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Die zu § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG entwickelte Judikatur ist nicht auf das in den §§ 195 f StPO geregelte „Fortführungsrecht“ zu übertragen.
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2017
- Judikatur, 123 Wörter
- Seiten 253-253
- https://doi.org/10.33196/jst201703025303
20,00 €
inkl MwStDie Rechtsprechung zur – § 195 Abs 2 dritter Satz StPO ähnlichen – Bestimmung des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG (wonach die Unterlassung der Anführung des Tages, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, nicht zur Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde führt, wenn sich deren Rechtzeitigkeit aus den Akten ergibt [RIS-Justiz RS0114092]) ist auf das in den §§ 195 f StPO geregelte „Fortführungsrecht“ nicht übertragbar, weil das GRBG eine Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde für den Fall unterbliebener Angaben zur Rechtzeitigkeit – anders als die explizite Anordnung in § 196 Abs 2 erster Satz StPO – nicht ausdrücklich vorsieht.
- Rechtssatz der Generalprokuratur, 16.03.2017, Gw 14/17t
- JST-Slg 2017/3
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 196 Abs 2 StPO
- § 195 Abs 2 StPO
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