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Journal für Strafrecht

Heft 3, Mai 2017, Band 2017

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  • ISSN Online: 2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

S. 181 - 188, Aktuelle Gesetzesvorhaben

Tipold, Alexander

Strafgesetznovelle 2017, Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017

Knapp mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetz 2015 steht eine kleine Novelle des StGB an, die von Strafverschärfungen geprägt ist und damit von einem der Ziele der Reform 2015 abgeht: Die Relationen der Strafdrohungen kommen wieder durcheinander. Neben neuen Tatbeständen und Qualifikationen wird der Anwendungsbereich der Geldwäscherei und der Terroristischen Straftaten erweitert; darüber hinaus soll ua die Strafdrohung für den Tätlichen Angriff auf Beamte (§ 270 StGB) vervierfacht werden. Insgesamt macht der Vorschlag – nicht nur wegen der Druckfehler – nicht den Eindruck, wohl durchdacht zu sein. Auch die für das Strafrecht relevanten Änderungen im FPG verdienen dieses Urteil, wobei sie aber zum Glück von nebensächlicher Bedeutung sind.

S. 189 - 195, Aufsatz

Nimmervoll, Rainer

Zum Anklageverdacht und dessen notwendigen Beweisergebnissen

In der Praxis wird die Frage, auf Basis welchen Umfanges der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung befugt ist sowie wie „dicht“ die darauf basierende Verdachtslage sein muss, recht uneinheitlich beantwortet. Diese Arbeit versucht eine praxistaugliche und -gerechte Annäherung.

S. 196 - 201, Aufsatz

Rohregger, Michael

Autonome Fahrzeuge und strafrechtliche Verantwortlichkeit

Es ist nur mehr eine Frage der Zeit, bis autonome Fahrzeuge sicherer und verlässlicher sind als von Menschen gelenkte. Bislang erlaubt die österreichische Rechtsordnung deren Verwendung nicht, aber der Gesetzgeber hat bereits erste Liberalisierungen vorgenommen. Der Aufsatz geht der Frage nach, welche Auswirkungen die Zulassung autonomer Fahrzeuge auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der an deren Betrieb Beteiligten hat.

S. 202 - 207, Aufsatz

Vogl, Felix Karl

Ein Kampf gegen Windmühlen und kein Ende in Sicht? Überlegungen zu VfGH 14.3.2017, G 405/2016 ua

Das Erk VfGH 14.3.2017, G 405/2016 ua reiht sich in die bisherigen E ein, welche die Verfassungsmäßigkeit des Verteidigerkosten-Beitrages des Bundes nach § 393a Abs 1 StPO zum Gegenstand hatten – und diese entweder bejahten oder sich mit dieser nicht meritorisch auseinandersetzten. Das Erk G 405/2016 ua ist nun aber das erste, in welchem der VfGH über die Verfassungsmäßigkeit ua der Höchstbeträge meritorisch abgesprochen hat. Die vorliegende Besprechung untersucht die Argumente des VfGH kritisch auf ihre Stichhaltigkeit.

S. 208 - 211, Aufsatz

Staffler, Lukas

Verfahrensrechtliche Anforderungen zur Einschränkung der Freizügigkeit im Wege präventiver Sicherheitsmaßnahmen - Anmerkung zu EGMR (GK) 23.2.2017, De Tommaso / Italien

Welche gesetzlichen Anforderungen müssen bei präventiven Sicherheitsmaßnahmen beachtet werden, die die Freizügigkeit des Individuums einschränken? Wie ist das Gefährderpotenzial in der Rechtsanwendung festzustellen? Mit diesen Fragen setzte sich die GK des Straßburger Gerichts in ihrer Entscheidung zu De Tommaso / Italien auseinander. Im konkreten Fall stellten die Richter eine Verletzung des Grundrechts auf Freizügigkeit gem Art 2 4. ZPEMRK sowie des Rechts auf eine öffentliche Anhörung gem Art 6 EMRK fest und präzisierten in den Urteilsbegründungen einige Anforderungen zum Bestimmtheitsgebot von Präventionsmaßnahmen für den Gesetzgeber.

S. 212 - 215, Aufsatz

Aschauer, Petra

Rechtsprechung zu §§ 27-28a SMG: Eigenanbau oder doch lieber zum Dealer des Vertrauens?

