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Gewerbsmäßiger Suchtgifthandel; Gewerbsmäßigkeit; „längere Zeit“; nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen; „solche Taten“; Vorverurteilung; Doppelverwertungsverbot; Erschwerungsgrund Vorstrafen
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2017
- Judikatur, 2444 Wörter
- Seiten 242-245
- https://doi.org/10.33196/jst201703024202
20,00 €
inkl MwStMit der konstatierten Delinquenz mit gewerbsmäßiger Tendenz im Zeitraum von Juni bis September 2015 wurde die auf wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch gerichtete Absicht ausreichend festgestellt. Auch ein intendiertes nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen gem § 70 Abs 2 StGB wurde in Ansehung eines aus dem inkriminierten Suchtgiftverkauf im genannten Zeitraum erzielten Erlöses von jedenfalls mehr als 2.000 Euro konstatiert.
Im Hinblick auf die aus der fünffachen Überschreitung der Grenzmenge resultierende Verbrechensmehrheit nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG hat der Angeklagte (neben einer Anlasstat) „bereits zwei solche Taten begangen“ (§ 70 Abs 1 Z 3 1. Fall StGB).
Die in § 28a Abs 2 Z 1 SMG geforderte Vorverurteilung nach Abs 1 muss nicht den engen zeitlichen Voraussetzungen für eine Vorverurteilung nach § 70 Abs 3 StGB genügen. Denn die in § 28a Abs 2 Z 1 SMG genannte Zusatzvoraussetzung einer früheren Verurteilung tritt neben die in § 70 Abs 1 Z 1, 2 und 3 StGB angeführten Voraussetzungen.
- JST-Slg 2017/25
- § 32 Abs 2 StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 70 StGB
- § 28a Abs 1 SMG
- § 28a Abs 2 Z 1 SMG
- OGH, 16.11.2016, 15 Os 97/16b
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