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Moringer, Wolfgang

Keine Unverhältnismäßigkeit bei neun Monaten Dauer für die Sichtung sichergestellter Unterlagen

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Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend ist die Dauer der Sicherstellung so gering wie möglich zu halten. Dies dient auch einem effizient geführten Ermittlungsverfahren, um sich möglichst frühzeitig auf die strafrechtlich relevanten Sachverhalte zu konzentrieren. Mit Blick auf die Anzahl der verdächtigen Personen und der involvierten Unternehmen und damit einhergehend der Komplexität des Sachverhaltes sowie des außerordentlichen Umfangs der sichergestellten Unterlagen (86 Kartons beinhaltend 444 Positionen vorwiegend bestehend aus Ordnern) liegt bei einer Dauer von neun Monaten bis zum tatsächlichen Abschluss der Sichtung der sichergestellten Unterlagen hinsichtlich der von der Finanzstrafbehörde dafür in Anspruch genommenen Zeit keine Unverhältnismäßigkeit vor.

  • Moringer, Wolfgang
  • § 33 Abs 2 lit a FinStrG
  • § 110 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 106 StPO
  • § 38 FinStrG
  • JST-Slg 2017/21
  • § 111 StPO
  • § 109 StPO
  • OLG Linz, 24.01.2017, 8 Bs 231/16a
  • § 33 Abs 2 lit b FinStrG
  • § 33 Abs 1 FinStrG

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