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem von der Rspr zu § 28a SMG entwickelten Grundsatz im Hinblick auf den nicht erforderlichen Vorsatz, dass Suchtgift auch in Verkehr gesetzt werde, sowie der von der Lehre vertretenen gegenteiligen Auffassung hierzu. Das Thema wird insbesondere auch in Zusammenschau mit dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25.10.2004 sowie unter Einbeziehung rechtspolitischer Aspekte behandelt.

S. 216 - 216, Aufsatz

Hollaender, Adrian Eugen

Nachruf auf Präs.i.R. em.Univ.-Prof. Dr. Karl Korinek

S. 219 - 223, Aufsatz

Kraml, Barbara

Die sechste (und vorläufig letzte) Richtlinie über Beschuldigtenrechte: Prozesskostenhilfe (Richtlinie 2016/1919)

Im Rahmen der Schaffung von Mindeststandards für Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten durch den europäischen Gesetzgeber ist am 26.10.2016 die sechste (und vorläufig letzte) Richtlinie beschlossen worden: Die Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Sie ist bis 25.5.2019 in nationales Recht umzusetzen. Der Beitrag gibt einen Überblick über den Kontext der neuen Richtlinie und ihre Entstehung, stellt ihre Inhalte dar und unterzieht sie einer ersten Bewertung.

S. 224 - 227, Aufsatz

Fuchs, Stefan

Erster Forschungswettbewerb Vollzugsforschung im Bundesministerium für Justiz

Der Beitrag berichtet über einen vom Netzwerk Vollzugsforschung veranstalteten Forschungswettbewerb und gibt einen kurzen Überblick über die eingereichten Forschungsarbeiten.

S. 228 - 233, Aufsatz

Arshinskiy, Mikhail/​Bogensperger, Johannes/​Holzgethan, Matthias/​Müller, Shahanaz

„Non semper ea sunt, quae videntur“ - Es ist nicht immer so, wie es scheint

Eingehende computerforensische Analysen zeigen, dass insbesondere bei Farblaserdruckern kleine, kaum sichtbare Punkte, sog „Tracking Dots“, mitgedruckt werden und Metadaten, wie Seriennummer, Daten des Drucks etc, beinhalten. Diese Merkmale können vor allem im Rahmen von forensischen Analysen als Grundlage zur Benutzeridentifizierung oder Analyse des Druckzeitpunkts von Papierdokumenten herangezogen werden.

S. 234 - 235, Judikatur

Zurückweisung des Strafantrags

Zur ausreichenden Klärung des Sachverhalts muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Auch sonst müssen die Ermittlungen so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können.

S. 235 - 238, Judikatur

Moringer, Wolfgang

Keine Unverhältnismäßigkeit bei neun Monaten Dauer für die Sichtung sichergestellter Unterlagen

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend ist die Dauer der Sicherstellung so gering wie möglich zu halten. Dies dient auch einem effizient geführten Ermittlungsverfahren, um sich möglichst frühzeitig auf die strafrechtlich relevanten Sachverhalte zu konzentrieren. Mit Blick auf die Anzahl der verdächtigen Personen und der involvierten Unternehmen und damit einhergehend der Komplexität des Sachverhaltes sowie des außerordentlichen Umfangs der sichergestellten Unterlagen (86 Kartons beinhaltend 444 Positionen vorwiegend bestehend aus Ordnern) liegt bei einer Dauer von neun Monaten bis zum tatsächlichen Abschluss der Sichtung der sichergestellten Unterlagen hinsichtlich der von der Finanzstrafbehörde dafür in Anspruch genommenen Zeit keine Unverhältnismäßigkeit vor.

S. 238 - 239, Judikatur

Enthaftung des Beschuldigten außerhalb einer Haftverhandlung nur über Antrag der StA, ansonsten ausschließlich in einer Haftverhandlung

Eine Enthaftung ohne Haftverhandlung ist nur zulässig, wenn die StA die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragt (§ 177 Abs 3 StPO). In allen anderen Fällen darf die Freilassung nur nach Durchführung einer Haftverhandlung erfolgen.

Zwar ist gem § 177 Abs 2 StPO der Beschuldigte sogleich freizulassen, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder ihre Dauer unverhältnismäßig wäre, doch ist daraus für das in einem solchen Fall einzuhaltende Verfahren nichts zu gewinnen. Denn § 177 Abs 2 StPO enthält bloß (klarstellende) Ergänzungen zu § 174 Abs 1 letzter Satz StPO bzw § 176 Abs 4 StPO und ist stets in deren Kontext zu betrachten. Das einzuhaltende Verfahren regelt hingegen § 176 Abs 1 StPO bzw § 177 Abs 3 und Abs 4 StPO.

