscheidet, weil der in Verfolgung gezogene Sachverhalt im Einleitungsbeschluss gar nicht zu subsumieren ist.

  • § 211 StPO
  • § 281 Abs 1 Z 8 StPO
  • OGH, 23.01.2019, 21 Ds 3/18f
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2019/27
  • § 262 StPO
  • § 28 DSt

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