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Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Törvényszék (Landgericht Steinamanger, Ungarn) im Verfahren über die Anerkennung der Wirksamkeit eines ausländischen Urteils gegen Dániel Bertold Lada, C-390/16
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2017
- Judikatur, 938 Wörter
- Seiten 254-256
- https://doi.org/10.33196/jst201703025401
20,00 €
inkl MwStSind die Art 67 und 82 AEUV dahin auszulegen, dass sie der Durchführung eines im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Strafverfahrens oder anderen innerstaatlichen Verfahrens entgegenstehen, die in einem Mitgliedstaat die „Anerkennung“ oder Umwandlung der Wirksamkeit eines ausländischen Urteils im Hinblick auf einen Beschuldigten zum Gegenstand haben – und kraft deren das ausländische Urteil so anzusehen ist, als sei es von einem innerstaatlichen Gericht erlassen worden –, über dessen Strafsache mit dem ausländischen Urteil endgültig und rechtskräftig durch ein nationales Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union entschieden worden ist?
Ist – im Licht des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 – mit dem in Art 50 GRC und in Art 54 SDÜ niedergelegten Grundsatz „ne bis in idem“ ein in einem Mitgliedstaat der Union vorgesehenes Verfahren, konkret das Verfahren nach den §§ 46 bis 48 des ungarischen Gesetzes XXXVIII von 1996 „zur Anerkennung der Wirksamkeit“ [ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen] in Ungarn, vereinbar, das sich auf ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes und mit rechtskräftiger Entscheidung abgeschlossenes Strafverfahren (hinsichtlich derselben Person und desselben Sachverhalts) bezieht, auch wenn dieses Verfahren in Wirklichkeit nicht den Zweck hat, diese Entscheidung zu vollstrecken, sondern den Zweck, die Grundlage dafür zu schaffen, dass diese Entscheidung in künftigen Strafverfahren berücksichtigt werden kann?
- Zeder, Fritz
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- EuGH, C-390/16
- JST-Slg 2017/6
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