S. 239 - 241, Judikatur

Nimmervoll, Rainer

Nachträgliche Strafmilderung insb bei Absolvierung von Therapien

Die (noch laufende) Absolvierung eines Antiaggressionstrainings und einer Alkoholentwöhnungstherapie seit über einem Jahr sowie regelmäßige Zahlungen in Bezug auf eine Schadensgutmachung (wenngleich auch in anderen Verfahren) wirkt sich spezialprognostisch zugunsten des Verurteilten aus, sodass eine ursprünglich unbedingt verhängte Freiheitsstrafe, hinsichtlich welcher gem § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ein Aufschub des Vollzuges gewährt worden war, gem § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen werden kann.

S. 242 - 242, Judikatur

Gewerbsmäßiger Suchtgifthandel; Einfuhr von Suchtgift; Beitragstäterschaft; Gewerbsmäßigkeit; Vorverurteilung; Doppelverwertungsverbot

Die Subsumtionen nach § 28a Abs 2 Z 1 und nach Abs 4 Z 1 SMG setzen voraus, dass der Täter „schon einmal wegen einer Straftat nach Abs 1 verurteilt worden ist“, womit nur solche Vortaten in Betracht kommen, die alle Tatbestandsmerkmale des § 28a Abs 1 SMG aufweisen.

Soweit gewerbsmäßige Begehung einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG (§ 28a Abs 2 Z 1 SMG) auf § 70 Abs 1 Z 3 2. Fall StGB gestützt wird, reicht eine einzige Verurteilung nur dann aus, wenn diese sowohl den Kriterien des § 28a Abs 2 Z 1 letzter Halbsatz SMG als auch jenen des § 70 Abs 1 Z 3 2. Fall StGB entspricht.

Ein Beitrag iSd § 12 3. Fall StGB kann nur vor oder während der Ausführung der Tat bis zur (materiellen) Vollendung der strafbaren Handlung geleistet werden. Ein kausaler Beitrag zur Einfuhr von Suchtgift kann etwa in der vor oder während der Tat gemachten Zusage der Übernahme des geschmuggelten Suchtgifts liegen.

S. 242 - 245, Judikatur

Gewerbsmäßiger Suchtgifthandel; Gewerbsmäßigkeit; „längere Zeit“; nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen; „solche Taten“; Vorverurteilung; Doppelverwertungsverbot; Erschwerungsgrund Vorstrafen

Mit der konstatierten Delinquenz mit gewerbsmäßiger Tendenz im Zeitraum von Juni bis September 2015 wurde die auf wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch gerichtete Absicht ausreichend festgestellt. Auch ein intendiertes nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen gem § 70 Abs 2 StGB wurde in Ansehung eines aus dem inkriminierten Suchtgiftverkauf im genannten Zeitraum erzielten Erlöses von jedenfalls mehr als 2.000 Euro konstatiert.

Im Hinblick auf die aus der fünffachen Überschreitung der Grenzmenge resultierende Verbrechensmehrheit nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG hat der Angeklagte (neben einer Anlasstat) „bereits zwei solche Taten begangen“ (§ 70 Abs 1 Z 3 1. Fall StGB).

Die in § 28a Abs 2 Z 1 SMG geforderte Vorverurteilung nach Abs 1 muss nicht den engen zeitlichen Voraussetzungen für eine Vorverurteilung nach § 70 Abs 3 StGB genügen. Denn die in § 28a Abs 2 Z 1 SMG genannte Zusatzvoraussetzung einer früheren Verurteilung tritt neben die in § 70 Abs 1 Z 1, 2 und 3 StGB angeführten Voraussetzungen.

S. 246 - 246, Judikatur

Gewerbsmäßiger Suchtgifthandel; Gewerbsmäßigkeit; „solche Taten“; Verbrechensmehrheit

Gewerbsmäßige Begehung nach Maßgabe des § 70 Abs 1 Z 3 1. Fall StGB kann erst ab der dritten Tat vorliegen. Daher hätte der Angeklagte wegen zweier Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG und mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 2 Z 1 SMG schuldig erkannt werden müssen.

S. 246 - 247, Judikatur

Voraussetzungen für die Gewährung von „Langzeitbesuch“

Bei „Langzeitbesuchen“ handelt es sich um eine Sonderform des Besuchsrechts, auf welches, bei Bestehen entsprechender Räumlichkeiten in der Anstalt, der Strafgefangene unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht hat. (1)

Der Bewilligung eines „Langzeitbesuches“ dürfen keine Überwachungsbedenken entgegenstehen, zumal eine Überwachung den angestrebten Zweck der in ihrer Intensität gesteigerten Stabilisierung des sozialen Umfeldes konterkarieren würde. Eine Verlässlichkeit des Strafgefangenen ist daher im Vorfeld zu prüfen. Ein Rechtsanspruch auf eine Nichtüberwachung eines „Langzeitbesuchs“ besteht nicht. (2)

S. 247 - 248, Judikatur

Anwendung des AVG

Die Verweisungsanordnung des § 17 Abs 2 StVG macht die dort angeführten Bestimmungen faktisch zu einem Teil des StVG.

S. 248 - 249, Judikatur

Rechtzeitigkeit einer Beschwerde

Der Postlauf im Sinne des § 33 Abs 3 AVG („Postlaufprivileg“) wird nur dann ausgelöst, wenn das Schriftstück an die zuständige Behörde richtig adressiert ist, sodass die Zeit des Postlaufs an die unzuständige Stelle jedenfalls nicht in die Frist einzurechnen ist.

S. 249 - 250, Judikatur

Insassentelefonie

Die Bestimmung des § 96a StVG normiert kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Dauer eines Telefongespräches. (1)

Vor einer Einschränkung der Dauer von Telefongesprächen ist zu prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage die bisherige Übung basierte. (2)

S. 251 - 251, Judikatur

Zur Anwendung des § 152a StVG

S. 253 - 254, Judikatur

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Aachen (Deutschland) im Strafverfahren gegen Frank Sleutjes, C-278/16

Ist Art 3 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (Celex-Nr 32010L0064) dahin auszulegen, dass der Begriff „Urteil“ in § 37 Abs 3 StPO auch Strafbefehle im Sinne von §§ 407 ff StPO einschließt?

S. 253 - 253, Judikatur

Die zu § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG entwickelte Judikatur ist nicht auf das in den §§ 195 f StPO geregelte „Fortführungsrecht“ zu übertragen.

Die Rechtsprechung zur – § 195 Abs 2 dritter Satz StPO ähnlichen – Bestimmung des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG (wonach die Unterlassung der Anführung des Tages, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, nicht zur Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde führt, wenn sich deren Rechtzeitigkeit aus den Akten ergibt [RIS-Justiz RS0114092]) ist auf das in den §§ 195 f StPO geregelte „Fortführungsrecht“ nicht übertragbar, weil das GRBG eine Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde für den Fall unterbliebener Angaben zur Rechtzeitigkeit – anders als die explizite Anordnung in § 196 Abs 2 erster Satz StPO – nicht ausdrücklich vorsieht.

S. 254 - 256, Judikatur

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Törvényszék (Landgericht Steinamanger, Ungarn) im Verfahren über die Anerkennung der Wirksamkeit eines ausländischen Urteils gegen Dániel Bertold Lada, C-390/16

Sind die Art 67 und 82 AEUV dahin auszulegen, dass sie der Durchführung eines im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Strafverfahrens oder anderen innerstaatlichen Verfahrens entgegenstehen, die in einem Mitgliedstaat die „Anerkennung“ oder Umwandlung der Wirksamkeit eines ausländischen Urteils im Hinblick auf einen Beschuldigten zum Gegenstand haben – und kraft deren das ausländische Urteil so anzusehen ist, als sei es von einem innerstaatlichen Gericht erlassen worden –, über dessen Strafsache mit dem ausländischen Urteil endgültig und rechtskräftig durch ein nationales Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union entschieden worden ist?

Ist – im Licht des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 – mit dem in Art 50 GRC und in Art 54 SDÜ niedergelegten Grundsatz „ne bis in idem“ ein in einem Mitgliedstaat der Union vorgesehenes Verfahren, konkret das Verfahren nach den §§ 46 bis 48 des ungarischen Gesetzes XXXVIII von 1996 „zur Anerkennung der Wirksamkeit“ [ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen] in Ungarn, vereinbar, das sich auf ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes und mit rechtskräftiger Entscheidung abgeschlossenes Strafverfahren (hinsichtlich derselben Person und desselben Sachverhalts) bezieht, auch wenn dieses Verfahren in Wirklichkeit nicht den Zweck hat, diese Entscheidung zu vollstrecken, sondern den Zweck, die Grundlage dafür zu schaffen, dass diese Entscheidung in künftigen Strafverfahren berücksichtigt werden kann?

S. 256 - 257, Judikatur

Überbelegung im Gefängnis, Freigang wegen der Teilnahme am Begräbnis der Mutter

Im Hinblick auf zeitweisen Haftfreigang ist im Rahmen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK eine Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Häftlinge auf Achtung des Familienlebens auf der einen Seite und das der Öffentlichkeit auf die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf der anderen Seite vorzunehmen. Zeitweiser Freigang kann zur sozialen Rehabilitierung auch von Schwerverbrechern beitragen.

S. 257 - 258, Judikatur

Kontrolle der Korrespondenz zwischen einem Häftling und seinem Anwalt

Die Korrespondenz zwischen einem Häftling und seinem Anwalt bedarf im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 8 EMRK besonderes Schutzes. Eine physische Kontrolle von Gefängniskorrespondenz zur Gefahrenabwehr muss von hinreichenden Maßnahmen begleitet sein, die sicherstellen, dass die Vertraulichkeit des Inhalts der Korrespondenz gewahrt wird.

S. 258 - 258, Judikatur

Internetzugang für Strafgefangene

Das Recht auf Zugang zu Informationen gem Art 10 EMRK ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Staaten verpflichtet sind, Strafgefangenen Zugang zum Internet oder zu bestimmten Webseiten zu ermöglichen. Da das litauische Recht jedoch den Zugang zu Informationen über Bildungsangelegenheiten garantiert, stellt die Beschränkung des Zugangs zur Webseite des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums im konkreten Fall einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Information des Bf dar.

S. 259 - 260, Judikatur

Beschränkung lebenslanger Haftstrafen auf männliche Personen zwischen 18 und 65 Jahren kein Verstoß gegen Diskriminierungsverbot

Es ist an sich nicht konventionswidrig, die Verhängung einer lebenslangen Haftstrafe gesetzlich vorzusehen. Es liegt im staatlichen Gestaltungsspielraum, Frauen bzw Männer unter 18 und über 65 Jahre von der Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe auszunehmen. Dies stellt keine ungerechtfertigte Diskriminierung gem Art 14 iVm Art 5 EMRK im Hinblick auf jene Männer dar, die zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt werden können.

S. 261 - 263, Zur Erinnerung

Nimmervoll, Rainer

Zur Uneinbringlicherklärung der Kosten des Verfahrens „bei Schöpfung des Erkenntnisses“ (§ 391 Abs 2 StPO)

Das Gericht hat sich im (mündlich zu verkündenden) Urteil (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO) auf den allgemeinen, an den Sachausgang geknüpften Ausspruch über die Kostenersatzpflicht gem § 389 Abs 1 StPO – ohne Rücksicht auf die Einbringlichkeit der Kosten – zu beschränken. Welche (ziffernmäßig bestimmten) Kosten den Ersatzpflichtigen im Einzelnen treffen bzw welche vom Ersatz auszuscheiden sind sowie ob diese einbringlich oder uneinbringlich sind, ist (unter Bedachtnahme auf § 389 Abs 2 und 3 bzw § 393 Abs [anstelle 3 nunmehr:] 4 STPO)

in einem gesonderten,

nach Rechtskraft des Urteils zu fassenden,

dem Rechtsmittel der Beschwerde (§§ 87 ff StPO)unterworfenen

Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden.

Die Entscheidung, die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich zu erklären (§ 391 Abs 2 erster Satz StPO), hat „soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses“ in Beschlussform (§ 86 StPO) und nicht „im Erkenntnis“, dh im Urteil selbst zu erfolgen. Nur für den Fall, dass die Voraussetzungen, diese gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses für uneinbringlich zu erklären (§ 391 Abs 2 StPO), nicht gegeben sind, ist über die Höhe der Verfahrenskosten (§ 381 StPO) bzw deren Einbringlichkeit (§ 391 Abs 2 StPO) nach Rechtskraft der grundsätzlichen Verpflichtung zum Kostenersatz (§ 389 Abs 1 StPO) im Einzelnen mit gesondertem Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden.

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